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Cartes-fiches
Als nahe stehende Person wird gemäss FER betrachtet, wer direkt oder indirekt einen deuteutenden Einfluss auf finanzielle oder operative Entscheidungen der Organisation ausüben kann. Einen bedeutenden Einfluss übt aus, wer die Möglichkeit hat, auf finanzielle oder operative Entscheide der Organisation einzuwirken oder diese mitzubestimmen. Dies wird vermutet, wenn die Anteile min. 20% der Stimmrechte gewähren.
Beispiele von nahe stehenden Personen und Organisationen sind: - Verwaltungsräte und Geschäftleitungsmitglieder - Organisationen, an denen die berichterstattende Organisation massgeblich beteiligt ist - Anteilshaber der berichterstattenden Organisation, welche direkt oder indirekt, allen oder zusammen mit anderen einen bedeutenden Einfluss ausüben. - Organisationen, weche von nahe stehenden Personen kontrolliert werden - Vorsorgeeinrichtungen
- Zwei Organisationen, nur weil sie gemeinsame Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsmitglieder haben - Gewerkschaften, Behörden und öffentliche Monopolsbetriebe - einzelne Kunden oder Lieferanten mit enger oder dominierender Beziehung - Versicherungen und Banken im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit mit Kunden
Transaktionen mit nahe stehenden Personen können nicht automatisch mit denjenigen unabhängiger Dritter verglichen werden, da durch die speziellen Beziehungen Transaktionen nicht zwingend zu marktüblichen Bedingungen auszuführen sind. Kenntnisse über wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Personen sind deshalb für die Adressaten der Jahresrechnung wichtig. Zudem können Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Organen zu Interessenskonflikten führen, kann die Bonität in der Bewertung der Forderung eine Rolle spielen und schliesslich sollen gegenüber den bedeutenden Aktionären Abhängigkeitsverhältnisse dokumentiert und dem Abschlussadressanten offen zur Kenntnis gebracht werden.
Nennen sie Beispiele von Transaktionen, welche zu einer Offenlegung führen können?
Zu einer Offenlegung können die folgenden Transktionen führen, sofern sie wesentlich sind. Als wesentlich gelten namentlich auch Transaktionen, welche ausserhalb der normalen Geschäftstätigkeit der Organisation liegen oder der Form oder Sache nach ungewöhnlich sind.
- Käufe & Verkäufe
- Kommissionen und Lizenzvereinbarungen
- Finanzierungen
- Erbringung oder Beanspruchung von DL und Know-how
- Miet- und Leasinggeschäfte
- Transfer von Forschung und Entwicklung
- Garantien und Sicherheiten
Folgende Angaben sind offenzulegen: - Beschreibung der Transaktion - Volumen der Transaktion - die wesentlichen übrigen Konditionen Die Identität ist nur offenzulegen, wenn dies für das Verständnis der Transaktion notwendig ist.
Weil sich Darlehnensgeber und -nehmen nahestehen oder wirtschaftlich identisch sind, besteht die Möglichkeit, die Bedingungen vorteilshafter festzulegen als es unter unabhängigen Dritten der Fall wäre. Oft fehlt dabei auch die sonst übliche Schriftform. Die Begünstigung von Nahestehenden wird zu einem Missbrauch, wenn - Darlehen durch besondere Konditionen die Interessen der übrigen Aktionäre oder der Gläubiger verletzten - Darlehen gegen das Verbot der Einlagerückgewähr verstossen.
Eine Einlagerückgewähr liegt vor, wenn kumulativ sowohl betragsmässige als auch qualitative Voraussetzungen erfüllt sind: - Dem Aktionär ist das Recht versagt, den einbezahlten Betrag zurückzufordern. Das einbezahlte Kapital umfasst das Aktienjapital zuzüglich eines allfälligen bei der Ausgabe der Aktien bezahlten Aufgeldes. - Sind die oben erwähnten betragsmässigen Grenzen überschritten und ist aus den Umständen zu schliessen, dass der Darlehensnehmen nicht, oder nicht mehr willens oder von Anfang an nicht in der Lage gewesen ist, das Darlehen zurückzuzahlen, liegt ein Gesetzesverstoss vor. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages mit Zins- und Rückzahlungskonditionen sowie allfällig notwendiger Sicherheiten kann ein Indiz sein, dass die Rückzahlung nicht beabsichtigt ist.
