PJ Prüfungshinweise 10 - 50

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Rico Marti

Rico Marti

Fichier Détails

Cartes-fiches 65
Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 16.09.2012 / 02.07.2023
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Ziel des Gründungsbericht

und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob der Gründungsbericht nach Art. 635 vollständig und richtig ist.

Verantwortung des Prüfers bei Nachliberierung

Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltens-anforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob der Nachliberierungsbericht vollständig und richtig ist.

Verantwortung des Prüfers bei ordentlichen Kapitalerhöhung nach Art. 652f. Abs. 1 OR

Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltens-anforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob der Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig ist.

Nach unserer Beurteilung ist der Kapitalerhöhungsbericht der [Name der Gesellschaft] in Überein-stimmung mit Art. 652e OR vollständig und richtig.

Verantwortung des Prüfers bei Prüfungsbericht zur genehmigten Kapitalerhöhung (Art. 652f Abs. 1 OR)

Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltens-anforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob der Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig ist.

Verantwortung des Verwaltungsrates bei Prüfungsbericht zur bedingten Kapitalerhöhung (Art. 653f Abs. 1 OR) (Ausgabe neuer Aktien gemäss Generalversammlungsbeschluss)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Ausgabe neuer Aktien dem schweizerischen Gesetz und den Statuten sowie dem Emissions-prospekt entspricht. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Prüfungs-standards durchgeführt. Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob die Ausgabe neuer Aktien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften sowie dem Emissionsprospekt erfolgt ist.

Verantwortung des Prüfers bei Prüfungsbericht zur bedingten Kapitalerhöhung (Art. 653i Abs. 1 OR) (Streichung der Bestimmungen betreffend bedingte Kapitalerhöhung)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen sind. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Prüfungsstandards durchgeführt. Nach diesen

Verantwortung des Prüfers bei Prüfungsbericht zur Herabsetzung des Aktienkapitals mit Mittelfreigabe (Art. 732 Abs. 2 OR) 

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Prüfungsstandards durchgeführt. Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind.

Verantwortung des Prüfers bei Prüfungsbericht zur Herabsetzung des Aktienkapitals zur Beseitigung einer Unterbilanz (Art. 732 Abs. 2 OR) (mit teilweiser Wiedererhöhung des Kapitals)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und ob der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt.

Verantwortung des Prüfers bei Prüfungsbericht zur Liquidations-Eröffnungsbilanz

Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob die Liquidations-Eröffnungsbilanz frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist.


Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Liquidations-Eröffnungsbilanz enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen in der Liquidations-Eröffnungsbilanz ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Erstellung der Liquidations-Eröffnungsbilanz durch die Einheit relevante interne Kontroll-system, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Einheit abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der von den Liquidatoren ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung

Verantwortung des Prüfers bei Bericht zur Liquidations-Zwischenbilanz (ordentliche Revision)

Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Liquidations-Zwischenbilanz frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungs-nachweisen für die in der Liquidations-Zwischenbilanz enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Liquidations-Zwischen-bilanz als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Liquidations-Zwischenbilanz von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungs-methoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamt-darstellung der Liquidations-Zwischenbilanz. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden.

Prüfungsbericht zur Liquidations-Schlussbilanz

Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob die Liquidations-Schlussbilanz frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist.


Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Liquidations-Schlussbilanz enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen in der Liquidations-Schlussbilanz ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Erstellung der Liquidations-Schlussbilanz durch die Einheit relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Einheit abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der von den Liquidatoren ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung

Aufgabe Revisionsstelle bei Prüfungsbericht zur vorzeitigen Verteilung des Vermögens bei Auflösung (Art. 745 Abs. 3 OR)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Schulden der Gesellschaft in Liquidation getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass durch eine vorzeitige Verteilung des Vermögens keine Interessen Dritter gefährdet werden. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Prüfungsstandards durchgeführt. Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

