02 Rechtswesen
152 Fragen
152 Fragen
Set of flashcards Details
Flashcards | 158 |
---|---|
Students | 112 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 14.11.2015 / 08.12.2024 |
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Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten.
Keine.
Je Eigengut und Errungenschaft.
»Eheliches Reinvermögen» abzüglich Eigengüter.
Gütertrennung (kein gemeinsames Vermögen)
Bei Errungenschaftsbeteiligung: Zuweisung zum Eigengut. bei Gütergemeinschaft: Zuweisung zum Gesamtgut; bei Gütertrennung: Zuweisung zum Vermögen des betreffenden Ehegatten.
Mit der Geburt oder Adoption.
Er selbst.
Ja. Die Verwandtschaft muss durch einen besonderen Rechtsakt (Anerkennung, Urteil) begründet werden.
Wie das eigene Kind.
Behördliche Massnahme bei ungenügender oder fehlender Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten selber zu verrichten.
Nach Gesetz nichts (aber Begünstigung durch Testament möglich).
Alle Nachkommen.
Fehlende Verwandtschaft und besondere Stellung des Ehegatten.
Güterrechtliche Auseinandersetzung.
Zustand der Erbschaft (Gefahr der Überschuldung).
Herabsetzungsklage.
Vertrag zwischen Erblasser und Erben.
Anspruch auf etwas und wirkt gegenüber bestimmten Personen. Anspruch an einer Sache, gilt gegenüber jedermann.
Eigentum an unbeweglichen Sachen, bebaute oder unbebaute Parzellen, Eigentumswohnungen etc.
Befugnis auf fremdem Grundstück eine Baute zu errichten.
Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit Sonderrecht.
Eigentum = Herrschaft und freie Verfügung über eine Sache; Besitz = momentane Gewalt über eine Sache.
Tiere sind keine Sachen. Für Haustiere gelten Sonderbestimmungen (Sorgerecht bei einer Scheidung, Fund, emotionaler Wert beim Schadensersatz). Sonst gelten Bestimmungen des Sachenrechts.
Es kann von jedermann eingesehen werden und erteilt Auskunft über Eigentumsverhältnisse.
Befugnis zur einseitigen Erklärung, eine Sache zu kaufen, bevor es einem Dritten verkauft werden kann (Vorkaufsfall).
Recht des Eigentümers eines herrschenden Grundstücks gegenüber dem Eigentümer eines dienenden Grundstücks (bspw. Wegrecht).
Pfandvertrag mit öffentlicher Beurkundung und Eintragung ins Grundbuch.
Verpflichtung zwischen zwei oder mehreren Parteien, wonach eine Partei zu einer Leistung verpflichtet ist (Schuldner) und die andere darauf berechtigt ist (Gläubiger).
Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung.
Vertragsabschluss und Vertragserfüllung.
Nur mit Zusatz: ohne Gewähr, solange Vorrat, rein informative Dokumente (z.B. Prospekt).
Nein, aber Widerrufsrecht von 7 Tagen bei Haustürgeschäften.
Formlos (auch mündlich).
ungültig, da ausdrücklich verboten (OR 344a).
gültig, da keine Formvorschrifen.
Nichtig, da es gegen gute Sitten und Treuepflicht des Arbeitnehmers verstösst.
Weil ihm evtl. Die Urteilsfähigkeit fehlt.
Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Nichtig = wie nicht abgeschlossen; Anfechtbar = gültig, wenn nicht innert eines Jahres Willensmangel geltend gemacht wird.