Einige Abschlussposten können nicht genau bewertet, sondern nur geschätzt werden. Bei vielen Schätzungen in der Rechnungslegung gehört es dazu, Annahmen über Sachverhalten zu treffen, die zum Zeitpunkt der Schätzung unsicher sind.
Über welche Punkte muss der Abschlussprüfer hinsichtlich geschàtzten Werten bereits in der Risikobeurteilung Kenntnis erlangen?
Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung von den folgenden Punkten ein Verständnis zu verlagen:
- Anforderungen des massgebenden Regelwerks
- Art, in der das Management Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Gegebenheiten feststellt
- Art, in der das Management die geschätzten Werte ermittelt sowie Daten, auf denen diese basieren.
Wie in der Fragestellung erwähnt beurteilt der Abschlussprüfer den Grad der Schätzunsicherheit, der mit einem geschätzten Wert verbunden ist. Stellt er fest, dass ein geschätzter Wert ein bedeutsames Risiko zur Folge hat, erlangt er ein Verständnis von den Kontrollen des Unternehmens.
Aufgrund der beurteilten Risiken wesentlicher Fehler muss der Abschlussprüfer folgengende Beurteilungen vornehmen: - ob das Management den für die geschätzten Werte relevanten Anforderungen des massgebenden Regelwerks entsprochen hat - ob die Methoden zur Ermittlung der geschätzten Werte angemessen sind und stetig angewandt wurden - ob Änderungen von geschätzten Werten oder der Methode ihrer Ermittlung gegenüber der Vorperiode unter den gegebenen Umständen wirklich angemessen war.
Der Abschlussprüfer muss zusätzlich beurteilen, - wie das Management alternative Annahmen oder Ergebnisse berücksichtigt hat (z.B Sensitivitätsanalyse) und warum es sie verworfen hat - ob die getroffenen Annahmen vertretbar sind - ob die Absicht und Fähigkeit des Managements zu bestimmten Vorgehensweisen gegeben ist
Der Abschlussprüfer kann die Aufmerksamkeit auf eine bedeutsame Unsicherheit lenken, indem er einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Vermerk aufnimmt.
Ein Management Bias besteht, wenn im Rahmen von Schätzungen "einseitige Annahmen getroffen werden". Der Prüfer sieht die Beurteilungen und Entscheidungen durch, um festzustellen, ob Abzeichen für eine möglich Einseitigkeit vorliegen. Dies kann sich auf die getroffenen Risikobeurteilung sowie die damit zusammenhängenden Reaktionen auswirken.
Der Prüfer holt vom Management und ggf. von den für die Überwachung Verantwortlichen schriftliche Erklärungen ein, ob die bedeutsamen Annahmen, die zur Ermittlung von geschätzten Werten getroffen wurden, ihrer Auffassung nach vertretbar sind.
- Grundlage für die Schlussfogerung zur Vertretbarkeit von geschätzten Werten und deren Angabe im Abschluss - Anzeichen für eine mögliche Einseitigkeit des Managements
Das neuen RLR regelt den Zeitraum genau und definiert den Begriff des Going Concerns. Die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon, darf in den nächsten 12 Monaten ab Bilanzstichtag nicht beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar sind.
Die Abschlüsse werden für allgemeine Zweck aufgrund der Fortführungsannahme erstellt, ausser das Management beabsichtigt, das Unternehmen zu liquidieren oder den Geschäftsbetrieb einzustellen oder hat letztlich keine realistische Alternative dazu. Hauptsächlich in der Verantwortung des Managements, trotzdem besteht eine Verantwortung als Prüfer.
Bei der Durchführung der Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung schätzt der Prüfer ein, ob Ereignisse oder Gegebenheiten vorliegen, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können. Zudem ist stets festzustellen, ob das Management bereits eine vorläufige Einschätzung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens vorgenommen hat.
Der Prüfer beurteilt die Einschätzung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens durch das Management. Hierbei deckt er den Zeitraum ab, welchen auch das Management seiner Einschätzung zugrunde gelegen hat. Deckt die Einschätzung des Managements weniger als 12 Monate ab dem Abschlussstichtag ab, fordert er es auf, den Zeitraum auf mind. zwölf Monate auszudenen. Zudem befragt der Prüfer das Management, ob diesen Ereignisse oder Gegebenheiten bekannt sind, die nach dem Zeitraum eintreten werden, auf den sich die Einschätzung des Management bezieht oder ganz grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können.