Verantwortung des Prüfers bei Prüfungsbericht zur Sitzverlegung in die Schweiz (Art. 162 Abs. 3 IPRG)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob das auf den Stichtag ausgewiesene Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Prüfungsstandards durchgeführt. Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob das auf den Stich-tag ausgewiesene Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

Verwantwortung des Prüfers bei Prüfungsbericht zur Sitzverlegung einer Schweizer Gesellschaft ins Ausland (IPRG, Art. 127 Abs. 1 lit. b HRegV)

Wir haben gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. b der Handelsregisterverordnung (HRegV) geprüft, ob die Forderungen der Gläubiger im Sinne von Art. 46 FusG sichergestellt oder erfüllt worden sind oder ob die Gläubiger mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister einverstanden sind.

 

Verantwortung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Publikation eines Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblatt verantwortlich, namentlich den Entscheid über die Sitzverlegung der Gesellschaft ins Ausland.

 

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise zu erlangen, ob die Bestimmungen von Art. 127 Abs. 1 lit. b HRegV eingehalten sind. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Erfüllung der Forderungen der Gläubiger [mit dem Einverständnis der Gläubiger zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister] ein.

Verantwortung des Prüfers bei Prüfungsbericht bei Aufwertungen zur Beseitigung der Unterbilanz (Art. 670 Abs. 2 OR)

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise zu erlan-gen, ob die gesetzlichen Bestimmungen für eine Aufwertung eingehalten sind. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Abweichungen von den gesetz-lichen Bestimmungen ein.

Prüfungsbericht zur Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten (Art. 725 Abs. 2 OR) – PS 290
Sofern Überschuldung erheblich und keine Sanierung beabsichtigt.

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob eine offensichtliche Überschuldung vorliegt. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem Schweizer Prüfungsstandard 290 „Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung“ durchgeführt. Nach diesem Standard ist es vertretbar, bei Zwischenabschlüssen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dann Vereinfachungen bei Prüfung und Bewertung vorzunehmen, wenn die Überschuldung offensichtlich und erheblich und eine Sanierung der Gesellschaft nicht möglich und nicht beabsichtigt ist. Unsere Prüfung beschränkte sich demzufolge auf Prüfungshandlungen, die darauf ausgelegt sind festzu-stellen, ob die Überschuldung zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten offensichtlich und erheblich ist.

Prüfungsbericht zur Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten (Art. 725 Abs. 2 OR)

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der [Zwischenbilanz / Bilanz] enthaltenen Wertansätze zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten und sonstigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen in der [Zwischenbilanz / Bilanz] zu Fortführungs- und zu 
Veräusserungswerten ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Erstellung der [Zwischenbilanz / Bilanz] zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten durch die Ein-heit relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Einheit abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der vom Verwaltungsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung der [Zwischenbilanz / Bilanz] zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten.

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Gründung?

Gründer und zugelassener Revisor

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Nachliberierung?

Zugelassener Revisor und VR

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei ordentlichen Kapitalerhöhung

VR und zugelassener Revisor

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei genehmigter Kapitalerhöhung

VR und Revisor

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei bedingter Kapitalerhöhung?

Revisionsexperte VR

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Herabsetzung AK

GV und Revisionsexperte

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Liquidations-Eröffnungsbilanz

Liquidator und keine Anforderungen

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Liquidations-Zwischenbilanz (ordentliche Revision)

GV und Revisionsexperte

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Liquidations-Schlussbilanz

Liquidator und keine Anforderungen

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Prüfungsbericht zur vorzeitigen Verteilung des Vermögens bei Auflösung

Revisionsexperte und Liquidator

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Sitzverlegung ins Ausland oder Schweiz 

Zugelassener Revisionsexperte und VR

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Aufwertungen zur Beseitigung der Unterbilanz

Zugelassener Revisor GV oder a.o. GV

Wer ist Berichtsadressat und durch welchen Prüfer muss die Prüfungen vorgenommen werden bei Prüfungsbericht zur Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten – PS 290

Zugelassener Revisor und VR

Verantwortung des MWST Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige ist für die korrekte und fristgerechte Deklaration der Entgelte mit den entsprechenden Steuersätzen, der Bezugsteuer sowie der Vorsteuern, unter Berücksichtigung einer allenfalls erforderlichen Korrektur, verantwortlich.

