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Kartei Details

Karten 124
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.02.2017 / 15.09.2024
Weblink
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Ablauf einer erfolgreichen Sanierung

1) Wiederherstellung des (Eigen)Kapitals
2) Vermeidung weiterer Verluste
3) Schaffung gewinnbringender Umsätze
4) Schaffung ausreichender Liquidität (Hautgrund für Insolvenzen)

Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht
  • Insolvenzgericht prüft Voraussetzungen
    • evtl. Ablehnung
  • Eröffnungsbeschluss und Einleitung des Insolvenzverfahrens
    • Bestellung des Insolvenzverwalters
    • ODER Eigenverwaltung
  • Berichtstermin
    • Planverfahren
      • Zustimmung der Gläubiger
        • Aufhebung d. Insolvenzverfahrens
      • Ablehnung der Gläubiger
    • Regelverfahren
      • Sanierung
        • Aufhebung d. Insolvenzverfahrens
      • ODER Liquidation / Übertragung
        • Verwertungserlös – Verteilung an Gläubiger
        • Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Ablauf Mahnverfahren

  1. Antrag auf Mahnbescheid
  2. Mahnbescheid
    • Widerspruch innerhalb von 2 Wochen
  3. Antrag auf Vollstreckungsbescheid
  4. Vollstreckungsbescheid
    • Einspruch innerhalb von zwei Wochen, sonst rechtskräftig

Arten der Quotenfestlegung (Insolvenz)

  • außergerichtlich
    • individuelle Quoten möglich
    • Quoten sollten erheblich höher sein als gerichtlich
    • Quoten sollten realistisch sein
  • gerichtlich
    • Quote wird anhand der Insolvenzmasse berechnet

Ausgangspunkte der Sanierung / Restrukturierung

Eine aktue Unternehmenskrise mit Existenzbedrohung und weit fortgeschrittenem Ressourcenverzehr.

  • Handlungsdruck hoch
  • Handlungsspiel eingeschränkt
  • nicht aus eigener Kraft zu bewältigen

Definition ESUG

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ziel: Mentalitätswechsel für eine andere Insolvenzkultur

Hauptaspekte:

  • Einführung eines Schutzschirmverfahrens (analog Chapter 11-Verfahren in USA)
  • Stärkung der Gläubiger durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss
  • Einführung eines Debt-Equity-Swap

Definition Gewinnabführungsvertrag

  • Tochtergesellschaft führt Gewinne an die Muttergesellschaft ab
  • Muttergesellschaft haftet für Tochtergesellschaft aufgrund des Vertrages

Definition Gläubigerausschuss

Selbständiges, nicht weisungsgebundenes Selbstverwaltungsorgan zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters.

Definition Gläubigerversammlung

Selbstverwaltungsorgan, vom Insolvenzgericht einberufen, dass wesentliche Verfahrensentscheidungen trifft.

Definition: Due Diligence

  • Risikoprüfung /
  • Machbarkeitsstudie bei M&A Transaktionen (Merge and Acquisation)
    • Legal DD
      • rechtliche Prüfung
    • Market DD
      • Marktumfeld
      • Produktion
      • Organisation
    • Financial DD
      • Finanz- / Ertragslage
      • Vermögenslage
    • Sonstige DD
      • Altlasten
      • Human Ressource

 

Definition: Fristenkongruenz

  • Beispiel: Anlagevermögen

Langfristiges Vermögen (z.B. Anlagevermögen)

  • sollte langfristig finanziert werden (z.B. mit Eigenkapital)

Gründe

  • Eigenkapital beinhaltet keinen Rückzahlungsanspruch
  • Mit Eigenkapital kein Zinsänderungsrisiko
  • Mit Eigenkapital kein Kapitalversorgungsrisiko

Definition: Insolvenzmasse

Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und während der Insolvenz hinzugewonnene und verwertbare Vermögensmasse des Schuldners.

Definition: Insolvenzplan

Ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der
Regelverwertung (Zerschlagung, übertragende Sanierung) eine andere,
vorteilhaftere weil wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden.

Definition: Restrukturierung

Restrukturierung

  • Ausrichtung auf ein neues Unternehmenskonzept
  • benötigt keine Sanierung

Definition: Sanierung

  • ist kurzfristig
  • benötigt Restrukturierung (Ausrichtung auf ein neues Unternehmenskonzept)

Definition: Sanierung im Insolvenzplanverfahren

Sanierung im Insolvenzplanverfahren ist eine Sanierung, bei der die Gläubiger die wichtigsten Entscheidungen treffen.Die Sanierung kann erfolgen durch

  •  „echte“ Sanierung: Fortführung des Unternehmens in seiner bisherigen Rechtsform
  • übertragene Sanierung: Die Vermögensgegenstände des Unternehmens werden an eine Auffanggesellschaft verkauft. Die übertragene Sanierung ist
    • aus der Sicht des Schuldners keine Sanierung
    • aus der Sicht der Mitarbeiter eine „Fortführung“

Definition: Sanierung und Restrukturierung

Summe aller:

  • finanzwirtschaftlicher
  • leistungswirtschaftlicher
  • gesellschaftlicher Maßnahmen

durch die das Leistungspotential wieder aufgebaut und eine existenzerhaltende Rentabilität (nicht negativ!) erreicht werden soll.