Kommt der Prüfer zum Schluss, dass die Anwendung der Fortführungsannahme unter den gegebenen Umständen zwar angemessen ist, jedoch eine wesentliche Unsicherheit besteht, entscheidet er, ob im Abschluss die hauptsächlichen Ereignisse oder Gegenheiten, welche erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufwerfen können und die Pläne des Managements, diesen zu begegnen, angemessen dargestellt sind. Wurde der Abschluss aufgrund der Fortführungsannahme aufgestellt, was nach Beurteilung des Prüfers hedoch unangemessen ist, gubt dieser ein verneiendes Urteil ab. Es kann sachgerecht sein, einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Vermerk aufzunehmen, um die Aufmerksamheit des Nutzers auf eine allenfalls alternative Grundlage oder die Gründe für deren Anwendung zu lenken.
Ist das Management nicht bereit, nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Prüfer seine Einschätzung vorzunehmen oder zu erweitern, wägt dieser die folgenden Auswirkungen auf seinen Vermerk ba. Ein eingeschränktes Prüfungsurteil oder die Verweigerung eines Prüfungsurteils können sachgerecht sein, da es dem Prüfer möglicherweise verwehrt ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweuse zur Anwendung der Fortführungsannahme zu erlangen.
Der Prüfer kommuniziert mit den für die Überwachung Verantwortlichen identifizierte Ereignisse oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufwerfen können. Dies beinhaltet - Ereignisse oder Gegebenheiten, die eine wesenliche Unsicherheit herbeiführen - ob die Anwendung der Fortführungsannahme im Abschluss angemessen ist - die Angemessenheit der zugehörigen Angaben im Abschluss
- Nachvollziehbarkeit: saubere Dokumentation ermöglicht es Drittpersonen, durchgeführte Prüfungshandlungen zu verstehen - Beweismittel: Korrekte Dokumentation ist Nachweis, dass Prüfungshandlungen tatsächlich duchgeführt wurden - Archiv: Dokumentation ermöglichen es, auch Jahre nach der Prüfung Zugriff auf gewonnene Erkentnisse zu erhalten
Die Dokumentation muss für einen unabhängigen Dritten nachvollziehbar sein und die Art, die zeitliche Einteilung sowie der Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen beinhalten. Die folgenden Dokumentation hat zwingend zu erfolgen: - Gespräche mit dem Management über bedeutende Sachverhalten - Allfällige Abweichungen von einer relevanten Anforderung eines PS und Angabe der Gründe für die Abweichung - Sachverhalte, die nach Datum des Vermerks bekannt werden
Die Zusammenstellung der entdgültigen Prüfungsakte hat in angemessener Zeit (60 Tage) nach Datum des Vermerks zu erfolgen. Hierbei werden jedoch keine neuen Prüfungshandlungen durchgeführt oder neue Schlussfolgerungen gezogen, redaktionelle Änderungen an der Dokumentation sind jedoch erlaubt: - Löschen oder Entfernen überholter Dokumentation - Abzeichnen von Vollständigkeitschecklisten
Prüfungsnachweise sind Informationen, die vom Abschlussprüfer zur Ableitung der Schlussfolgerungen verwendet werden auf denen das Prüfungsurteil basiert. Sie umfassten sowohl Informationen, die in den dem Abschluss zugrunde liegenden Unterlagen der Rechnungslegung enthalten sind, als auch sonstige Informationen. Die Prüfungsnachweise müssen ausreichend und geeignet sein.
"Ausreichend" stellt das Mass für die Quantität der Prüfungsnachweise dar und wird beeinflusst durch das Risiko wesentlich falscher Darstellungen sowie die Qualität der Prüfungsnachweise. "Geeignet" stellt das Mass für die Qualität der Prüfungsnachweise dar d.h. ihre Relevanz und Verlässluchkeit zur Unterstützung der Schlussfolgerung.
Die Prüfungsnachweise sind verlässlicher, je schriftlicher, externer und direkter deren Herkunft btw. Eigenschaft: - indirekte aus internen Quellen, mündlich erhaltene Prüfungsnachweise - Direkt aus internen Quellen mündlich erhaltene Prüfungsnachweise - Direkt aus internen Quellen schriftliche Prüfungsnachweise - Als interne Originaldokumente erhaltene Prüfungsnachweise - aus unabhängiger externer Quelle erhaltene Prüfungsnachweise
- Kenntnisse des Abschlussprüfers über das Unternehmen und dessen Umfeld einschliesslich des IKS und der Wirksamkeit der Kontrollmassnahmen. - Bedeutsamkeit möglicher falscher Angaben in der JR und Wahrscheinlichkeit, dass diese wesentliche Auswirkungen auf den Abschluss haben (inhärentes Risiko) - in früheren Abschlussprüfungen gesammelte Erfahrungen im Hinblick auf ähnliche mögliche falsche Angaben - Ergebnisse der Prüfungshandlungen - Aussagekraft, Herkunft und Verlässlichkeit der Prüfungsnachweise
Die Auftragsbestätigung wird in PS 210 geregelt.
