PJ Prüfungshinweise 10 - 50

PJ Prüfungshinweise 10 - 50

PJ Prüfungshinweise 10 - 50

Rico Marti

Rico Marti

Kartei Details

Karten 65
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 16.09.2012 / 02.07.2023
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Prüfungspflicht bei Fusionen

Wesentlicher Bestandteil von Fusion, Spaltung und Umwandlung ist die Überprüfung der Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses und der Angemessenheit der Bewertungsmethode. Deshalb besteht eine allgemeine Prüfungspflicht bei diesen Transaktionen. Diese Pflicht zur Prüfung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.

Eine Umwandlungsprüfung ist in jedem Fall unabhängig von der Rechtsform notwendig.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können auf die Prüfung verzichten, sofern alle Gesellschafter diesem Verzicht zustimmen. Diese Verzichtsmöglichkeit ist bei der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung vorgesehen. Gemäss Art. 2 lit. e FusG gelten als KMU Gesellschaften,
– die keine Anleihensobligationen ausstehend haben,
– deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und
– die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten, dem Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschrit-ten haben:
o Bilanzsumme von CHF 20 Mio.;
o Umsatzerlös von CHF 40 Mio.;
o 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Es gilt aber zu beachten, dass gemäss ständiger Praxis der Handelsregister in solchen Fäl-len stattdessen ein zu prüfender Gründungsbericht verlangt wird.

Besitzt die übernehmende Gesellschaft sämtliche stimmberechtigten Anteile der über-tragenden Gesellschaft (Mutter-Tochter-Fusion gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a FusG) oder ist der Gesellschafterkreis der fusionierenden Gesellschaften deckungsgleich (beispielsweise Schwesternfusion gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG), ist bei der Fusion von Gesetzes wegen keine Prüfung durchzuführen (Art. 24 Abs. 1 FusG). Dieser Ausschluss unter dem Titel "er-leichterte Fusion" gilt ausschliesslich für Kapitalgesellschaften, das heisst Aktiengesellschaf-ten, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.


Bei der Vermögensübertragung entfällt eine Prüfung nach FusG, da hier die Gesellschafter nicht an der Transaktion beteiligt sind, weil deren Mitgliedschaftsrechte nicht tangiert wer-den. Der Beizug der Revisionsstelle bei der Durchführung der Vermögensübertragung emp-fiehlt sich hingegen im Hinblick auf die spätere Information im Anhang zur Jahresrechnung der übertragenden Gesellschaft (Art. 74 FusG).

 

Anwesenheit an GV bei Fusionen

Der Prüfer braucht an der Generalversammlung, welche den Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschluss fasst, nicht anwesend zu sein, um Ausführungen des obersten Lei-tungs- und Verwaltungsorgans zu bestätigen oder zu kommentieren. Zwingende Anwesen-heit des Prüfers bei der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft ist gefordert, falls das nominelle Kapital im Rahmen einer Abspaltung herabgesetzt wird (Art. 732 Abs. 2 OR).

Fusionsprüfung 

Gemäss Art. 15 Abs. 4 FusG hat der Prüfer in einem schriftlichen Bericht darzulegen:
– nach welcher Methode das Umtauschverhältnis bestimmt worden ist und aus welchen Gründen die angewandte Methode angemessen ist;
– welche Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses zu beachten waren;
– welche relative Bedeutung gegebenenfalls verschiedenen angewendeten Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde;
– ob das Umtauschverhältnis für Anteile beziehungsweise die Abfindung vertretbar ist;
– ob die vorgesehene Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ge-nügt.

Prüfungsgegenstand Fusionsprüfung

Gemäss Art. 15 Abs. 1 FusG hat der Fusionsprüfer folgende Unterlagen der beteiligten Gesellschaften zu prüfen:
– den Fusionsvertrag (Art. 12 und 13 FusG);
– den Fusionsbericht (Art. 14 FusG);
– die der Fusion zu Grunde liegende Bilanz (Fusionsbilanz), welche z.B. in der Zwischenbi-lanz gemäss Art. 11 FusG bestehen kann. Häufig dient jedoch der Jahresabschluss als Fusionsbilanz.

