1a. AVB-Gebäudesach - AVB - SVV Musterbedingungen
allgemeine VB's für die Gebäudeversicherung
allgemeine VB's für die Gebäudeversicherung
Kartei Details
Karten | 68 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 25.02.2015 / 14.01.2024 |
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F Verschiedene Bestimmungen
F10 Gesetzliche Bestimmungen
Nenne die gesetzliche Bestimmung
- Im Übrigen gilt das schweizersiche Recht
Insbesondere das Bundesgesetzt über den Versicherungsvertrag VVG
F Verschiedene Bestimmungen
F9 Kommunikation mit der Gesellschaft / Kollektivpolicen
Nenne die 3 Bestimmungen
- Alle Anzeigen und Mitteilungen des VN oder Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle oder den Sitz der Gesellschaft zu richten. Kündigungen oder andere Erklärungen, die an eine Frist gebunden sind, müssen vor Ablauf der Frist bei der anderen Partei eintreffen.
- Ist bei Policen, an welchen mehrere Gesellschaften beteiligt sind (Kollektivpolicen), eine Gesellschaft mit der Frührung betraut, erfolgt der Verkehr zwischen den Gesellschaften und dem VN oder den Anspruchsberechtigten in allen die Versicherung betreffenden Angelegenheiten ausschliesslich über die führende Gesellschaft.
- Bei Kollektivpolicen haftet jede Gesellschaft nur für ihren Anteil (kein Solidarschuld)
F Verschiedene Bestimmungen
F8 Doppelversicherung
Nenne die drei Bestimmungen
- Bestehen für versicherte Sachen gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versicherungen oder werden solche abgeschlossen, ist dies der Gesellschaft sofort anzuzeigen.
- Die Gesllschaft kann die Versicherung innert 14 Tagen, von der Anzeige an gerechnet, kündigen. Die Haftung erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim VN.
- Ist gemäss Police oder AVB's ein Teil des Schadens selbst zu tragen, darf für diesen Teil keine andere Versicherung abgeschlossen werden. Anderfalls wird die Entschädigung so herabgesetzt, dass der Anspruchserechtigte in jedem Fall den gemäss diesem Vertrag vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt.
F Verschiedene Bestimmungen
F7 Handänderung
Nenne die beiden Bestimmungen zur Vertragsänderung
- Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrags den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung.
- In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen.
Im Fürstentum Liechtenstein gelangen die entsprechenden Bestimmungen gemäss dem Versicherungsvertraggesetzt zur Anwendung.
F Verschiedene Bestimmungen
F6 Gefahrerhöhung und -verminderung
Nenne die 5 Bestimmungen
- Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache ist der Gesellschaft sofort schriftlich anzuzeigen. Wird die Mitteilung schuldhaft unterlassen, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.
- Bei Gefahrerhöhung kann die Gesellschaft für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem VN zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird.
- Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, vom Empfang der Anzeige, bzw. der Mitteilung an gerechnet. Die Haftung erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.
- In beiden Fällen kann die Gesellschaft die zusätzliche Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöung bis zum Vertragsablauf einfordern.
- Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend reduziert.
F Verschiedene Bestimmungen
F5 Automatische Summenanpassung
Nenne die 4 Bestimmungen
- Indexierte VS und Prämien werden gemäss nachfolgenden Bestimmung auf den Beginn jedes Verischerungsjahrs (Fälligkeit) der Entwicklung des Baukostenindexes angepasst.
- Sind die in der Police bezeichneten Gebäude bei einer kantonalen Versicherungsanstalt gegen Feuerschäden versichert, wird auf den Stand des im entsprechenden Kanton massgebenden aktuellen Baukostenindexes abgestellt.
- In allen anderen Fällen wird, sofern im entsprechenden Kanton kein separater Baukostenindex geführt wird auf der Zücher Gesamt-Baukostenindex abgestellt. Massgebend ist der aktuelle Indexstand.
- Summenbegrenzungen gemäss den AVB, VS auf Erstes Risiko und versicherte Mietererträge werden nicht indexiert.
F Verschiedene Bestimmungen
F4 Prämien / Vertragsänderungen
Nenne die 4 Bestimmungen
- Die erste Prämie ist an dem in der Rechnung bezeichneten Tag, die folgenden Prämien sind am ersten Tag jedes Verischerungsjahrs fällig.
Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten die im Laufe des Versicherungsjahrs zahlbaren Prämien als gestundet.