 

Infolge des Selbstveranlagungsprinzips (Art. 71 und 72 MWSTG) liegt die volle und alleinige Verantwortung für die korrekte Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften beim steuerpflichtigen Unternehmen selbst (im Unterschied zu den direkten Steuern, wo die Veranlagung durch die Steuerbehörde erfolgt), spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung. Die Frist endet mit der ordentlichen Deklarationsfrist der Abrechnungsperiode, in welche der 180. Tag nach dem letzten Geschäftsabschluss fällt. Eine wichtige Voraussetzung für die korrekte Selbstveranlagung ist eine zweckmässige Organisation von Rechnungswesen und Buchführung.

Es ist Pflicht der Unternehmensleitung (z.B. bei einer AG des Verwaltungsrates: Art. 716a Abs. 1 OR), sicherzustellen, dass

die Buchführung den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957a Abs. 2 OR) folgt;
die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellt, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art 958 OR);
die für das Unternehmen geltenden Gesetze und anderen Vorschriften (je nach Rechtsform) eingehalten sind (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR).

Pflichten in Bezug auf die MWST

9 Um eine rechtmässige Buchführung und Jahresrechnung unter Einbezug der MWST-Belange zu gewährleisten, muss die Unternehmensleitung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und weiteren Vorschriften sowie die Praxis der Steuerbehörden im Bereich der MWST im In- und Ausland beachten.


10 Die Unternehmensleitung ist dafür verantwortlich, die Gesellschaft in das MWST-Register bzw. in analoge Steuerregister im Ausland eintragen zu lassen, sofern die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht erfüllt sind.


11 Die Unternehmensleitung muss zum Beispiel beachten, dass sich in der Schweiz eine Abrechnungspflicht auch bei Bezug von Leistungen von Unternehmen aus dem Ausland ergibt. Dies gilt selbst bei fehlender Steuerpflicht, wenn der im MWSTG festgelegte Grenzbetrag pro Kalenderjahr (von derzeit CHF 10'000) für solche Leistungen überschritten wird.


12 Der Steuerpflichtige muss seine Mittelzuflüsse anhand der gesetzlichen Bestimmungen mehrwertsteuerlich korrekt qualifizieren (z.B. steuerbar oder ausgenommen). In gleicher Weise ist auch der anzuwendende Steuersatz zu bestimmen. Um die sachgerechte mehrwertsteuerliche Qualifikation der Mittelzuflüsse nachzuweisen, ist insbesondere in komplexen Verhältnissen eine Dokumentation (z.B. in Form eines Leistungskataloges) anzulegen, die den Nachvollzug durch Dritte ermöglicht.


13 Der Steuerpflichtige ist dafür verantwortlich, dass die Nachweise für die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Mittelzuflüsse und Vorsteuern sowie die sonstigen von Gesetz und Behörden vorgeschriebenen Unterlagen so aufbewahrt werden, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten erfüllt werden können. In der Schweiz gilt für Belege, welche Immobilien betreffen, eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 25 Jahren, für übrige Belege von mindestens 10 Jahren.

Risikoeinschätzung zu MWST in der Planungsphase

In der Planungsphase beurteilt der Abschlussprüfer die inhärenten MWST-Risiken unter Berücksichtigung von Branche, Tätigkeit und Komplexität des Unternehmens sowie der allfälligen Zugehörigkeit zu einer MWST-Gruppe.