Das Ziel einer Auftragsbestätigung besteht darin, Missverständnisse und falsche Erwartungen (Expectation Gap) betreffend dem Prüfungsauftrag zu verhindern und Verantwortlichkeiten klar zu definieren.
Die folgenden Punkte können den Inhalt einer Auftragsbestätigung bilden (PS 210, Tz. 10): - Ziel und Umfang der Abschlussprüfung - Bezugnahme auf massgebende Gesetze / Rechtsvorschriften - Verantwortung des Abschlussprüfers - Verantwortung des Management und des Verwaltungsrates - Restrisiko aufgrund inhärenter Grenzen der Abschlussprüfung - Keine systematische Suche nach deliktischen Handlungen und Gesetzesverstössenn (PS) - Erwähnung relevanter Rechnungslegungsnormen (IFRS, FER, OR) und Prüfungsstandards (PS, ISA) - Form der Kommunikation - Honorar
- das auftraggebende Unternehmen wird an die bestehenden Auftragsbedingungen erinnert - die Auftragsbedingungen werden allfälligen neuen Verhältnissen angepasst und durch das auftraggebende Unternehmen von neuem unterzeichnet (u.a. notwendig bei Änderung der Rechtsvorschriften, Wechsel im oberen Management, bedeutende Änderungen in Art oder Umfang der Geschäftstätigkeit). - es empfiehlt sich auch bei gleichbleibenden Verhältnissen die Auftragsbedigungen periodisch zu überarbeiten (Dokumentationssicherheit)
Um festzustellen, ob die Vorbedingungen für eine Abschlussprüfung gegeben sind, muss der Abschlussprüfer - bestimmen, ob das bei der Aufstellung des Abschlusses anzuwendende Regelwert der Rechnungslegung akzeptabel ist - Einvernehmen mit dem Management erzielen, dass das Unternehmen seine Verantwortung anerkennt und versteht (für die Aufstellung des Abschlusses in Übereinstimmung mit dem massgebenden Regelwerk, dem IKS sowie des Verfügungstellen aller relevanten Unterlagen) Sind die Vorbedingungen nicht gegeben oder liegt eine Einschränkung des Prüfungsumfanges seitens des Managements bereits vor Annahme des Prüfungsauftrages vor, darf der Auftrag nicht angenommen werden.
Grundsätzlich stehen zwei Ziele im Vorderungrund: - Erlangung von relevanten und verlässlichen Prüfungsnachweisen bei der Anwendung aussagebezogener analytischer Prüfungshandlungen - Unterstützung bei der Fragestellung, ob der Abschluss mit dem Verständnis des Abschlussprüfers von der Einheit in Einlang steht. Diese Prüfungshandlung ist in zeitlicher Nähe zum Ende der Abschlussprüfung zu planen und durchzuführen.
- Beurteilen, ob bestimmte aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen für die gegebene Aussage anwendbar ist - die Verlässlichkeit der Daten beurteilen - eine Erwartung zu entwickeln - Analysieren, ob die Abweichung von der Erwartung ohne weitere Untersuchung vertretbar ist
Der Abschlussprüfer muss diese Abweichungen untersuchen, indem er: - Befragungen des Managements durchführt und geeignete Prüfungsnachweise einholt oder - andere Prüfungshandlungen durchführt, du unter den gegebenen Umständen notwendig sind
Zu den analytischen Prüfungshandlungen gehört die Berücksichtigung von Vergleichen der Finazinformationen der Einheit mit bspw. - vergleichbaren Informationen für vorhergehende Zeiträume - erwarteten Ergebnissen der Einheit (z.B. Budgets) oder Erwartungen des Abschlussprüfers (z.B. Schätzungen von Abschreibungen) - ähnlichen Informationen aus einer Branche (z.B. Branchenvergleichen) Zudem gehören auch die Analyse von Beziehungen dazu: - zwischen finanziellen und nicht finanziellen Informationen (z.B Personalkosten im Verhältnis zur Anzahl der Mitarbeiter)