- Die Gesellschaft kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres die Prämien und Selbstehalte ändern. Sie gibt dem VN die Änderungen sptäestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt.
- Ist der VN mit einer Erhöhung der Prämien oder Selbstbehalte nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintrifft.
- Schreibt eine Bundesbehörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung eine Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen oder des Deckungsumfanges vor, so kann die Gesellschaft eine entsprechende Anpassung des Vertrages vornehem. In diesem Fall besteht kein Kündigungsrecht.
F Verschiedene Bestimmungen
F3 Sorgfaltspflichten
Nenne die drei Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten
- Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet. Sie haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen.
- In der Wasserversicherung haben die Versicherten auf eigene Kosten iinsbesondere die Leitungen und die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate in Stand zu halten, verstopfte Leitungsanlagen zu reinigen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Insbesondre bei nicht benützten Räumlichkeiten ist die Heizungsanlage unter angemessener Kontorlle in Betrieb zu halten. Andernfalls sind die Lietungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate zu entleeren.
- Werden Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder andere Obliegeneheiten schuldhaft verletzt, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.
F Verschiedene Bestimmungen
F2 Kündigung im Schadenfall
Nenne die drei Bestimmungen
- Tritt ein ersatzpflichtiger Schaden ein, können beide Parteien den Vertrag schriftlich kündigen.
- Die Kündigungsfirst beträgt für den VN 14 Tage und beginnt zu laufen, wenn dieser von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhält. Die Haftung der Gesellschaft erlischt 14 Tage nach Empfang der Kündigung.
- Die Gesellschaft muss spätestens bei Auszahlung der Entschädigung kündigen. Die Haftung erslischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim VN.
F Verschiedene Bestimmungen
F1 Beginn und Dauer des Vertrags / Kündigung auf Ablauf
Nenne die beiden Bestimmungen
- Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum
- Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen.
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens am Tag, der einer Frist von 3 Monaten vorausgeht, eine schrifltiche Kündigung erhalten hat.
Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, so erlischt er am aufgeführten Tag.
F Verschiedene Bestimmungen
Allgemeines
Was wird in den verschiedenen Bestimmungen geregelt?
10 Sachen
- Beginn und Dauer des Vertrags/ Kündigung auf Ablauf
- Kündigung im Schadenfall
- Sorgfaltspflichten
- Prämien und Vertragsänderungen
- Automatische Summenanpassungen
- Gefahrerhöhung und Gefahrverminderung
- Handänderung
- Doppelversicherung
- Kommunikation mit der Gesellsacht / Kollektivpolicen
- Gesetzliche Bestimmungen
E Entschädigung
E11 Verjährung und Verwirkung
Nenne die 3 Bestimmungen
- Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
- Lehnt die Gesellschaft die Entschädigungsforderung ab, muss sie der Anspruchsberechtigte innert 2 Jahren nach Eintritt des Ereignisses gerichtlich geltend machen, andernfalls er seine Rechte verwirkt.
- Verjährung und Verwirkung von Entschädiungsforderungen aus der Versicherung des Mietertrags treten 1 Jahr nach Ablauf der Haftzeit ein.
E Entschädigung
E10 Schutz des Grundpfandgläubigers
Nenne die 3 Bestimmungen zum Schutz des Grundpfandgläubigers.
- Ist ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen oder hat es der Gläubiger der Gesellschaft schriftlich angemeldet, und kann der Schuldner die durch das Pfandrecht geschützten Forderungen nicht begleichen, haftet die Gesellschaft dem Pfandgläubiger im Umfang der Entschädigung, auch wenn der VN oder Versicherte seinen Anspruch auf Versicherungsleistung ganz oder teilweise verloren hat.
- Bei Verpfändung einer Stockwerkeinheit entfällt die Verpflichtung des Versicherers bei Antrag auf Leistung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft (E9 2.2) in dem Umfang, als die Gesellschaft die Entschädigung an den Pfandlgläubiger leistet.
- Der Pfandgläubiger ist nicht geschützt, wenn er selbst anspruchsberechtigt ist oder den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herebigeführt hat.
E Entschädigung
E9 Stockwerkeigentum
Nenne die 3 Bestimmungen bei Stockwerkeigentum
1. Bei Versicherung eines einzelnen Stockwerks wird im Schadenfall der Ersatzwert dieser Stockwerkeinheit bestimmt. Die versicherte Stockwerkeinheit umfass auch besondere bauliche Ausstatungen und den Wertaniteil an den gemeinschaftlichen Bauteilen und Anlagen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert, wird der Schaden nur im Verhältnis ersetzt, in dem die VS zum Ersatzwert steht.
