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Hierbei ist der Umrechnungskurs in Abhängigkeit der Charakteristik der Posten zu wählen: - monetäre Posten sind mit dem Stichtagskurs umzurechnen und im Gewinn oder Verlust zu buchen - nicht monetäre Posten zu historischen Kosten sind mit dem Kurs am Tag der Transaktion zu verbuchen, es gibt hier folglich keine Auswirkungen von Wechselkursänderungen - Nicht-monetäre Posten zu Fair Value sind mit dem Kurs am Tag der Neubewertung umzurechnen, die Umrechnungsdifferenz ist entsprechend der Erfassung der Neubewertung zu erfassen
Die Betrachtung fokussiert lediglich auf Vermögenswerte & Schulden sowie Aufwendungen & Erträge. Bei der Umrechnung der einbezogenen Abschlüsse in eine Darstellungswährung sind Vermögenswerte & Schulden zum Stichtagskurs und Aufwendungen & Erträge zum Kurs am Tag der Transaktion umzurechnen. Vereinfachend werden oft Durchschnittskurse angewandt. Beide Effekte sind im sonstigen Ergebnis zu verbuchen. Umrechnungen der Goodwill und Fair Value Anpassungen haben zum Stichtagskurs von der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung zu erfolgen, während die Erfassung im sonstigen Ergebnis stattzufinden hat. Bei der Umrechnung monetärer Posten, die eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellen sind die Wertänderungen im sonstigen ERgebnis zu erfassen.
Das nRLR besgagt, dass die Buchführung in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (Funktionalswährung) zu erfolgen hat. Bislang (d.h. im alten RLR) wurden keine Ausführungen im Gesetz gemacht, wobei die Praxis die neu implementierten Richtlinien bereits umgesetzt hat. Zudem bestehen Ausführungen im HWP. Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegenen werden (da massgebend für Steuern, gesetzliche Regelungen in CHF (OR 725, etc))
Definition FER
In der Bilanz des Leasinggebers sind die Forderungen in der Höhe des Mindestleasingraten zu aktivieren, die noch nicht realisierten Finanzerträge sind hierbei abzuziehen. Die Einzahlungen der Leasingraten sind jeweils in Forderungstilgungen und Finanzerträge aufzuteilen. Letztlich gibt es diverse Anhangsangaben die benötigt werden.
Der Fair Value des Vermögenswertes (oder wenn tiefer der Barwert der Mindestleasingraten; bei der Ermittlung des Barwertes ist der Zins zu verwenden, der explizit im Vertrag enthalten ist) ist zu aktivieren. Die Auszahlung der Leasingraten sind in Tilgungen und Zinsaufwendungen aufzuteilen, wobei der Vermögenswert zusätzlich über die Laufzeit (oder wenn kürzer über die geplante Nutzungsdauer abzuschreiben ist). Auch hier sind weitere Anhangsangaben bedingt.
Die Bilanzierung richtet sich grundsätzlich danach, ob das Leaseback Geschäft ein Operating-Leasingverhältnis oder ein Finanzierungsleasingverhältnis ist: - Bei einem Finanzierungs-Leasingsverhältnis ist der Verkaufsgewinn nicht sofort zu erfassen, sondern über die Laufzeit zu verteilen. - Bei einem Operating-Leasingverhältnis stellt sich zusätzlich die Frage nach dem Verkaufspreis: a) zum Fair Value: sofortige Erfassung von Gewinn / Verlust b) unter Fair Value: sofortige Erfassung von Gewinn / Verlust, ausser es bestehen spätere Kompensationen c) über Fair Value: Überschuss über Fair Value ist über die Laufzeit zu verteilen
Sachanlagen sind erstmalig mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten umfassen den Anschaffungspreis abzgl. Anschaffungspreisminderungen sowie direkt zurechenbare Anschaffungsnebenkosten. Die Herstellungskosten umfassen mit den Material- und Fertigungseinzelkosten sowie den produktionsbedingten Gemeinkosten die gleichen Bestandteile wie Vorräte nach IAS2.