Definition: Sanierungsbedürftigkeit

Wenn sich das Unternehmen in einer dieser 3 Krisen befindet:

  • Liquiditätskrise, d.h. wenn Zahlungsunfähigkeit droht
  • Ertragskrise, d.h. wenn Gewinne oder Rendite über längeren Zeitraum sinken
  • Strategiekrise, d.h. wenn strategische Neupositionierung notwendig wird

Definition: Sanierungsfähigkeit

  • Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung schnell verhindert werden kann
  • finanzielle Mittel für die Sanierung in ausreichendem Maße aufgebracht werden können
  • die Zukunftsaussichten für bestehende Angebotspalette gut sind oder die Fähigkeit zur Änderung der Angebotspalette groß ist (Abhängig von Geschäftsmodell)
  • eine zufriedenstellende Rentabilität (mindestens 0!) und eine solide Kapitaldienstfähigkeit bald erreicht werden kann (Zahlungsverpflichtungen können eingehalten werden)

Definition: Sanierungswürdigkeit

  • Rein formal besteht Sanierungswürdigkeit, wenn der Ertragswert des Unternehmens höher ist als der Liquidationswert

Man kann die Sanierungswürdigkeit auch folgendermaßen definieren:
Das Unternehmen ist sanierungswürdig, wenn das Unternehmen sanierungsfähig ist und wenn die Gläubiger und die Eigentümer nach der erfolgreichen Sanierung besser gestellt sind als nach einer
Schließung oder einem Verkauf (ohne vorherige Sanierung).

Definition: Schutzschirmverfahren (§ 270 InsO ff.)

  • ist eine Art Vorverfahren mit einer privilegierten vorläufigen Eigenverwaltung
  • Schuldner kann in Eigenregie innerhalb einer Frist von max. drei Monaten einen Insolvenzplan ausarbeiten
  • Schuldner wird durch einen vorläufigen Sachwalter überwacht
  • Schuldner hat in Hinsicht auf die Sanierungsmaßnahmen relative große Freiräume
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ein Antrag auf Eigenverwaltung müssen gestellt werden
  • Schuldner benötigt eine Bescheinigung über
    • Drohenden Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
    • Darf noch nicht zahlungsunfähig sein
    • Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. IDW ES 6 n.F.)

Definition: Turnaround eines Unternehmens

  • Der Umschwung von einer negativen Entwicklung in eine positive Entwicklung des Unternehmens
  • Summe der zielgerichteten Maßnahmen zur Beseitigung einer schweren Krise eines
    Unternehmens und zur nachhaltigen Sicherung des Fortbestands eines Unternehmens

Definition: Unternehmenskrise

  • Existenzbedrohung und Ressourcenverzehr
  • Ausgangspunkt für die Sanierung  und Restrukturierung
  • Wenig Eigenkapital
  • Niedrige Liquidität
  • Imageproblem (Kunden--> Kaufverhalten)

Definition: Verschuldung

Vermögen < Schulden

  • Den Tatbestand der Überschuldung gibt es nur bei juristischen Personen (z.B. GmbH + AG)

 

Defintion: Sanierungsbilanzen

  • Muss bei Beginn der Bestandsaufnahme/Sanierung erstellt werden
  • In dieser können die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten neu bewertet werden. Die
  • bisherigen Wertansätze müssen nicht fortgeführt werden
    • (Anlagevermögen -> TA-Maschinen, halbfertige Erzeugnisse)
  • Zwischenbilanzen werden während der Zeit der Sanierung erstellt
  • Abschlussbilanz sollte am Ende der Sanierung erstellt werden

Der vorläufige Insolvenzverwalter § 22

  • Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 22 II)

 

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbotes
  • Gericht legt Aufgabenbereich des schwachen Verwalters fest
  • vorläufiger Verwalter hat Zutritts- und Einsichtsrechte, um Nachforschungen anzustellen (§ 22 III)
  • Auf den vorläufigen Insolvenzverwalter sind die Vorschriften die §§ 58 - 66 InsO anwendbar (§ 21 II 1 Nr. 1)

Der vorläufige Insolvenzverwalter § 22

  • Starker vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 22 I)

  • Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Zusammen mit dem allgemeinen Verfügungsverbot des Schuldner

Folge: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisgeht auf den starken Verwalter über (§ 22 I 1), Pflichten des starken vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmen sich nach § 22 I 2

DuPont-Kennzahlensystem

Ertragswert vs. Liquidationswert

Ertragswert

  • Unternehmenswert bei Weiterführung
  • Fähigkeit Umsätze und Gewinne zu erwirtschaften

Liquidationswert

  • Unternehmenswert bei Auflösung / Zerschlagung der Unternehmens
  1. Verkehrswert einer Immobilie 1 mio €
  2. Erlös im Rahmen einer Zwangsversteigerung: 70%
  3. Liquidationswert = 700.000 EURO