2. Wird das Gebäude durch die Stockwerkeigentümer-gemeinschaft versichert, gilt folgendes:
- Hat ein Stockwerkeigentümer den Entschädigungsanspruch verwirkt, so bleibt die GEsellschaft den übrigen Stockwerkeigentümern für deren Anteile zur Entschädigung verpflichetet. Bei vorsätzlicher Herebiführung des Ereignisses hat der Stockwerkeiegntümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund liegt, der Gesellschaft diesen Entschädigungsbetrag zurück zu erstatten. Im übrigen bleibt das Regressrecht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
- Die übrigen Stockwerkeigentümer können verlangen, dass die Gesellschaft ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Stockwerkeigentümers, der sein Anspruch verwirkt hat, im Rahmen des Betrags der verwirkten Entschädigung Ersatz leistet, sofern:
- diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherestellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird und
- der Pfandgläubiger des Miteigentumsanteils, dessen Eigentümer seine Ansprüche verwirkt hat, diese Regelung zustimmt und
- die übrigen Stockwerkeigentümer durch den Stockwerkeigentümer, der seinen Anspruch verwirkt hat, nicht direkt entschädigt werden.
- diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherestellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird und
E Entschädigung
E8 Zahlung der Entschädigung
Nenne die 3 Bestimmung zur Zahlung der Entschädigung
- Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft über alle zur Bestimmung der Versicherungsleistung erforderlichen Angaben verfügt, fällig.
4 Wochen nach Eintritt des Schadens kann eine erste Teilzahlung im Umfang des Betrags, der nach dem Stand der Schadenermittlung ausgewiesen ist, verlangt werden.
- Die Zahlungspflicht der Gesellschaft wird aufgeschoben, solange die Entschädigung aufgrund schuldhaften Verhaltens des VN oder des Anspruchsberechtiten nicht ermittelt oder ausgerichtet werden kann.
- Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als
- unklar ist, an wen die Versicherungsleistung rechtmässig auszurichten ist.
- Polizei oder Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit dem Ereignis ermitteln oder ein Strafverfahren gegen den VN oder Anspruchsberechtigen nicht abgeschlossen ist.
E Entschädigung
E7 Leistungsbegrenzungen bei Elementarereignissen
Nenne die 4 Bestimmungen zur Leistungsbegrenzung
Es gelten die folgenden Leistungsbegrenzungen, weobei Entschädigung von Fahrhabe- und Gebäudeschäden nicht zusammengerenchet werden:
- Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die n der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, aus einem versicherten EReignis für einen einzelnen VN ermittelten Entschädigung CHF 25 Mio., so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung gemäss nächster Bestimmung.
- Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen CHF 1 Mia., so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.
- Die Leistungsbegrenzungen gelten nicht für die aufgrund besonderer Vereinbarung versicherten Elementarschäden (leicht versetzbare Bauten).
- Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.
E Entschädigung
E6 Selbstbehalte
Nenne die 4 Bestimmungen zu den Selbstbehalten.
Allgemein:
- Der Anspruchsberechtigte hat pro Ereignis den in der Police vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. dieser wird von der errechneten Entschädigung abgezogen.
Bei Elementarschäden hat der Anspruchsberechtigte pro Ereignis 10% der Entschädigung selbst zu tragen.
Bei Gebäuden die ausschliesslich Wohn- oder Landwirtschaftszwecken dienen, beträgt der Selbstbeahlt mind. CHF 1000 und höchstens 10 000.
Bei allen übrigen Gebäuden mind. 2500 und höchstens CHF 50 000.
Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und Gebäudeversicherung je einmal von der Entschädigung abgezogen.
Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines VN, für die unterschidliche Selbstbehalte vorgesehen sind, so beträgt der Selbstbehalt mind. CHF 2500 und höchstens CHF 50 000.
- Bei Elementarschäden die nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind (leicht versetzbaren Bauten etc.), ist pro Ereignis der in der Police vereinbarte Selbstbehalt zu tragen, der vom errechneten Schaden abgezogen wird.
- Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.
E Entschädigung
E5 Unterversicherung
Nenne die 4 Bestimmungen zur Unterversicherung
- Ist die VS niedriger als der Ersatzwert, wird der Sachen nur im Verhältnis ersetzt, in dem die VS zum Ersatzwert steht. Gegebenenfalls ist die autmatische Summenanpassung zu berücksichtigen.