Angewandte Methode bei Fusionen Prüfungsthema

Der Fusionsprüfer hat gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. c FusG zu prüfen und im schriftlichen Prü-fungsbericht darzulegen, nach welcher Methode das Umtauschverhältnis für die Ausgabe neuer Anteile bzw. die Abfindung bestimmt worden ist und aus welchen Gründen die ange-wandte Methode angemessen ist. Mit anderen Worten besteht das erste Prüfungsthema da-rin, die Methode der Unternehmensbewertung auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Der Fusi-onsprüfer hat keine eigenständige, umfassende Bewertung vorzunehmen. Er kann und muss sich darauf beschränken, die von den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen nach de-ren Ermessen angewandte Methode nachzuvollziehen und anschliessend im Prüfungsbe-richt zu erläutern. Darin hat der Fusionsprüfer darzulegen, weshalb die gewählte Methode in der Theorie und Praxis der Unternehmensbewertung allgemein anerkannt ist und für die konkret zu bewertenden Unternehmen üblich ist.

Für die Bewertung der Unternehmen und die Festlegung des Umtauschverhältnisses dürfte das blosse Abstellen auf die Bilanz nur in wenigen Fällen eine geeignete Methode zur Fest-legung des Unternehmenswertes sein, beispielsweise bei Anwendung der Substanzwert- oder Praktikermethode. Häufiger als eine reine Bilanzbetrachtung kommen anerkannte und praktizierte Methoden zur Unternehmensbewertung zur Anwendung, beispielsweise Er-tragswertmethode, Discounted Cash Flow-Methode (DCF-Methode), Economic Value Added (EVA), Adjusted Present Value (APV), Real Option Pricing, Branchen Multiples & Comparab-les oder das Abstellen auf den Börsenkurs. Unter Umständen ist anstelle einer einzigen Me-thode eine Methodenkombination sachgerecht und angemessen; so kann es im Einzelfall angezeigt sein, nicht betriebsnotwendige Aktiven nach einer anderen Methode zu bewerten. Den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen steht bei der Wahl der Methode ein Er-messen zu.

Im Übrigen sind allfällige Besonderheiten bei der Bewertung im Fusionsbericht der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane zu erläutern und zu begründen. Der Fusionsprüfer hat im Prüfungsbericht explizit darauf hinzuweisen (Art. 15 Abs. 4 lit. e FusG). Zu solchen Beson-derheiten zählen z.B. Stimm- oder Dividendenprivilegien oder andere Sonderrechte, Anteile ohne Stimmrecht, eigene Aktien, künftige Dividendenbeschlüsse, Kreuzbeteiligungen, Wäh-rungsumrechnungen oder ausserordentliche Markt- oder Ertragsrisiken.

Fusionsprüfung - Bestimmung und Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses

Auf der Basis der angewandten Methode(n) hat der Fusionsprüfer gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b FusG zu prüfen, ob das ermittelte Umtauschverhältnis bzw. die Abfindung vertretbar ist. In die konkreten, dem Umtauschverhältnis bzw. der Abfindung zu Grunde liegenden Unter-nehmenswerte fliessen viele Faktoren ein, welche das Resultat von Verhandlungen zwi-schen den Parteien widerspiegeln. Im Weiteren überprüft der Fusionsprüfer die Herleitung des Umtauschverhältnisses aufgrund der festgelegten Unternehmenswerte unter Berück-sichtigung des nominellen Grundkapitals, der Stückelung und der Anzahl Aktien der beteilig-ten Gesellschaften.

Fusionsprüfung  - Genügende Kapitalerhöhung

Der Fusionsprüfer legt in seinem Bericht gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a FusG dar, ob die vorge-sehene Kapitalerhöhung, beziehungsweise das vorgesehene Kapital der übernehmenden Gesellschaft, zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft genügt. Zu beachten ist, dass viele kantonale Handelsregisterämter und das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) nach wie vor eine Kapitalerhöhung nur im Umfang des in der Bi-lanz ausgewiesenen Nettoaktivenüberschusses der übertragenden Gesellschaft zu Buch-werten (d.h. ohne Berücksichtigung allenfalls vorhandener stiller Reserven) zulassen. Nach dieser – kontroversen – Auffassung kann neues Aktienkapital nicht mit Goodwill, das heisst der positiven Differenz zwischen tatsächlichem Unternehmenswert und Buchwert, liberiert werden.
34 Der Fusionsprüfer hat im Übrigen – wie bei einer „gewöhnlichen“ Kapitalerhöhungsprüfung mit Sacheinlage – zu prüfen, ob keine unzulässige Unterpari-Emission vorliegt, d.h. ob die einzubringenden Vermögenswerte der übertragenden Gesellschaft genügen, um die neu ge-schaffenen Anteile der übernehmenden Gesellschaft zu liberieren. Bei einer angemessenen bzw. vertretbaren Ermittlung des Unternehmenswerts und des Umtauschverhältnisses sowie einer korrekten Berechnung des notwendigen neuen Nominalkapitals dürfte dies in der Re-gel kein Problem darstellen.

