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Fichier Détails
Cartes-fiches | 66 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Economie politique |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 02.01.2017 / 21.02.2018 |
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Wann ist eine Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschluss verpflichtet?
Eine Kapitalgesellschaft ist zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, wenn sie die ein¬heit-liche Leitung über mindestens ein weiteres Unternehmen inne hat (§ 290 I) oder wenn ein „Control“-Ver-hältnis gegeben ist (§ 290 II).
Was besagt das Control-Konzept? Wann wird es angewendet?
Das Control-Konzept führt zur Konzernrechnungslegungspflicht, wenn mindestens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:
(1) Dem Mutterunternehmen steht die Mehrheit der Stimmrechte bei dem Tochterunternehmen zu.
(2) Das Mutterunternehmen hat das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Tochterunternehmens zu bestellen.
(3) Das Mutterunternehmen kann einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines Beherrschungs-vertrages oder einer Satzungsbestimmung auf das Tochterunternehmen ausüben.
Auf die tatsächliche Ausübung eines dieser Rechte kommt es nach dem Control-Konzept nicht an. Die bloße Möglichkeit reicht aus, um die Konzernrechnungslegungspflicht zu begründen.
Welche Gewinn-, Liquiditäts- und Risikotransfers gibt es?
Da jedes Konzernunternehmen zwar rechtlich selbständig ist, wirtschaftlich aber in einen Unternehmensverbund integriert ist, können Gewinne, Vermögen und Zahlungsmittel bewusst gesteuert werden. Durch die enge Verflechtung von Mutter und Tochter im Konzern und die Möglichkeit des einheitlichen Direktionsrechts ergeben sich viele Möglichkeiten des Gewinn-, Liquiditäts- und Risikotransfers. So könnte z.B. innerhalb eines Konzerns durch entsprechende Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen zwischen den Konzern¬unternehmen dafür gesorgt werden, dass die Gewinne in Niedrigsteuerländern anfallen. Dadurch würden dem einen Konzernunternehmen Eigenkapital und wirtschaftliche Substanz entzogen, die einem oder mehreren anderen Konzernunternehmen zugeführt würden. Um Gewinnverschiebungen im Rahmen von Darlehensbeziehungen einzuschränken, wurde gemäß § 8a KStG eine Zinsschranke eingeführt: Übersteigen die Zinsaufwendungen und die Zinserträge zwischen Mutter und Tochter den gesetzlich festgelegten Betrag, sind die Schuldzinsen nur noch beschränkt abzugsfähig.
Beispiel 1: Gewinn-, Liquiditäts- und Risikotransfer im Konzern
Um ein einheitliches Controlling im Konzern darzustellen, entsendet die Konzernmutter an die Tochter-gesellschaften Berater und führt konzernweit ein IT-System ein. Dafür enthält die Mut¬ter Zahlungen, die deren Zahlungsmittel (Liquidität) sowie Gewinn und Eigenkapital (Risikopuf¬fer) erhöhen. Für die Tochtergesellschaften sind diese Zahlungen belastend.
Beispiel 2: Gewinnverschiebung internationaler Konzerne
Internationale Konzerne (z. B. Apple, Google, Amazon, Starbucks, IKEA) zahlen kaum Steuern. Dies geschieht mittels eines Offshore-Tricks: Einer Tochtergesellschaft in einem Niedrigsteuerland wird das Recht eingeräumt, Produkte exklusiv zu vermarkten. Die Tochtergesellschaft organisiert „margenstark“ den weltweiten Produktvertrieb. Die Gesellschaften in den jeweiligen Heimatländern müssen die Produkte bei der Offshore-Tochter relativ teuer einkaufen, machen damit relativ wenig Gewinn und zahlen deshalb kaum Steuern. Die Tochtergesellschaft (im Ergebnis auch der Konzern) verbucht den Gewinn weitgehend steuerfrei.
Beispiel 3: Risikotransfer im Konzern
Konzerne mit Tochtergesellschaften in verschiedenen Währungsräumen unterliegen Risiken aufgrund Wechselkursschwankungen. Wird der Euro als Konzernwährung festgelegt, müs¬sen die Konzernge-sellschaften das Währungsrisiko tragen, in deren Heimatland eine andere Währung gilt. Dadurch können sich Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste er¬geben.
Um Verzerrungen im Einzelabschluss für die Bilanzadressaten transpa¬rent zu machen, muss die Mutter-gesellschaft für den Konzern zusätzlich Rechnung legen (§§ 290 ff.). Im Konzernabschluss werden die einzelnen Geschäftsvorfälle der Rechnungslegungs¬periode aus Sicht des Konzerns als wirtschaftliche Einheit abgebildet. Der Konzernabschluss hat somit das Ziel, die Rechnungslegung verbundener Unter-nehmen für die Abschluss¬adres¬saten zusammengefasst und transparent darzu¬stellen.