Fluktuation im Unternehmen

  • Transaktionskosten ist die Länge der Lernkurve
  • Je kürzer die Lernkurve, desto höher die mögliche Fluktuation

Funktionen der Insolvenzordnung

  1. Befriedigungsfunktion
  2. Gleichbehandlungsfunktion
  3. Entschuldungs- und Sanierungsfunktion

Gesellschafter Anfechtungstatbestände

  • Rechtshandlung (10 Jahre) § 133 I InsO
    • Gläubiger wird vorsätzlich benachteiligt
  • Schenkungsanfechtung (4 Jahre) § 134 I InsO
    • Schenkung an Familienmitglieder § 133 II InsO
  • Entgeltlichkeitsanfechtung ( 2 Jahre)
    • Vertrag mit einer nahestehenden Person zum Nachteil von Gläubigern (zu hoher Verdienst –> Drittvergleich)

Gläubigerarten

  • Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO)
  • Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO)
  • Massegläubiger (§ 53 InsO)
    • Gericht, Insolvenzverwalter, Gehälter, Miete...
  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO)
    • Vermögensgegenständer, deren Eigentümer nicht der Schuldner ist
  • Absonderungsberechtigte Gläubiger (§ 51 InsO)
    • Gläubiger mit Sicherheiten (Grundstücke, Immobilien,...)
  • Neugläubiger
    • Neuforderungen, nicht mit Verwalter abgestimmt

Gründe für eine Verzögerung der Sanierung

  • Sanierungsbedürftigkeit wird erst sehr spät erkannt und/oder von den verantwortlichen Personen zugegeben
  • Auftrag für Sanierung und Beginn der Sanierung erfolgen mit Verzögerung
  • Eine echte und schonungslose Analyse über die Ursachen der schweren Krise erfolgt mit Verzögerung
  • Erste Entscheidungen erfolgen mit Verzögerung

Gründe warum die Geschäftsleitung nicht ausgewechselt werden sollte

  • hat in bestimmten Bereichen sehr hohe Kompetenz, die weiter benötigt wird
  • hat aus ihren Fehlern gelernt (unwahrscheinlich!)
  • hat sehr gute persönliche Kontakte zu Bank, Kunden, Lieferanten, Politik
  • Wechsel bringt weiteren Zeitverlust
  • In der Kürze der Zeit kann sich die neue Geschäftsleitung nicht einarbeiten und Vertrauen erwerben

Haftungsbeispiele der Geschäftsführung

  • Haftung wegen fehlerhafter Gründung
    • falsche Angaben zum Geschäftszweck im HR
  • Haftung wegen Insolvenzverschleppung
  • Haftung für Zahlungen in der Krise (nicht abgestimmt mit Insolvenzverwalter)
    • Erhöhung des Kreditvolumens
  • Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
    • Gilt für alle Sozialversicherungsbeiträge (auch auf Löhne die nicht ausgezahlt wurden)
  • Haftung für nicht abgeführte Steuern
    • Nur auf gezahlte Löhne
  • Haftung wegen Untreue
  • Haftung des faktischen Geschäftsführers
    • Strafbarkeit des Sanierungsberaters (Insolvenzverschleppung)

Haftungsrisiken der Geschäftsführung

  • Nichtanmeldung von Kurzarbeit
  • Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne (dienstliche) Grundlage
  • Kompetenzüberschreitung auf Basis der Satzung (z.B. zu teurer Firmenwagen)
  • Mangelhafte Prüfung der Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft (Rechnungszahlung)
  • Bedienung noch nicht fälliger Gesellschaftsschulden (vorzeitige Rückzahlung von Gesellschafterkrediten)
  • 5 Jahre Verjährung

Geschäftsführer ist in der Beweispflicht, dass er die entsprechende Sorgfalt angewendet hat und der Schaden auch so eingetreten wäre.

Haftungsrisiken der Geschäftsführung

  • Güterstandsschaukel

  • Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung, um eine Ausgleichsforderung des Ehegatten zu kreieren
    • Folge: Übertragung von Vermögen auf den anderen Ehegatten zur Erfüllung der Ausgleichsforderung
    • Nach herrschender Meinung keine Schenkungsanfechtung, aber Entgeltlichkeitsanfechtung (2-Jahres-Frist)
  • Vorteil: Steuerfreiheit der Vermögensübertragung
  • Nachteil: Vermögensübertragung ist endgültig

Haftungsrisiken der Geschäftsführung

  • Schutz von Privatvermögen

  • Schenkung an den Ehegatten (4-Jahres-Frist)
    • Sicherstellung der Nutzungsmöglichkeit des Schenkers durch Einräumung eines dinglichen, persönlichen Wohnrechts (unpfändbar)
  • Pfändungsschutz von Versicherungen
  • Erteilung von Pensionszusagen
  • Aufbau einer Familiengesellschaft (z.B. GbR oder OHG) (Pfändungsverzögerung)
  • Familienstiftung (Aldi, Lidl)

Höhe der durchschnittlichen Eigenkapitalquote

  • Mittelstand
  • Großunternehmen

Mittelstand: 18%

Großunternehmen: 40% (haben Kapitalmarktzugang --> Börse)