- Bezeichnet die Police mehrere versicherte Gruppen mit eigener VS, werden allfällige UNterversicherungen je Gruppe einzeln berechnet.
- Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wir der Schaden bis zur Höhe der vereiinbarten VS ohne Berechnung einer Unterversicherung vergütet.
- Ist der Mietertrag versichert, und wurden dem Vertrag zu nierige Brutto Mietzinseinnahmen zugrunde gelegt, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die deklarierten zu den tatsächlichen Einnahmen stehen. Abzustellen ist auf das in der Police bezeichnete Deklarationsjahr (12 Monate).
E Entschädigung
E4 Mietertrag
Nenne die beiden Bestimmungen bei der Entschädigung von Mietertag.
- Der Mietertragsausfall muss auf den versicherten Sachschaden zurückzuführen sein (adäquater Kausalzusammenhang). Massgebend sind die rechtlichen und vertraglichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Ereignisses.
- Die Gesellschaft entschädigt die Differenz zwischen dem während der vereinbarten Haftzeit tatsächlich erzielten und dem ohne Ertragsausfall zu erwartenden Erfolg aus der Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes.
E Entschädigung
E3 Besondere Sachen und Kosten
Nenne die 5 besonderen Sachen und Kosten
1. Entstehen im Schadenfall Freilegungskosten, Räumungs und Entsorgungskosten, Schlossänderungskosten oder Kosten für provisorische Sicherheitsmassnahmen, läuft eine Nachteuerung auf wird die Entschädigung gemäss
"A2- Besondere Sachen und Kosten" ermittelt.
2. Wird im Schadenfall die Dekontamination von Erdreich und Löschwasser angeordnet, werden die Kosten ersetzt, sofern die öffentlich- rechtlichen Verfügungen
- sich auf Erlasse stützen, die im Zeitpunkt des Ereignisses in Kraft waren
- innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Schadens ergehen
- Der Gesellschaft ohne Rücksicht auf Rechmittelfristen innert 14 Tagen seit Eröffnung gemeldet werden
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich Folge eines versicherten Schadens ist.
Führ das Ereignis zu einer Erhöhung einer vorbestehenden Kontaminatino, so ersetzt die Gesellschaft Aufwendungen, die den dür die Beseitigung der vorbestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, dies ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese Kosten tatsächlich angefallen wären.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der VN aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder keinen vollen Ersatz besnpruchen kann..
3. Geräte und Materialien werden zum Neuwert (Kosten der Neuanschaffung) erstzt. Können beschädigte Sachen repariert werden, vergütet die Gesellschat die Kosten der Reparatur, sofern die entsprechenden Neuwerte nicht überschritten werden. Für Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, wir der Zeitwert vergütet.
4. Bei Gebäudebeschädigungen werden die Kosten der tatsächlich erfolgten Reparatur vergütet.
E Entschädigung
E2 Gebäude
Nenne die 5 Bestimmungen zur Entschädigung bei Gebäuden
1. Die Entschädigung versicherte Gebäude oder Gebäudeanteile bzw. Teile davon wird berechnet aufgrund ihres Ersatzwertes im Zeitpunkt des Ereignisses, abzüglich des Werts der Reste. Können beschädigte Gebäude oder Gebäudeanteile repaiert werden, vergütet die Gesellschaft nur die Kosten der Reparatur. Allfällige behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben ohne Einfluss.
2. Ersatzwert ist der Neuwert, der den ortsüblichen Wiederaufbau- oder Wiederherstellungskosten entspricht. Ist der Zeitwert versichert, wird die seit der Erbauung eingetretene bauliche Wertverminderung in Abzug gebracht. Entsprechend werden auch vorhandene Reste bewertet.
3. Werden Gebäude oder Gebäudeanteile bzw. Teile davon nicht innert 2 Jahren am gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zwecke wieder aufgebaut, ist der Ersatzwert auf den Verkehrswert beschränkt. Dies glit auch wenn der Wiederaufbau:
- nicht durch den Versicherten, dessen Rechtsnachfolger kraft Familien- oder erbrecht oder eine Person, die im Zeitpunkt des Ereignisses einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besass erfolgt
- aufgrund behördlichen Verfügungen ausgeschlossen ist.