In Deutschland werden Konzernabschlüsse entweder nach HGB oder nach IFRS aufgestellt. Die An¬wen-dung der IFRS für den Konzernabschluss ist verpflichtend, wenn ein Unter¬nehmen aus dem Konzern den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nimmt, d.h. seine Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere an der Börse handeln lässt.
Welche Verhältnisse sind bei der Wahl der Rechtsform betroffen?
- das Innenverhältnis: rechtliche Beziehungen innerhalb des Unternehmens, insbesondere das Verhältnis der Gesellschafter zueinander
- das Außenverhältnis: rechtliche Beziehungen des Unternehmens mit seiner Außenwelt, z.B. Haftung, Vertretungsbefugnis
Welchen Charakter hat eine Rechtsformentscheidung?
- langfristige Entscheidung
- bedeutsame Konsequenzen (Unternehmensverfassung, Haftung, Mitbestimmung, Steuern etc.)
- Umstellung der Rechtsform bringt Zeitaufwand, Kosten, Unsicherheiten
Welche Einschränkungen gibt es bei der Rechtsformwahl?
Zum Beispiel für bestimmte Branchen / Tätigkeiten (Bsp.: Kreditinstitute, Hypothekenbanken, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften). Auch bedingen bestimmte Unternehmenszwecke bestimmte Rechtsformen (Bsp.: nicht-kaufmännische (GbR), Mitgliederförderung (eG), beachte: GmbH ist für jeden Zweck offen)
ansonsten:
- Gesellschaftsrecht enthält viele Wahlmöglichkeiten (dispositives Recht)
- neuerdings möglich: Rechtsformen der EU (z. B. EWIV, SE, SEC/Eugen) und der anderer EU-Staaten (z. B. englische Ltd.)
Welche zwei Grundideen bei den deutschen Rechtsformen gibt es?
1. Grundidee: „erwerbswirtschaftlicher Betrieb (Gewinnstreben)“
- Personengesellschaften: Einzelunternehmen (eK), Offene Handelsgesellschaft (OHG) bzw. Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), Sonderformen: Stille Gesellschaft, Partnerschaft
- Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) – börsennotiert oder nicht börsennotiert, Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Sonderformen: Reederei, bergrechtliche Gewerkschaft
- Mischformen: GmbH & Co. KG, Doppelgesellschaften / Holdingkonstruktionen
2. Grundidee: „nicht primär erwerbswirtschaftlicher Betrieb“
- Privatrecht: eingetragene Genossenschaft (eG), Stiftungen, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- öffentliches Recht: Anstalt des öffentlichen Rechts (nutzerorientiert), Körperschaft des öffentlichen Rechts (mitgliederorientiert)
Was ist typisch für Personengesellschaften?
Anzahl der Gesellschafter: gering
Fortleben der Gesellschaft: hängt von fortgesetzter Zugehörigkeit aller Mitglieder ab; bei Tod oder Kündigung erfolgt in der Regel die Auflösung der Gesellschaft
Bindung der Gesellschafter zu Mitgesellschaftern: eng, da in der Regel wenige Gesellschafter und enge Zusammenarbeit
Übereinstimmung Kapitaleigner und Leitung der Gesellschaft: in den meisten Fällen gegeben ("Selbstorganschaft")
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als solche: keine oder gering
Willensbildungsprinzip: Einstimmigkeitsprinzip, ggf. nach Köpfen
Haftung für die Gesellschaft: persönlich, unbeschränkt, gesamthändig
Aufnahme neuer Gesellschafter: abhängig von der Zustimmung der anderen Gesellschafter, Anteile nicht frei übertragbar
Aufwendungen bei Personengesellschaften: => EHER GERING
Gründungsaufwendungen: z.B.
• Eintragungen ins Handelsregister nur deklaratorisch
• Beglaubigung und Beurkundung von Verträgen nicht unbedingt erforderlich
laufende Aufwendungen:
• Publizität und Prüfungspflicht: i.d.R. nein
• unternehmerische Mitbestimmung: i.d.R. nein
Was ist typisch für Kapitalgesellschaften?
