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Obwohl schriftliche Erklärungen erforderliche Prüfungsnachweise liefern, bieten sie für sich allein keine Prüfungsnachweise zu den sie betreffenden Sachverhalten. Auch wirkt sich die Tatsache, dass das Management eine verlässliche schriftliche Erklärung abgegeben hat, nicht auf die Art oder Umfang sonstiger Prüfungsnachweise aus.
Der Prüfer fordert schriftliche Erklärungen von den Mitglieder des Managements an, die entsprechende Verantwortlichkeiten für den Abschluss und Kenntnisse der betreffenden Schverhalte haben. Im Regelfall betrifft dies CEO und CFO.
Der Prüfer fordert vom Management eine schriftliche Erklärung an, wonach dieses bestätigt, dass - es seiner Verantwortung für die Aufstellung des Abschlusses - inkl. Dessen sachgerechter Gesamtdarstellung - gemäss dem massgebenden Regelwerk nachgekommen ist. - es ihm alle relevanten Informationen und Zugangsberechtigungen zur Verfügung gestellt hat - es alle Geschäftsvorfälle erfasst hat und diese im Abschluss widergegeben sind
Das Datum der schriftlichen Erklärung liegt so nahe wie praktikabel beim Datum des Vermerks des Prüfers, jedoch nicht nach diesem Datum.
Zweifel an der Verlässlichkeit der schriftlichen Erklärung entstehen dann, wenn der Prüfer Bedenken in Bezug auf die Kompetenz, Integrität, ethische Wertvorstellung oder Sorgfalt des Managements hat. Gibt das Management eine schriftliche Erklärung nicht ab, bespricht der Abschlussprüfer den Sachverhalt mit dem Management und beurteilt die Integrität des Managements und wägt zudem ab, welche Auswirkungen dies auf die Verlässlichkeit von Erklärungen und Prüfungsnachweise im Allgemeinen haben kann.
In einem ersten Schritt beurteilt der Prüfer, ob die Arbeit der internen Revisoren angemessen ist. Er betrachtet hierbei die - Objektivität der internen Revision - die fachliche Kompetenz der internen Revision - die erforderliche berufliche Sorgfalt der Arbeit der internen Revisoren - die wirksame Kommunikation zwischen den internen Revisoren und dem Prüfer In einem zweiten Schritt legt der Abschlussprüfer die Art, zeitliche Einteilung oder Umfang seiner Prüfungshandlungen fest, dies basierend auf: - Art und Umfang der Arbeiten der internen Revision - beurteilte Risiken wesentlicher Fehler auf Aussageebene - Grad der Subjektivität
Um bestimmte Arbeiten der internen Revision zu verwenden, beurteilt der Prüfer diese Arbeiten und führt Prüfungshandlugnen durch, um die Angemessenheit der Arbeiten für seine Zwecke zu beurteilen. Die Schlussfolgenderungen dieser Beurteilung (und die hierzu durchgeführten Prüfungshandlungen sind zu dokumentieren)
Der Prüfer soll entscheiden, ob die Arbeit eines Sachverständigen verwendet werden soll und wenn ja, entscheiden ob diese Arbeit für Zwecke des Prüfers angemessen sind.
Ein Einbezug eines Experten ist nötig, wenn Expertise auf einem anderen Gebiet als der Rechnungslegung notwendig ist, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erhalten.
Die Prüfungshandlungen sind abhängig von der Kompetenz, der Fähigkeit und Objektivität des Experten, der Erlangung eines Verständnisses des Abschlussprüfers vom Fachgebiet des Experten, von Vereinbarungen mit dem Experten und von der Beurteilung der Eignung der Arbeit des Experten.
Mit dem Experten sollten die Art, Umfang und das Ziel der Arbeit sowie die jeweilige Rolle und die gegenseitigen Verantwortlichkeiten vereinbart werden. Letztlich sollte Klarheit bestehen über die Art und Weise der Kommunikation sowie des Berichtes und allenfalls bestehende Verschwiegenheitspflcihten.
Einerseits ist die Relevanz, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausgangsdaten sicherzustellen und die Relevanz und Vertretbarkeit der Feststellungen und deren Übereinstmmung mit anderen Prüfungsnachweisen nachzuweisen.