4. Als Verkehrswert eines Gebäudes gilt der Marktpreis, der sich ohne Berüksichtigung des Grundstückwerts (Land, Vorbereitung und Umgebungsarbeiten, Erschliessungs- und anteilsmässige Baunebenkosten) im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Ereignis hätte erzielen lassen. Im Schadenfall kann dieser Verkehrswert durch einen unabhängigen Experten festgelegt werden.
5. Bei Abbruchobjekten entspricht der Ersatzwert dem Erlös, der sich für das Objekt ohne Grundstück hätte erzielen lassen (Abbruchwert).
E Entschädigung
E1 Allgemeines
Nenne die 5 Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
- Die Entschädigung ist begrenz durch die in der Police je Gruppe aufgeführte VS.
- Sehen Police oder AVB's für bestimmte Leistungen Summenbegrenzungen vor, besteht der Entschädigungsanspruch pro EReignis nur einmal, auch wenn verschiedene Policen eine solche Deckung gewähren.
- Ein persönlicher Liebhaberwert wird nun berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Übersteigen diese Kosten und die Entschädigung zusammen die VS, werden nur Kosten für Massnahmen vergütet, die von der Gesellschaft angeorndet wurden. Die Gesellscahft vergütet keine Leistungen öffentlicher Feuerwehren, Polizei oder anderer zur Hilfe Verpflichteter.
- Gelangt der Anspruchsberechtigte nachträglich wieder in den Besitz der abhandengekommener Sachen, ist die Entschädigung zurückzuzahlen, abzüglich eines allfälligen Minderwerts, oder die Sachen sind der Gesellschaft zu übergeben.
D Vorgehen im Schadenfall
D3 Sachverständigenverfahren
Nenne die 5 Grundsätze zum Sachverständigenverfahren.
Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze:
- Jede Partei ernennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadenfeststellung einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlch aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der anderen Partei durch den zuständigen Richter ernannt. Der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Wahl nicht einigen.
- Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sachverständigen abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter. Dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Obmann.
- Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeitwert und der Verkehrswert der vom Schadenfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über strittig gebliebene Punkte innerhalb der Grenze beider Feststellungen.
- Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
- Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Koste des Obmanns tragen beide je zur Hälfte.
D Vorgehen im Schadenfall
D2 Schadenermittlung
Nenne die 5 Bestimmungen zur Schadenermittlung
- Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Gesellschaft können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Schaden wird entweder durch die Parteien, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständigenverfahren ermittelt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen.
- Der Anspruchsberechtigte hat den Eintritt des Ereignisses und die Schadenhöhe auf eigene Kosten nachzuweisen. Police und VS sind kein Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen bei Eintritt des Ereignisses.
- Bei Versicherung für fremde Rechnung behält sich die Gesellscahft vor, den Schaden aussschliesslich mit dem VN zu ermitteln.
- Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen zu übernehmen.
- Die Versicherungsleistung kann in bar oder in natura erfolgen.
D Vorgehen im Schadenfall
D1 Obliegenheiten
Nenne die 9 Obliegenheiten des VN oder des Anspruchsberechtigten im Schadenfall.
(inkl. Obliegenheiten bei Diebstahl, Beraubung, inneren Unruhen und böswilligen Beschädigungen)
Bei Eintritt eines versicherten Ereignis hat der VN oder Anspruchsberechtigte:
- Die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen
- Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen, wobei diese Angaben ohne andere Abmachung schriftlich erfolgen müssen.
- Abklärungen der Gesellschaft zu gestatten und sie darin zu unterstützen.
- Auf eigene Kosten die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs und zur Bestimmung des Leistungsumfangs erforderlichen Angaben zu machen, entsprechende Dokumente einzureichen und auf Ersuchen ein unterzeichnetes Verzeichnis der vor und nach dem Ereignis vorhandenen und der beschädigten Sachen mit Wertangaben zu erstellen, wobei die Gesellschaft angemessene Fristen ansetzen kann
- Während und nach dem Ereignis für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnung der Gesellschaft zu befolgen.
- Im Hinblick auf die Feststellung von Schadenursache und -höhe keine beschädigten Sachen zu verändern oder zu entsorgen, sofern nicht die Schadenminderung oder öffentliche Interessen vorgehen.
Bei Deisbtahl, Beraubung, inneren Unruhen und böswilligen Beschädigungen hat er zusätzlich:
- Die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, eine amtliche Untersuchung zu beantragen und ohne Zustimmung der behörden die Tatspruen nicht zu entfernen oder zu verändern.