Die Folgebewertung kann pro Klasse von Sachanlagen nach dem AHK Modell oder nach dem Neubewertungsmodell durchgeführt werden. Beim AHK Modell werden die AHK um planmässige Abschreibungen sowie um Wertminderungen gemäss IAS 36 fortgeführt. Beim Neubewertungsmodell werden die Sachanlagen in regelmässigen Abständen (Grundsätzlich alle 3-5 Jahre, bei volatilen Vermögenswerten häufiger) zum Fair Value neu bewertet. Werterhöhungen sind dabei grundsätzlich im sonstigen Ergebnis zu erfassen, Wertminderungen grundsätzlich im Jahresergebnis (Ausnahme bei Rückgängigmachung früherer Wertminderungen bzw. erhöhungen)
1) Identifikation von möglichen wertgeminderten Vermögenswerten: - für alle Vermögenswerte im Bereich IAS 26: Beurteilung zu jedem Bilanzstichtag, ob Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen (externe Informationsquellen, interne Informationsquellen, bei Erfassung von Dividenden aus Tochter-, Gemeinschafts- oder assozierten Unternehmen. - Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sowie Goodwill: jährlicher Test 2) Ermittlung des erzielbaren Betrags: Fair Value abzgl. Veräusserungskosten und Nutzungswert 3) Ermittlung und Erfassung einer Wertminderung: Ist der erzielbare Betrag kleiner als der Buchwert, bildet die Differenz die zu erfassende Wertminderung. Grundsätzlich ist die WErtminderung im Gewinn oder Verlust zu erfassen, es sei denn, es handelt sich um einen Vermögenswert der nach der Neubewertungsmethode bewertet wird. 4) Zuschreibung: zu jedem Bilanzstichtag ist zu beurteilen, ob eine Wertminderung weiter existiert.
Der erzielbaren Wert ergibt sich aus dem höheren Wert aus Fair Value abzgl. Veräusserungskosten (Nettoerlös aus sofotigem Verkauf) und Nutzungswert (Diskontierte Netto-Cashflow aus bestimmungsgemässer Nutzung und aus Verkauf). Bei letzterem ist die Basis der Cashflow die aktuelle Detailschätzungen des Management über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren mit anschliessender Fortschreibung durch eine nicht steigende Wachstumsrate. Hierbei sind Zuflüsse von anderen Vermögenswerten und Cashflows aus Finanzierungstätigkeit nicht zu berücksichtigen und einen angemessenen Zinssatz für die Abzinsung zu verwenden.
In vielen Fällen wird es nicht möglich sein, den erzielbaren Betrag für einen Vermögenswert zu bestimmen. In diesen Fällen ist der erzielbare Betrag daher für die zahlungsmittelgenerierende Einheit zu ermitteln. Eine CGU ist die kleinste Gruppe von Vermögenswerten, die Cashinflows generieren, die weitgehend unabhängig sind von anderen Vermögenswerten. Der Goodwill ist hierbei der niedrigsten Ebene, für die das Management intern eine Zuordnung vornimmt, zuzuordnen. Diese Einheiten müssen bei Vorliegen eines Anzeichens und einmal jährlich auf Wertminderung getestet werden. Ergibt sich ein Abwertungsbedarf, ist dieser zuerst dem Goodwill zuzuordnen und danach den anderen Vermögenswerten im Verhältnis ihrer Buchwerte.
Rückstellungen sind gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtungen aus einem Ereignis aus der Vergangenheit, die mit einem wahrscheinlichen Ressourcenabfluss verbunden sind und deren Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
Bei Rückstellungen ist ein zukünftiger Ressourcenabfluss wahrscheinlich und die Höhe verlässlich schätzbar. Rückstellungen sind in der Bilanz anzusetzen und im Anhang zu erläutern. Bei einer Eventualverbindlichkeit trifft dies nicht zu: - Es sind mögliche Verpflichtungen aus einem Ereignis der Vergangenheit, deren Existenz noch von einem zukünftigen Ereignis, das nicht vollständig unter Kontrolle des Unternehmens steht, abhängt oder - Gegenwärtige Verpflichtungen aus einem Ereignis der Vergangenheit, deren Ressourcenabfluss jedoch nicht wahrscheinlich ist oder deren Höhe nicht verlässlich schätzbar ist. Die entsprechenden Werte sind nicht in der Bilanz anzusetzen, sondern lediglich im Anhang zu erörtern.