Sofern dies nicht aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlich ist und kein modifiziertes Prüfungsurteil abgegeben wird, ist dies erlaubt.
Der Abschlussprüfer hat ausreichend geeignete Prüfungsnachweise darüber zu erhalten, ob Ereignisse, die zwischen Abschlusstichtag und Datum des Vermerks eingetreten sind und allenfalls Anpassungen oder Angaben im Abschluss erfordern.
Es werden die beiden folgenden Arten unterschieden: - Ereignisse, die Nachweise für Umstände liefern, welche am Abschlussstichtag vorgelegen haben - Ereignisse, die Nachweise für Umstände liefern, welche sich nach dem Abschlusstichtag ergeben haben
Es gibt das Datum der Genehmigung des Abschlusses, das Datum des Vermerk des Prüfers und das Datum der Bekanntgabe des Abschlusses
Der Prüfer führt Prüfungshandlungen mit dem Ziel durch, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, dass alle eingetretenden Ereignisse festgestellt werden, die Anpassungen oder Angaben im Abschluss erfordern. Von Vorteil wird eine schriftliche Erklärung einverlangt.
Wird dem Abschlussprüfer in der erwähnten Zeitperiode eine Tatsache bekannt, die ihn möglicherweise zur Änderung des Vermerks veranlasst hätte: - bespricht er den Sachverhalt mit dem Management (und wo angebracht mit Überwachung Verantwortlichen) - legt er fest, ob der Abschluss geändert werden muss und befragt das Management, wie es den Sachverhalt im Abschluss zu behandeln beabsichtigt.
Der Prüfer ist nicht verpflichtet nach Bekanntgabe des Abschlusses weitere Prüfungshandlungen durchzuführen. Wird ihm aber danach eine Tatsache bekannt, die ihn, wäre sie ihm bekannt gewesen, möglicherweise zur Änderung des Vermerks veranlasst hätte, treten die selben Anforderungen ein wie zwischen Datum des Vermerks und Bekanntgabe des Abschlusses.
Wesentlich ist jede Angabe in der Jahresrechnung., die, sofern sie weggelassen oder falsch darstellt wird, den Berichtsempfänger der Jahresrechnung in seinen Entscheidungen beeinflussen kann. Die Festlegung der Wesentlichkeit ist demzufolge geprägt von der Ausübung professionellen Ermessens.
Folgende Bezugsgrössen sind denkbar: - gewinnorientiertes profitables Unternehmen mit stabilen Erträgen und stabilem Ergebnis: 3-10% des bereinigten Gewinns vor Steuern - gewinnorientiertes Unternehmen in Verlustsituation: 3-5% des Eigenkapitals - gewinnorientiertes Unternehmen mit einem volatilen Ergebnis: 1-3% des Umsatzes - nicht gewinnorientiertes Unternehmen: 1-3% der Aufwendungen
Bei wenigen, langfristig orientierten Eigentümern, geringer Fremdverschuldung oder stabilen Ertragsverhältnissen
Qualitative Überlegungen sind ebenso wichtig, insb. In Situationen drohender Illiquidität oder Überschuldung. Selbst ein geringer Fehler, kann dann den Gewinn in einem Verlust umwandeln, eine Überschuldung darstellen und/oder Covenants auslösen. Oft wird für qualitative Überlegungen die Grösse des EK herangezogen.
Die Gesamtwesentlichkeit beeinflusst die Entscheidungen des Prüfers bei der Identifikation und Beurteilung der Risiken wesentlicher Fehlaussagen.