- In Zusammenarbeit mit den Untersuchungsbehörden und der Gesellschaft Massnahmen zu treffen, die Täterschaft zu ermitteln um wieder in den Besitz der abhanden gekommenen Sachen zu gelangen.
- Der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen, wenn gestohlene Sachen wieder in seinem Besitz gelangen oder er über sie Nachricht erhält.
B Versicherte Gefahren und Schäden
C Generelle Ausschlüsse
Nenne die 4 generelle Ausschlüsse
Sachen, Kosten und Erträge die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert sind oder versichert werden müssen
Bei:
- kriegerischen Ereignissen
- Neutralitätsverletzungen
- Revolution, Rebellion, Auffstand, inneren Unruhen
(Gewaltätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich
von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult)
- und den dagegen ergriffenen Massnahmen
sowie bei:
- Erdbeben (Erschütterungen, welche durch
tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden)
- Vulkanische Eruption
- Veränderungen der Atomstruktur
Haftet die Gesellschaft nur, wenn der VN nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht oder wenn diese Ereignisse aufgrund besonderer Vereinbarung ausdrücklich versichert sind.
Der Ausschluss Innere Unruhen gilt nicht für Glasschäden
Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen, sind ohne Rücksicht auf ihre Ursache, nicht versichert.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B5 Bruchschäden an Gebäudeverglasungen und Sanitäreinrichtung
- Folge- und Abnützungsschäden
- Schäden an elektrischen und mechanischen Einrichtungen
- Hohlgläser, Beleuchtungskörper jeder Art und Glühbirnen.
- Schäden, die bei Arbeiten durch Dritte (Handwerker, etc.) an den Gläsern oder deren Umrahmungen oder an Sanitäreinrichtungen entstehen.
- Schäden an Bildschirmgläsern und Displays aller Art.
- Schäden, die als Folge von Feuer- und Elementarereignissen entstanden sind.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B5 Bruchschäden an Gebäudeverglasungen und Sanitäreinrichtung
- Die Versicherung ersetzt Bruchschäden an den versicherten Gebäudeverglasungen und Sanitäreinrichtungen und daraus entstehende, versicherte Kosten.
- Glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls diese anstelle von Glas verwendet werden.
- In Abweichung von den generellen Ausschlüssen sind Bruchschäden mitversichert, die bei inneren Unruhen und den dagegen ergriffenen Massnahmen entstehen.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B5 Bruchschäden an Gebäudeverglasungen und Sanitäreinrichtung
Was ist versichert?
Bruchschäden an:
1. Gebäudeverglasungen (inkl. Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas und Glasbausteinen), welche mit dem versicherten Gebäude fest verbunden sind.
Mitversichert sind:
- Bruchschäden an Kochflächen aus Glaskeramik
- Bruchschäden an Gläsern von Sonnenkollektoren
- Bruchschäden an Lichtkuppeln
- Kosten für Notverglasungen
- Kosten für Beschriftungen, Folien, Ätzungen, Sandstrahlen bei gebrochenen Verglasungen.
2. Sanitäreinrichtungen
- Lavabos
- Spültrogen
- Klossets (inkl. Spühlkästen)
- Pissoirs (inkl. Trennwänden)
- Bidets
B Versicherte Gefahren und Schäden
B4 Wasser
- Schäden an den Leitungsanlagen angeschlossenen Einrichtungen (technische Anlagen, Maschinen und Apparate) selbst, welche durch Ausfliessen von Flüssigkeiten innerhalb derselben verursacht wurden.
- Schäden, die entstehen durch Öl bei Revisionsarbeiten am Heizöltank oder an der Heizungsanlage sowie beim Auffüllen und Entleeren der Tankanlage.
- Schäden an Kälteanlagen, enstanden durch künstlich erzeugten Frost.
- Schäden an Kälteanlagen, Wärmetauschern oder Wärmpepumpen-Kreislaufsystemen infolge Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme.
- Schäden infolge von Regen, Schnee- und Schmelzwasser an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation) am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation)
- Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen und/ oder Aussenablaufrohren.
- Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Dachluken und durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten.
- Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist.
- Schäden verursacht durch Bodensenkungen und schlechten baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, insbesondere infolge Missachtung von Baunormen (SIA Normen)
- Schäden infolge mangelhaftem Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen.