- Es müssen sich um gegenwärtige Verpflichtungen aus einem Ereignis der Vergangenheit handeln (Verpflichtung muss bestehen, gegenüber einer anderen Partei, das Unternehmen hat keine realistische Alternative sich der Verpflichtung zu entziehen) - Der Ressourcenabfluss muss wahrscheinlich sein (d.h. mehr Gründe für den Eintritt des Ereignisses als dagegen sprechen) - eine verlässliche Schätzung des Betrags ist möglich (z.B. auch Bandbreite)
Nach welchen Bewertungskriterien sind Rückstellungen zu bewerten?
Folgende theoretische Möglichkeiten bestehen
- Best estimate: Der Rückstellungsbetrag ist der Betrag, der nach bestmöglicher Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung am Bilanzstichtag erforderlich ist. Bei einer einzelnen Verpflichtung ist der Wert, der am wahrscheinlichsten Eintritt (most likely outcome with adjustment), bei einer Vielzahl von Verpflichtungen ist der gewichtete Erwartungswert zu verwenden.
- Barwert: Der Verpflichtungsbetrag ist abzuzinsen, wenn der Effekt wesentlich ist (aktueller fristengerechter risikoadäquater Marktzins)
- Zukünftige Ereignisse, sind zu berücksichtigen, wenn ausreichende objektive substantielle Hinweise auf deren Eintritt vorliegen
- Künftige betriebliche Verluste, diese dürfen nicht zurückgestellt werden - Drohende Verluste aus belastenden Verträgen: ?? - Restrukturierungen (z.b. Verkauf eines Geschäftsbereichs , etc.): Bei Verkauf eines Bereiches muss ein bindender Verkaufsvertrag vorliegen, in anderen Fällen entsteht eine faktische Verpflichtung erst, wenn ein detailierter formaler Vertrag vorliegt und vor Bilanzstichtag mt der Umsetzung begonnen wurde und die wesentlichen BEstandteile den Betroffenen kommuniziert sind.
In Konzernverhältnissen ist ein zentralisierteres Risikomanagement üblich, welches in der Regel auch due Finanzplanung und die Bewirtschaftung der Liquidität umfasst.
Die beiden folgenden Poolingvarianten werden unterschieden: - Notional Pooling (virtuelles Cash Pooling): Die Konzerngesellschaft besitzen ihre eigenen Bankkonti, und die Aktiv- sowie die Passivbestände werden rein rechnerisch zusammengefasst. - Zero Balancing (physisches Cash Pooling): Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aller Konzerngesellschaften bei der Pool Bank werden automatisch auf das Konto des Pool Leaders übertragen, wobei die Bank die Verbindlichkeiten laufend mit den Forderungen anderer Konzerngesellschaften verrechnet.
Problematisch ist, dass Mittel einer Konzerngesellschaften entweder als Sicherheit für Verpflichtungen anderer Konzerngesellschaften verwendet oder Darlehen an Not leidende Gesellschaften gewährt werden können. Insbesondere bei upstream oder cross-stream Darlehen kann somit der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr vorliegen.
Das Notional Pooling ist eher unproblematisch, solange: - die Statuten vorsehen, dass die Gesellschaft zugunsten von Konzerngesellschaften Kredite gewähren und Sicherheiten zur Verfügung stellen kann - dem Grundsatz angemessener Risikoverteilung eingehalten und Klumpenrisiken vermieden werden - dem Grundsatz der sorgfältigen Liquiditätsplanung und Sicherstellung der Liquidität auf mittlere Sicht entsprochen wird - die freien Reserven der Gesellschaft jederzeit den maximalen Geldabfluss übersteigen und der Pool-Vertrag mit der Einschränkung versehen wird, dass die Sicherheitsleistung nur bei ausreichenden freien Reserven zahlbar ist - der Geschäftsvorfall einem Test bezüglich Marktkonformität standhält Beim Zero Balancing ist die Problematik insofern verschärft, als dass die Mittel nicht mehr im Zugriff der Gesellschaft stehen, sondern zum Zeitpunkt eines Ausfalls von der Gegenpartei erst zurückgefordert werden müssten. Zudem ist die Bonität des Schuldners laufend zu überwachen.
- Ausweis der Forderungen und Verpflichtungen als "Ford. / Verpfl. Gegenüber Konzerngesellschaften". - Beschreibung der Teilnahme an einem Cashpool im Anhang der Jahresrechnung sowie Hinweis auf die speziellen Risiken. Eventuell ergeben sich Eventualverbindlichkeiten oder Einschränkungen an die Verfügbarkeit der Mittel.