25 Lediglich mit Blick auf seine Zielsetzung (vgl. Tz.16 ff.) beurteilt der Abschlussprüfer Organisation und interne Kontrollen im Bereich MWST hinsichtlich des inhärenten Risikos und des Kontrollrisikos. Er befragt dazu Vertreter des Unternehmens. Hierbei kann Anhang 2, Teil A des vorliegenden Prüfungshinweises als Hilfsmittel dienen. In der Planungsphase beschränkt sich der Prüfer auf die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

 

Zeigt sich aufgrund der vorgenommenen Risikobeurteilung (vgl. Tz. 24 f.) oder der allgemeinen Prüfungshandlungen (vgl. Tz. 26 f.), dass das Risiko einer wesentlichen falschen Darstellung im Abschluss nicht auf ein vertretbar niedriges Mass beschränkt werden kann, sind zusätzliche Prüfungshandlungen erforderlich. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit sind die noch nicht rechtskräftig festgesetzten Steuerforderungen und/oder -verbindlichkeiten der abgeschlossenen Steuerperioden heranzuziehen (z.B. in der Schweiz beträgt die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, für ausländische MWST können abweichende Fristen gelten).

Allgemeine aussagebezogene Prüfungshandlungen bei MWST 

32 Kann der Abschlussprüfer in komplexeren Verhältnissen (Branche; Rechtsstrukturen; grenzüberschreitende Transaktionen; Geschäftstätigkeiten im Ausland) durch die Prüfungshandlungen das Risiko einer wesentlichen falschen Darstellung im Abschluss nach seiner Einschätzung nicht auf ein vertretbar niedriges Mass beschränken, ist es in der Regel zweckmässig, die Unternehmensleitung zu ersuchen, ein Gutachten eines Sachverständigen8 beizubringen.


33 Bringt die Unternehmensleitung trotz Aufforderung kein Gutachten eines Sachverständigen bei, entscheidet der Abschlussprüfer, ob infolge der fehlenden Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen - aufgrund einer von der Unternehmensleitung auferlegten Beschränkung des Prüfungsumfangs - der Bericht dadurch beeinflusst wird (eingeschränktes Prüfungsurteil, versagtes Prüfungsurteil, Nichtabgabe eines Prüfungsurteils).9

Risikoeinschätzung und Prüfungshandlungen MWST ; Eingangsfragen zur Steuerpflicht und MWST-Registrierung

Ist das Unternehmen für MWST-Zwecke im In- oder Ausland registriert?

Wenn nein, liegt eine plausible Erklärung für die Nichtregistrierung vor?

Wird bei einer bestehenden Befreiung von der MWST-Pflicht die gesetzliche Vorschrift zur Deklaration der Bezugsteuer angemessen beachtet?

Wird die Pflicht/Notwendigkeit allfälliger Registrierungen im Ausland ausreichend überwacht und umgesetzt?

 

 

Risikoeinschätzung und Prüfungshandlungen MWST ; Fragen zur Organisation

Ist festgelegt, wer für die Behandlung der MWST und deren Qualitätssicherung verantwortlich ist und liegt das notwendige Fachwissen vor?

Hat diese Person Kenntnisse der Geschäftsprozesse und wird sie laufend über ausserordentliche Geschäftstransaktionen und Prozessänderungen informiert?

Wenn ja, hat diese Person eine Position, um Entscheide und Massnahmen bei Mitarbeitern durchzusetzen und hat sie nicht nur eine funktionale Verantwortung im Konzern, sondern ist sie effektiv in eine rechtliche Verantwortung als Teil der geprüften Gesellschaft eingebunden (z.B. Handelsregistereintrag)?

Gibt es interne Richtlinien zu den wesentlichen Fragen im Unternehmen bezüglich der Handhabung der MWST und werden sie laufend aktuellen Entwicklungen angepasst?

Werden bei neuen Geschäftsvorfällen oder strukturellen Veränderungen die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen ausreichend abgeklärt?

