Verwaltungsrecht des Kantons Zürich (Teil 1a)

basierend auf Jaag / Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4.A. 2012 und Ergänzungs-PDF vom 15. Juli 2016

basierend auf Jaag / Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4.A. 2012 und Ergänzungs-PDF vom 15. Juli 2016


Kartei Details

Karten 44
Lernende 15
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.01.2017 / 22.06.2025
Weblink
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§ 21 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Baurekursgericht

Steuerrekursgericht

Gemeinsame Merkmale:

  • Baurekursgericht und Steuerrekursgericht als untere Gerichte für das ganze Kantonsgebiet zuständig.
  • Die Urteile beider Gerichte unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (41 i.V.m. 19 I VRG; 153 StG)
  • Rechtsprechung: Unabhängig i.S.v. 30 I BV / 6 I EMRK
  • i.d.R. Dreierbesetzung

Baurekursgericht (§ 329 ff. PBG)

  • Verfahrensabschluss innert 6 Monaten (innert 7 wenn Umweltverträglichkeitsprüfung) (339a PBG)
  • PBG enthält einzelne Verfahrensregeln, hauptsächlich richtet sich Verfahren jedoch nach den Bestimmungen über den Rekurs im VRG
    • Ermessensüberprüfung möglich
    • keine Gerichtsferien

Steuerrekursgericht

  • Behandlungsdauer 60 Tage (149 I StG, vgl. 27c VRG)
  • Steuergesetz enthält Verfahrensbestimmungen, subsidiär gitl das VRG über den Rekurs!
    • Ermessensüberprüfung möglich
    • keine Gerichtsferien

§ 21 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hinweis auf Zivilrichter

Haftrichter

Zivilgerichtsbarkeit in Staatshaftungsfragen (2 I VRG)

Forderungen aus Staatshaftung sind (historisch bedingt) durch den Zivilrichter zu klären (2 I VRG, 19 ff HG). 

Haftrichter

Einzelgericht des Bezirksgerichts ist gemäss § 33 I und II GoG Haftrichter für

  • Gewaltschutzgesetz
  • Polizeigesetz
  • Anordnung und Überprüfung von ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen
  • Konkordatsgestz Massnahmen gegen Gewalt anlässlich Sporveranstaltungen

Gewaltenschutz, Ausländerrecht und Konkordat wird an das VGer weitergezogen (Beschwerde)

Haftrichterurteile gestützt auf das Polizeigesetz hingegen unterliegen dem Weiterzug an das Obergericht (§ 27 II PolG i.V.m. § 49 GoG)

 

§ 21 - Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Weiterzug an das Bundesgericht

Entscheide des Verwaltungsgerichts unterliegen nach Massgabe des BGG der BiörA (82 ff. BGG). 

Beachte 95 BGG: kantonales Recht ist nicht rügbar, mit Ausnahme von kantonalem Verfassungsrecht und Bestimmungen über die politischen Rechte. 

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Ventil, wenn aufgrund des Ausnahmekatalogs oder der Streitwertgrenze (83 - 85 BGG) die BiörA nicht zulässig ist. 

vgl. Bild in Buch

§ 10 - Information und Datenschutz

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimnisvorbehalt

Bekanntgabe von Personendaten

 

Offentlichkeitsprinzip

  • Information von Amtes wegen 
  • Information auf Anfrage (Akteneinsicht
    • Abwägung von überwiegenden öffentlichen oder Privaten Interessen

Personendaten werden bekanntgegeben, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, wenn die Person eingewilligt hat, oder wenn dies zum Schutz wesentlicher Rechtsgüter unentbehrlich ist (17 IDG)

Rechte der betroffenen Personen

  • Grundsatz: Rechtsnanspruch auf Auskunft, insb. über eigene Daten. Während laufendem Verfahren richtet sich der Auskunftsanspruch jedoch nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (20 IDG)
  • Möglichkeit der Sperrung (22 IDG) der Bekanntgabe von ansonsten voraussetzungslos zugänglichen Daten
  • Die Bekanntgabe von Daten kann in jedem Einzelfall verweigert werden, wenn dies aufgrund einer Interessenabwägung angezeigt ist (vgl. 23 IDG)

Verfahren auf Zugang zu Informationen

  • Schriftliches Gesuch (24 I IDG), auf mündliche Anfragen gibts mündliche Auskunft (24 II IDG)
  • Unverhältnismässiger Aufwand kann Auskunftserteilung von Nachweis schutzwürdigen Interesses abhängig machen
  • Soweit das Gesuch Personendaten betrifft, werden diese vorab informiert, so dass sie sich wehren können, bei besonderen Personendaten ist deren Zustimmung ausdrücklich erforderlich (26 IDG, steht ggf. in Widerspruch zum Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung, die als Verfassungsanspruch vorgeht)
  • Entscheid über Auskunft (oder Nichtauskunft / nur teilweise Auskunft) ergeht in Form einer Verfügung, diese kann angefochten werden (Rekurs, dann Beschwerde) (27 IDG)
  • Bearbeitung des Auskunftsgesuchs idR innert 30 Tagen, andernfalls begründen, wieso länger (28 IDG)
  • Auskunftsgebühren möglich, wenn Auskunft nicht bloss mit geringem Aufwand verbunden oder die eigenen Personendaten betreffend, bei Marktdaten sogar marktübliche Vergütung (29 IDG)