Verzicht auf Schuldenruf

Gemäss Art. 25 Abs. 2 FusG kann auf einen dreimaligen Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) verzichtet werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte nach Rechtwirksamkeit der Fusion (d.h. nach der Publikation der entsprechenden Handelsregis-tereintragung) zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der übernehmen-den Gesellschaft bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften nicht ausreicht.

Spaltungsprüfung Allgemeines

Nach Art. 40 FusG gilt für die Spaltungsprüfung sinngemäss Art. 15 FusG. Die Spaltung-sprüfung ist durch einen zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen.

In Analogie zur Berichterstattung bei der Fusion sind in einem schriftlichen Prüfungsbericht darzulegen:
– nach welcher Methode das Umtauschverhältnis bestimmt worden ist und aus welchen Gründen die angewandte Methode angemessen ist;
– welche Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses zu beachten waren;
– welche relative Bedeutung gegebenenfalls verschiedenen angewendeten Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde;
– ob das Umtauschverhältnis für Anteile beziehungsweise die Abfindung vertretbar ist;
– ob die vorgesehene Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ge-nügt.

Die nachfolgenden Ausführungen im Zusammenhang mit einer Spaltung gelten für Auf- und Abspaltungen, symmetrische und asymmetrische Spaltungen, sowie für Spaltungen zur Übernahme und für Spaltungen zur Neugründung.

Weil die Spaltung gemäss Art. 30 FusG nur für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Aktienkommanditgesellschaft und GmbH) sowie für Genossenschaften zulässig ist, sind nur Genossenschaften ohne Anteilsscheine von der Prüfungspflicht ausgenommen.

Prüfungsgegenstand Spaltungsprüfung

Gemäss Art. 40 FusG i.V.m Art. 15 Abs. 1 FusG hat der Spaltungsprüfer folgende Unterla-gen zu prüfen:
– den Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan (Art. 36 FusG);
– den Spaltungsbericht (Art. 39 FusG);
– die der Spaltung zu Grunde liegende Bilanz (Spaltungsbilanz), welche z.B. in der Zwi-schenbilanz gemäss Art. 35 FusG bestehen kann (analog Fusion, siehe Erläuterungen in Kapitel 1.9.5 sowie Anhang 4). Häufig dient jedoch der Jahresabschluss als Spaltungsbi-lanz.

Spaltungsbilanz / Inventar
 

Obwohl in der Lehre umstritten ist, ob überhaupt eine Spaltungsbilanz erstellt werden muss, wird in der Praxis nie auf eine solche verzichtet.

Umwandlungsprüfung Allgemeines und Prüfgegenstand

Gemäss Art. 62 Abs. 4 FusG ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht darzulegen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere, ob die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt.

Prüfungsgegenstand

Gemäss Art. 62 Abs. 1 FusG hat der Umwandlungsprüfer folgende Unterlagen zu prüfen:
– den Umwandlungsplan (Art. 60 FusG);
– den Umwandlungsbericht (Art. 61 FusG);
– die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz (Umwandlungsbilanz), welche z.B. in der Zwischenbilanz gemäss Art. 58 FusG bestehen kann (analog Fusion, siehe Erläuterun-gen in Kapitel 1.9.5 sowie Anhang 4). Häufig dient jedoch der Jahresabschluss als Um-wandlungsbilanz.

Meldepflichten BVG
 

Art. 36 Abs. 1 BVV 2 hält zusätzlich fest, dass, falls die Revi-sionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel feststellt, sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands ansetzen muss. Wird die Frist nicht eingehalten, hat sie dies dem obersten Organ und der Aufsichtsbehörde zu melden.


Weitere Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde ergeben sich, wenn der Revisionsstelle Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen in Frage zu stellen oder wenn die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert. Ebenfalls ist Meldung an die Aufsichtsbehörde zu erstatten, wenn das Mandat abläuft oder wenn die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz entzogen wurde (Art. 36 Abs. 2 und 3 BVV 2).

Prüfungsgegenstand BVG

Nebst der Prüfung der Jahresrechnung verlangt die Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge (Art. 52c BVG, Art. 35 BVV 2) von der Revisionsstelle die Prüfung und Bestätigung, ob
- die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen und reglementarischen Bestim-mungen entsprechen und ob eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert
- die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entspricht
- die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
- die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten sowie die Offenlegung der Interessenverbindungen durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert werden
- die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstim-mung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden
- im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wie-derherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat
- die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden
- in den offen gelegten Rechtsgeschäften mit Nahestehenden die Interessen der Vorsorgeein-richtung gewahrt sind.