Werden im Ausland Direktlieferungen oder Reihengeschäfte ausgeführt? Wenn ja, wurde die internationale MWST-Pflicht in unterschiedlichen Jurisdiktionen laufend abgeklärt?

Ist eine für die MWST-Handhabung zweckmässige Organisation vorhanden?
Korrekte Erfassung der Geschäftsvorfälle
Korrekte Deklaration und Abrechnung Prüfspur (MWST-Abrechnung → Journal → Beleg) Umsatz- und Vorsteuerabstimmung Finalisierung Ablage/Aufbewahrung etc.

Beurteilt das Management die internen Kontrollen im Bereich MWST als ausreichend, und wurden diese Kontrollen im IKS sachgemäss dokumentiert?

Fand in den drei letzten, der Prüfungsperiode vorangegangenen Jahren eine Revision durch die Steuerbehörde oder einen externen Berater statt?

Wenn ja, kam es zu keinen wesentlichen Feststellungen?

Wenn ja, wurden die Weisungen der Steuerbehörden oder die Empfehlungen des Beraters umgesetzt?

Ist die Gesellschaft in ein hängiges MWST-Verfahren involviert?

Ergeben sich aus Korrespondenz mit den Steuerbehörden und/oder dem Berater keine Anhaltspunkte auf wesentliche steuerliche Auswirkungen, die berücksichtigt werden müssten?

Risikoeinschätzung und Prüfungshandlungen MWST ; Allgemeine aussagebezogene Prüfungshandlungen

Hat das Unternehmen für das der Prüfungsperiode vorangegangene Geschäftsjahr eine plausible und nachvollziehbare Umsatzabstimmung entsprechend den Anforderungen von Art. 128 Abs. 2 MWSTV erstellt?
Die Umsatzabstimmung ist vom Unternehmen innert 180 Tagen zu erstellen, und allfällige Abweichungen sind zu begründen.

Die analytische Prüfung der in- und gegebenenfalls ausländischen MWST-Deklarationen zeigt keine nicht den Erwartungen entsprechenden Abweichungen.
Mögliche analytische Prüfungshandlungen:
Vorjahresvergleich
Umsatzaufteilung (steuerbar / steuerbefreit / ausgenommen / Nichtentgelte / Steuersätze)
Vorsteuerkorrektur bei wesentlichen ausgenommenen Umsätzen

Ist der Ausweis der MWST in der Jahresrechnung korrekt und vollständig?
Steuerforderungen und/oder -verbindlichkeiten
Rückstellungen für MWST-Risiken
Offenlegung allfällige aktuelle oder frühere Zugehörigkeit zu einer MWST-Gruppe im Anhang.
Der Nachweis ist vom Unternehmen zu erbringen.

 

Auftrag der Revisionsstelle bei Fusionsprüfungen

7 Das FusG verlangt die Prüfung durch einen Prüfer und zwar fast immer durch einen zuge-lassenen Revisionsexperten; bei Publikumsgesellschaften erfolgt die Prüfung durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 727b Abs. 1 OR). Der Prüfer muss demnach die fachlichen Voraussetzungen gemäss Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung von Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) erfüllen.


8 Bei der Fusion (Art. 92 FusG) und der Umwandlung (Art. 97 Abs. 3 FusG) von Vor-sorgeeinrichtungen ist die Prüfung durch die Revisionsstelle (Kontrollstelle) vorgesehen.


9 Der Auftrag an den Prüfer gemäss Fusionsgesetz ist ein separater Auftrag, unabhängig vom Revisionsmandat.

Unabhängigkeit bei Fusionen

Deshalb fehlt die Unabhängigkeit normalerweise dann, wenn der beauftragte Prüfer bei der Bestim-mung des Umtauschverhältnisses (beispielsweise durch eine Unternehmensbewertung oder Abgabe einer Fairness Opinion) mitgewirkt hat.