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Kartei Details

Karten 38
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 13.10.2013 / 29.05.2020
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Stellt das fehlende Eigentum iRd 433ff. BGB einen Rechtsmangel oder eine Nichtleistung dar?

Für RM: 

-Wortlaut

-Gleichlauf der Verjährungsfristen (Eigent-Käufer §197 I Nr.1 - Jahre -- Käufer-Verkäufer §438 I Nr.1 lit. a 30 Jahre)

-Früher Fehlen eines Nacherfüllungsanspruchs Arg für Nichtleistung: Option der Erfüllung sollte nicht von vorherein ausgeschlossen werden. Mit Recht zur zweiten Andienung fällt dieses Argument heute weg.

 

Für Nichtleistung:

-Systematik: 433 I S.1 und S.2. S.2 ergänzung zu S.1. Voraussetzung der RMhaftung also, dass überhaupt Eigt verschafft wurde.

-Wesen des RM, ist das Sache mit Recht belastet.  Fehlendes Eigt ist keine solche Belastung.

 

Auswirkungen: Minderung, 442, Verjährung (Nichterfüllung schon nach 3 Jahren, §195)

Ist im Rahmen  des §326 IV eine Rücktrittserklärung notwendig?

Gemäß §326 IV soll gerade das zurückgewährt werden, was aus §326 I 1 nicht mehr geschuldet ist. Es handelt sich also nicht um einen Rücktritt, weshalb auch keine Rücktrittserklärung notwendig ist.

Ist der Verkäufer auf der Sekundärebene dazu berechtigt, bei Stückschulden im Wege der Nachlieferung eine andere Sache zu leisten?

Wie auf der Primärebene? 

Auf Prmärebene führt die Konkretisierung zur Beschränkung der Leistungspflicht auf die konkretisierte Sache.

Auf der Sekundärebene wird diese konsequente Trennung von Gattungs- und Stückschuld aufgegeben (h.M.) und argumentiert, dass eine Nachlieferung bei Stückschulden bei Vertretbarkeit bzw bei wirtschaftlicher Vertratbarket der Sache möglich sein soll. Eine Nachlieferung komme in Betracht, wenn die Parteien eine Austauschbarkeit der Sache wollten.

Faust JZ 2007, 101 auf BGH 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

Wortlaut §439 unterscheidet nicht zw Gattungs- und Stückkauf.

Auch die VerbrauchsgüterkaufRL unterscheidet nicht. Geht nur bei gebrauchten Sachen von Unmöglichkeit aus. Erwägungsgrund Nr. 16

Im selben Sinne Verfasser des SRmodG

Schrifttum: Vom Sonderfall des Identitäts-Aliuds abgesehen für eine Ersatzlieferung kein Raum, da Vertragsgegenstand allein mangelhafte individuelle Sache, d.h. kein Anspruch auf Liederung einer anderen Sache, zumal dadurch dem Verkäufer beim Stückkauf- entgegen den Abreden der Parteien- auf ienmal eine Beschaffungspflicht auferlegt werde, die er gerade nicht übernehmen wollte (§275 I BGB). 

DIe h.M. sagt geht doch wegen der Entstehungsgeschichte der Norm. Verschiedene Abgrenzungekriterien werden vertreten.

Viele: Bei vertretbaren sachen ist die Grenzziehung zw Stück- und Gattungskauf ohnehin oft schwierig.

Außerdem Unterscheidung Kauf neuer und gebrauhcter Sachen

Ist §326 IV auch anwendbar,wenn nachdem die Gegenleistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit nicht erfüllt werden muss, geleistet wird, ebenfalls Anwendung, obwohl an sich eine Leistung auf eine Nichtschuld (§812 I 1 1) vorliegt?

Der Gesetzgeber hat sich gegen die Heranziheung der bereicherungsrechtlichen Regelungen und für eine Anwendung der §§ 346 ff. entschieden.  Der Gesetzgeber hat die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht als wenig sachgerecht empfunden.

aber müko/ernst 6. aufl 2012, §326 Rn.99