Anzahl der Gesellschafter: mehr als bei Personengesellschaften (oft hoch)
Fortleben der Gesellschaft: Gesellschaft überdauert in der Regel jedes einzelne Mitglied
Bindung der Gesellschafter zu Mitgesellschaftern: eher lose, da viele Gesellschafter und oft keine Zusammenarbeit ("Kapitalgeberfunktion")
Übereinstimmung Kapitaleigner und Leitung der Gesellschaft: i.d.R. nicht gegeben Organe ("Trennung von Kapital u. Personen" = Fremdorganschaft)
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als solche: gegeben ("juristische Person")
Willensbildungsprinzip: Mehrheitsprinzip (nach Kapitalanteilen)
Haftung für die Gesellschaft: Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen, Gesellschafter nur mit ihren Kapitaleinlagen
Aufnahme neuer Gesellschafter: in der Regel leichter als bei Personengesellschaften, Kapitalanteile leichter übertragbar
Aufwendungen bei Kapitalgesellschaften: => EHER AUFWENDIG
Gründungsaufwendungen: Gerade bei AG hoch: umfangreiche Gründungsprüfungen, Druck und Ausgabe von Aktien, Notarpflicht, bei Börseneinführung: Prospekterstellung
laufende Aufwendungen:
a) Publizität: je nach Größenklasse
b) Prüfungspflicht: je nach Größenklasse
c) Mitbestimmung: je nach Anzahl der Mitarbeiter
GmbH - festes Gesellschaftskapital
"Stammkapital", Mindestsumme: 25 T€ („kleine GmbH = Unternehmergesellschaft 1 €)
GmbH - Aufgaben der Gesellschafterversammlung
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Einfordern von Einzahlungen auf den Gesellschaftsanteil
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
- Überwachung der Geschäftsführer
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Zustimmung bei Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages (3/4-Mehrheit),
- auch Stammkapitaländerungen
- Auflösung der Gesellschaft (3/4-Mehrheit)
- Abstimmung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile
- Die GV hat ggf. gegenüber den Geschäftsführern Weisungsrechte
- (gem. Satzung; ggf. erweiterter Einfluss gegenüber der HV bei der AG)
-> Aufgaben vergleichbar denen von HV (und AR) der AG
-> bei mitbestimmter GmbH wird ein AR gebildet, dessen Aufgaben dann denen des AR bei der AG vergleichbar sind
GmbH - Geschäftsführer
- Geschäftsführung und Vertretung der GmbH
- Bestellung durch GV (oder AR)
- müssen nicht Gesellschafter sein
- bei Mitbestimmung: Arbeitsdirektor
- genauere Befugnisse gemäß Gesellschaftsvertrag
- keine Zeitbegrenzung für Amtszeit
GmbH - Arten von Geschäftsführer
• Unterscheide: hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich
• Hierarchie: Geschäftsführer (Normalfall), Sprecher der Geschäftsführung, stv. GF
AG - Festes Gesellschaftskapital:
Grundkapital, Mindestsumme: 50 T€, Ausgabe von Aktien
AG - Aktie
- Wertpapier, besteht aus Mantel und Coupons (Bogen)
- verbrieft festen Anteil am Grundkapital
- Aktie ist grundsätzlich jederzeit verkäuflich
- Nennwert mindestens 1 €
- Mindesteinzahlung: 25% des Nennwerts, ggf. Aufgeld (Agio)
AG - Organe
- Vorstand: Leitungsorgan
- Aufsichtsrat: Kontroll- und Zustimmungsorgan
- Hauptversammlung: Hauptorgan, Versammlung der Aktionäre
AG - Arten von Vorständen
• Unterscheide: hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich
• Hierarchie:
o Vorstandsmitglied (Normalfall)
o Sprecher des Vorstandes (bestimmt via AR oder einstimmig durch Vorstände)
o Vorsitzender des Vorstandes (bestimmt via AR)
o stv. Vorstandsmitglied
Gläubigerschutz bei der AG
- strenge Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
- Prüfungs- und Publizitätspflichten
- 3/4-Mehrheiten für wichtige Beschlüsse
Genossenschaft - Zweck
Förderung ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes
Ein Mitglied beteiligt sich über einen Geschäftsanteil. Abgestimmt wird jedoch über die Köpfe nicht über den Geschäftsanteil!
Genossenschaft - Organe
- Generalversammlung: ähnlich GV bei GmbH, ggf. weisungsbefugt gegenüber Vorstand, Abstimmung nach Köpfen, Generalversammlung wählt AR und Vorstand (möglich: Vertreterversammlung, z. B. auf hundert Mitglieder kommt ein Vertreter)
- AR, Vorstand: ähnlich GmbH, aber Vorstand von GV gewählt bei Mitbestimmung wählt der AR den Vorstand
Genossenschaft - Prüfungsverband
Genossenschaftsverband, der mindestens alle 2 Jahre eine Prüfung durchführt
GmbH & Co.KG - Def. und Ziel
In der Praxis entstandene Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft
Ziel: Vorteile beider Rechtsformtypen miteinander kombinieren, Typischer Aufbau der GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG - Konsequenzen
Teilhaftung, aber volle Kontrolle, Gewinnaufteilung; Besteuerung bei Kommanditisten; Mitbestimmungsbeschränkung