- Kosten für die behebung der Schadenursache selbst (ausgenommen bei Frostschäden) sowie für Unterhalts- und Schadenverhütungsmassnahmen.
- Schäden, die infolge von Feuer und Elementarereignissen entstanden sind.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B4 Wasser
Die Versicherung ersetzt im Zusammenhang mit einem Wasserschaden
- zerstörte,
- beschädigte oder
- abhandengekommene
versicherte Gegenstände und daraus entstehende, versicherte Kosten sowie den versicherten Mietertrag.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B4 Wasser
Was ist, sofern in der Police erwähnt, versichert?
Wasserschäden durch:
1. Ausfliessen von Wasser
- aus Wasserleitungsanlagen, die dem versicherten Gebäude oder den sich darin befindenden Betrieben dienen.
- aus den an diesen Leitungsanlagen angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten.
2. Ausfliessen von Flüssigkeiten aus:
- Heizungsanlagen
- Tankanlagen sowie aus
- Wärmetauscherkreislaufsystemen
- Wärmepumpenkreislaufsystemen
zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher Art welche dem
versicherten Gebäude dienen wie
- Sonneneinstrahlung,
- Erdwärme
- Grundwasser
- Umweltluft
3. Wasser aus Zierbrunnen, Aquarien und Wasserbetten
das plötzlich und unfallmässig ausgeflossen ist.
4. Regen, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des
Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, aus
Dachrinnen oder Aussenablaufrohren ins Gebäude
eingedrungen ist.
5. Rückstau aus Abwasserkanalisation
6. Grund- und Hangwasser im Innern des Gebäudes
(unterirdisches Wasser)
7. Frost, d.h. Kosten für Reparaturen und Auftauen durch Frost beschädigten Wasserleitungsanlagen und daran angeschlossener Apparate im Innern des Gebäudes und Leitungen ausserhalb im Boden, soweit sie
- dem versicherten Gebäude bzw.
- den baulichen Anlagen oder
- als Dauereinrichtung installierten Sachen
ausserhalb des Gebäudes dienen und der Gebäudeeigentümer für diese Leitungen unterhaltspflichtig ist.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B3 Einbruchdiebstahl
Erkläre Beraubung
Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherten, seine Arbeitnehmer oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Personen.
Der Berabung gleichgestellt sit der Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge
- Unfall
- Ohnmacht
- Tod
B Versicherte Gefahren und Schäden
B3 Einbruchdiebstahl
Erkläre Einbruchdiebstahl.
Diebstahl durch Täter, die gewaltsam
- in ein Gebäude oder
- in den Raum eines Gebäudes eindringen,
- oder darin ein verschlossenes Behältnis aufbrechen.
Dem Einbruchdiebstahl gelcihgestellt ist der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen
- Schlüsseln,
- Magnetkarten und dergleichen oder
- Codes,
sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B3 Einbruchdiebstahl
Was gilt als Einbruchdiebstahl- und Beraubungsschaden?
Schaden, welcher durch
- Spuren
- Zeugen
- oder nach den Umständen schlüssig
nachgewiesen werden kann.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B3 Einbruchdiebstahl
Was ist, sofern in der Police erwähnt, versichert?
- Einbruchdiebstahl
- Beraubungsschäden
B Versicherte Gefahren und Schäden
B2 Extended Coverage
Nenne die drei Ausschlüsse bei Radioaktiver Kontamination in der Extended Coverage.
- Schäden, für die gestützt auf die bundesrechtliche Regelung über die Kernenergie-Haftpflicht eine Entschädiung beansprucht werden kann.
- Schäden durch Radioaktivität, die von isotopenproduzierenden Anlagen und Kernbrennstoff herrührt.
- Kosten der Behebung des Schadens, der zur radioaktiven Verseuchung geführt hat.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B2 Extended Coverage
Nenne die beiden Ausschlüsse bei Gebäudeeinsturz in der Extended Coverage.
- Schäden durch mangelhaften Gebäudeunterhalt und schlechten Baugrund.
- Schäden an Objekten die sich im Bau oder Umnau befinden.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B2 Extended Coverage
Nenne den Ausschluss bei Fahrzeuganprall in der Extended Coverage.
Schäden die durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
B Versicherte Gefahren und Schäden
B2 Extended Coverage
Nenne den Ausschluss bei Schmelzschäden in der Extended Coverage.
Kosten für die Behebung der Schadenursache, die zum Entweichen der Schmelzmassen geführt hat.