Plant der Abschlussprüfer die Prüfungshandlungen basierend auf der Gesamtwesentlichkeit, besteht das Risiko, dass einige Fehlaussagen unentdeckt bleiben . Diese können zwar einzeln betrachtet unterhalb der Gesamtwesentlichkeit liegen, kumuliert mit anderen unentdeckten oder bekannten , nicht korrigierten Fehlaussagen jedoch wesentlich sein. Um diesem Aggregationsrisiko Rechnung zu tragen, legt der Abschlussprüfer eine Tolerenzwesentlichkeit fest, welche unterhalb der Gesamtwesentlichkeit zu liegen hat. Je nach Beurteilung der Risiken wesentlicher Fehlaussagen, der Kenntnisse des Prüfers von der Gesellschaft sowie der Feststellungen von Abschlüssen der Vorjahre, beträgt die Toleranzwesentlichkeit zwischen 50% und 75% der Gesamtwesentlichkeit. Die Tolerantwesentlichkeit wird angewandt, um einerseits die Risiken wesentlicher Fehlaussagen auf Aussageebene zu beurteilen und andererseits die Art, zeitliche Einteilung und den Umfang weiterer Prüfungshandlungen festzulegen.
Der Prüfer legt zudem einen Betrag fest, unterhalb dessen keine Erfassung in der Zusammenstellung der Fehlaussagen erfolgen muss. In der Regel beträgt die NAG bis zu 5% der Gesamtwesentlichkeit.
Die Wesentlichkeit wird durch die Rechnungslegungsnormen sowie die Compliance Richtlinien beeinflusst. Zudem wird die quantitative Betrachtung der Wesentlichkeit durch das ökonomische Umfeld und die finanzielle Lage sowie die qualitative Betrachtung durch die Prüfungsstrategie beeinflusst.
Es besteht eine negative Korrelation. Je höher die Wesentlichkeitsgrenze, desto geringer ist das Prüfungsrisiko (= einen ordentlichen Vermerk abzugeben, obwohl wesentliche und umfassende Fehler bestehen)
Der Prüfer passt die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes - sowie gegebenfalls für bestimmte Arten von Geschäftsfällen , Kontensalden oder Angaben an, wenn während der Prüfung Informationen bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass der Prüfer ursprünglich einen oder mehrere Beträge anders festgelegt hätte: - Änderung der Umstände (z.B. Entscheid zum Verkauf eines bedeutenden Teils des Geschäfts) - Verändertes Verständnis des Prüfers vom Unternehmen aus der Durchführung weiterer Prüfungshandlungen (z.B. erhebliche Abweichung vom tatsächlichen zum erwarteten Ergebnis) oder - andere relevante neue Informationen.
Welche Überlegungen im Bezug auf die Wesentlichkeit sind zu dokumentieren?
Der Prüfer nimmt in die Dokumentation die Wesentlichkeitsbeträge (Gesamt- und Toleranzwesentlichkeit, Nichtaufgriffsgrenze) sowie deren Festlegung berücksichtigte Faktoren auf. Jede Anpassung dieser Grössen im Verlauf der Prüfung ist ebenfalls zu dokumentieren.
Die eingeschränkte Revision kommt nach Art. 727 OR für Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, zur Anwendung: - Bilanzsumme von 20m CHF - Umsatzerlös von 40m CHF - 250 Vollzeitstellen im Durchschnitt Zudem dürfen die Gesellschaften keine Publikumsgesellschaften sein (kotierte Beteiligungspapiere, Anleihensobligationen oder tragen 20% der Aktiven bzw. des Umsatzes zu einer Konzernrechnung bei. Für die Bestimmung der Referenzgrössen ist die handelsrechtliche Bilanz ausschlaggebend. Unter Umsätzen werden grundsätzlich alle Erträge der Erfolgsrechnung betrachtet. Bei dem Tatbestand, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet werden müssen, ist es nicht erforderlich, dass im Berichts- und im Vorjahr die gleichen beiden Referenzgrössen die massgeblichen Schwellenwerte überschreiten.
Folgende Unterschiede bestehen: - Die eingeschränkte Revision kann von einem zugelassenen Revisor geprüft werden (nicht zugelassener Revisionsexperte bzw. gür Publikumsgesellschaften staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen - Lediglich negativ formulierte Prüfungsaussage - Keine Pflicht zur Teilnahme an der GV - Keine Bestätigung der IKS Existenz - Prüfungshandlungen bestehen lediglich aus Befragungen, analytischen Prüfungshandlungen und angemessenen Detailprüfungen. Externe Bestätigungen und Inventur sind nicht notwendig. - Mitarbeit bei der Buchführung sind im Gegensatz zur ordentlichen Revision gestattet.
