ZGB - Ehegüterrecht/Erbrecht
Ehegüterrecht/Erbrecht
Ehegüterrecht/Erbrecht
Kartei Details
Karten | 39 |
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Lernende | 18 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 15.08.2010 / 07.02.2024 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
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Welche Güterstände gibt es?
ordentliche und vertragliche Güterstände
Welches ist der ordentliche Güterstand?
Errungenschaftsbeteiligung
Welche Vermögensmassen weist der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung auf?
- Eigengut beider Ehepartner
- Errungenschaft beider Ehepartner
Welche Vermögenswerte werden bei der Errungenschaftsbeteiligung welche Vermögensmasse zugeordnet?
Vor der Ehe erwordbene Gegenstände sowie Erbschaften und Schenkungen werden dem Eigengut zugeordnet. Erträge aus dem Eigengut sowie die Erträge aus Erwerb gehören zur Errungenschaft.
Erbteilung - P. Muster (verstorben) ist verheiratet mit S. Muster. Sie wissen nicht, welche Vermögenswerte sich im Eigengut und Welche sich in der Errungenschaft befunden haben. S. Muster ist dement, und kann Ihnen nicht weiterhelfen. Wie gehen Sie vor?
Art. 200 Abs. 3 ZGB Vermutung der Errungenschaft
Es ist unklar, ob das wertvolle Bild P. Muster oder S. Muster gehörte. Wie gehen Sie vor?
Art. 200 Abs. 2 ZGB, Vermutung von Miteigentum
P. Muster hat aus seinem Arbeitserwerb CHF 100' in das Ferienhaus investiert, welches S. Muster von ihrem Vater geerbt hat. Das Ferienhaus ist heute jedoch 1/5 weniger wert. Wie wird die Zlg. von CHF 100' güterrechtlich behandelt?
Minderwert wird hier nicht berücksichtigt, da es sich um eine Investition von P. Musters ER in das EG von S. Muster handelt. Er hat Ausgleichsanspruch von mind. CHF 100' gem. Art. 206 Abs. 1 ZGB.
S. Muster hat aus ihrem Arbeitserwerb ebenfalls CHF 100' in ihr Ferienhaus investiert. Wie wird diese Zahlung von CHF 100' güterrechtlich behandelt?
Da es sich um eine Verschiebung der Vermögenswerte innerhalb der Güter von S. Muster handelt (ER an EG), muss hier ein Minderwert berücksichtigt werden, gem. Art. 209 Abs. 3 ZGB