Zwingende Rechnungslegung BVG

Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26
11 Die Jahresrechnung ist gemäss Art. 47 Abs. 2 BVV 2 nach den Fachempfehlungen zur Rechnungs-legung Swiss GAAP FER 26 zu erstellen. Die Bestätigung im Prüfungsurteil zur Jahresrechnung, dass die gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften eingehalten sind, impli-ziert demzufolge auch die Übereinstimmung der Jahresrechnung mit den Vorgaben von Swiss GAAP FER 26.

Verantwortung des Experten für berufliche Vorsorge

Gemäss Art. 52a BVG bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Exper-ten für berufliche Vorsorge für die Prüfung. Im Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung wird mit folgendem Abschnitt die Verantwortung des Experten für berufliche Vorsorge verdeutlicht:

Verantwortung des Experten für berufliche Vorsorge
Für die Prüfung bestimmt der Stiftungsrat neben der Revisionsstelle einen Experten für berufliche Vorsorge. Dieser prüft periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestim-mungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 52e Absatz 1 BVG in Verbindung mit Art. 48 BVV 2 massgebend.

Dieser Abschnitt ist im Bericht des Abschlussprüfers immer aufzuführen bei Vorsorgeeinrichtun-gen, welche reglementarische Leistungen erbringen und daher dem Sicherheitsfonds BVG ange-schlossen sind. Bei Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB oder anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (z.B. Anlagestiftungen, Freizügigkeitseinrich-tungen, Säule 3a-Stiftungen) entfällt der Abschnitt in der Regel, ansonsten ist er an den tatsächli-chen Sachverhalt anzupassen.

Die Revisionsstelle prüft demnach beim Experten für berufliche Vorsorge

- der Experte für berufliche Vorsorge gemäss den Bestimmungen von Art. 52a Abs. 1 BVG be-stellt worden ist
- die versicherungstechnischen Berechnungen der Vorsorgekapitalien (versicherungstechnische Bilanz oder Gutachten) per Bilanzstichtag vorliegen und richtig in die Jahresrechnung (Bilanz) übernommen wurden
- die versicherungstechnischen Berechnungen der Rückstellungen in Übereinstimmung mit dem Reglement (Art. 48e BVV 2) erfolgt sind
- im Anhang der Jahresrechnung der Name des Experten, der Stichtag und das Ergebnis sowie die Empfehlungen des letzten Gutachtens und die verwendeten technischen Grundlagen sowie der materielle Einfluss von allfälligen Berechnungs- oder Bewertungsänderungen auf die Jah-resrechnung korrekt wiedergegeben sind.

Prüfungsgegenstände aufgrund weiterer gesetzlicher und anderer Vorschriften BVG

Organisation, Geschäftsführung, angemessene interne Kontrolle

Vermögensanlage

Alterskonten
Loyalität, Interessenverbindungen

Freie Mittel, Überschussbeteiligungen

Unterdeckung

Angaben und Meldungen

Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Liquiditätsplan; für die Prognose der Fortführung ist nur ein Liquiditätsplan über die nächsten 12 Monate sinnvoll.

OR 958 a Fortführung

1 Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen

auf absehbare Zeit fortgeführt wird.

2 Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten

zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich

nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden

Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit

der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu

bilden.

3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang

zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.

OR 958 Abs. 3 - Rechnungslegung- Erstellen Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

OR 725 Abs.2 Überschuldung

Wenn begründete Besorgnis muss eine Zwischenbilanz einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Forderung weder Fortführung- Veräusserungswerten, VR Richtiger benachrichten sofern kein Rangrücktritt

OR 725 Abs. 1 Hälftiger Kapitalverlust: Wie wird der häfltige Kapitalverlust berrechnet.

Folge: der Verwaltungsrat beruft unverzüglich eine Generalversamlung ein und beantragt Sanierungsmassnahmen.

Besondere Aufgaben der Revisionsstelle bei Unterdeckung

Art. 35a BVV 2 hält fest:
1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet die Revisions-stelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.
2 Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
a. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Art. 49a und 50 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert dar-zustellen;
b. ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmen-konzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden;
c. ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnah-men bei veränderter Situation angepasst wurden.
Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin.

Prüfungsurteil BVG

Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am [Datum] abgeschlossene Ge-schäftsjahr dem schweizerischen Gesetz, der Stiftungsurkunde und den Reglementen.