Die Pflicht zur ordentlichen Revision entsteht grundsätzlich unmittelbar (d.h. z.B. bei Ausgabe von Anleihen oder Aktien). Gesellschaften , welche die Schwellenwerte erstmals in einem Geschäftsjahr überschreiten, müssen die entsprechende Jahresrechnung noch nicht ordentlich revidieren lassen. Diese Pflicht entsteht erst im Folgejahr, sofern die Referenzgrössen erneut überschritten werden.
Ein Opting-up ist ein Entscheid zur freiwilligen ordentlichen Revision. Ein Opting-in ist ein Entscheid zur freiwilligen eingeschränkten Revision. Das Opting-out ist ein Verzicht auf eine Revision oder freiwillige Revision, dies ist möglich sofern a) weniger als 20 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt bestehen und sämtliche Aktionäre und Gesellschaften zustimmen.
Bei immateriellen Vermögenswerten handelt es sich um nicht-monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein: - Identifizierbarkeit - Verfügungsmacht beim Unternehmen - künftiger wirtschaftlicher Nutzen
Grundsätzlich müssen die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sein d.h. W'keit, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufliesst und AHK müssen verlässlich ermittelt werden können. - Einzelwerb: Aktivierung zum Anschaffungspreis und direkt zurechenbarer Kosten - Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses: Aktivierung zum Fair Value - Erwerb durch öffentl. Zuwendung: Aktivierung gem. IAS 20 zum Fair Value oder Nominalbetrag - Erwerb durch Tausch: Aktivierung zum Fair Value, soweit Tausch wirtschaftliche Substanz hat und Fair Value verlässlich ermittelbar ist
Goodwill ist als Aufwand zu erfassen, zumal er aufgrund der fehlenden Identifizierbarkeit kein immaterieller Vermögenswert darstellt. Bei den übrigen intern geschaffenen immateriellen Vermögenswerten sind die Kosten der Forschungsphase nicht zu aktivieren und dies bei Kosten der Entwicklungsphjase nur unter nachweislich kumulativen Voraussetzungen möglich: - technischen Realisierbarkeit - Absicht zur Fertigstellung und zum Verkauf oder zur Nutzung - Nachweis der Art des Nutzenzuflusses - Verfügbarkeit technischer und finanzieller Ressourcen, um die Entwicklung fertig zu stellen - Fähigkeit der verlässlichen Messung der zuordenbaren Kosten
Es besteht ein Wahlrecht pro Bilanzposition / Klasse zwischen AHK Modell und dem Neubewertungsmodell. Bei ersterem erfolgt die Bewertung zu AHK abzgl. Planmässiger Abschreibungen und Wertminderungen. Vermögenswerte mit einer bestimmten Nutzungsdauer sind mit definierter Abschreibungsmethode -dauer und volumen abzuschreiben, Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer sind nicht abzuschreiben, aber jährlich auf Korrektheit der Klassifizierung zu überprüfen. Beim Neubewertungsmodell ist eine Neubewertung in regelmässigen Abständen durchzuführen und bei einer erfolgten Neubewertung stets die gesamte Klasse an Vermögenswerten neu bewertet werden. Die Erfassung der Wertänderungen hat bei Aufwertungen im sonstigen Ergebnis zu erfolgen, es sei denn, es handelt sich um die Rückgängigmachung früherer Wertminderungen. Abwertungen sind folglich im Gewinn oder Verlust zu verbuchen, es sei denn, es handelt sich um die Rückgängigmachung früherer Werterhöhungen.
Die funktionale Währung eines Unternehmens ist die Währung des primären wirtschaftlichen Umfeldes, in dem ein Unternehmen tätig ist.
IAS 21 findet einerseits Anwendung bei der Umrechnung von Transaktionen und Salden im einbezogenen Abschluss und andererseits bei der Umrechnung im Rahmen der Konsolidierung. Letzteres unterscheidet zusätzlich die Umrechnung der einbezogenen Abschlüsse in eine Darstellungswährung, die Umrechnung der Goodwill und Fair Value Anpassungen und die Umrechnung monetärer Posten, die eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbereich darstellen.