Das Bundesgericht entschied, dass die Revisionsstelle einer Dividendenzahlung fälschlicherweise zugestimmt hat (aufgrund Vorhandenseins von nicht marktgerechten IC Guthaben) und sich somit für den verursachten Schaden (Konkurs) mitverantwortlich gemacht hat.
Die Bestimmungen verbieten es einer Gesellschaft, aus dem gesetztlich geschützten Kapital Leistungen an den Aktionär vorzunehmen. Als Leistungen kommen neben eigentlichen Ausschüttungen auch Darlehnen an den Aktionär in Frage und zusätzlich alle Bilanzpositionen, die eine direkten oder indirekte Fordernung mit Darlehenscharakter gegenüber dem Akionär darstellen (z.b.. Forderungen gegenüber Cash Pools, Forderungen aus L&S, Darlehensfordernungen & aktive REchnungsabgrenzungen.
Wenn eine Darlehensgewährung die Bedingungen des Drittvergleichs nicht erfüllt, d.h. nicht zu Marktkonditionen gewährt worden ist, wird freies EK im Umfang des gesamten Darlehens blockiert. Das freue Eigenkapital ist basierend auf dem Entscheid des Bundesgerichtes das gesamte EK mit Ausnahme des Nennwertkapitals.
Eine Transaktion hält dann dem Drittvergleich stand, wenn sie zu Bedingungen wie in einem kompetitiven Markt, wie mit einer Drittpartei unter normalen Geschäftsumständen abgeschlossen wurde. Formelle Punkte: - Hat die Gesellschaft einen rechtsgültigen Vertrag über das Darlehen abgeschlossen, welcher die üblichen Darlehensbedingungen wie Zinssatz, Fälligkeit, Kündigungsmöglichkeit, Rückzahlungen und Sicherheiten einschliesst? - wurde die Beurteilung nach den Kriterien des Drittvergleichs vorgenommen und dokumentiert? Beurteilung der Vertragsausgestaltung: - Entspricht der Zinssatz den Marktkonditionen d.h. berücksichtigt er die Währung sowie Risikozu- oder abschläge für Bonität? - Weisst der Vertrag marktübliche Laufzeiten auf und besteht eine durchsetzbare Kündigungsmöglichkeit für die kreditgebende Partei? - Sieht der Vertrag Rückzahlungspflichten vor? - Ist das Darlehen mit marktüblichen Sicherheiten versehen? Beurteilung der Gegenpartei: - Wurde die Bonität geprüft und wird sie regelmässig überwacht? - Ist die Gegenpartei rückzahlungswillig und -fähig? - Wurden Rückzahlungen vereinbarungsgemäss geleistet und werden Zinsen bezahlt? Risikoüberlegungen: - Besitzt die Gesellschaft neben dem Cashpool weitere flüssige Mittel oder ist der Cashpool der einzige Zugang zu Liquidität - Sind IC Guthaben im Verhältnis zur Bilanzsumme und die Zinserträge im Verhältnis zu den Gesamterträgen geschäftsüblich oder bilden diese ein Klumpenrisiko?
Der Prüfungsverantwortliche achtet während des ganzen Prüfungsauftrages durch Beobachtung und Befragung auf Anzeichen für Verstösse gegen relevante berufliche Verhaltensanforderungen durch Teammitglieder und zieht Schlussfolgerungen.
Der Auftragsverantwortliche hat sich davon zu überzeugen, dass das Prüfungsteam und allfällige Experten, die nicht Teammitglied sind, für den Prüfungsauftrag über die angemessenen Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen.
Ein Mangel im IKS liegt vor, wenn - eine Kontrolle so ausgestaltet oder eingerichtet ist oder angewandt wird, dass mit ihr falsche Darstellungen im Abschluss in angemessener Zeit nicht verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden können - eine Kontrolle fehlt, die notwendig ist, um falsche Darstellungen im Abschluss in angemessener Zeit zu verhindern oder aufzudecken und zu korrigieren. Ein bedeutsamer Mangel im IKS ist ein Mangel (oder eine Kombination von Mängel) im IKS, die nach pflichtgemässem Ermessen des Abschlussprüfers bedeutsam genug sind, um die Aufmerksamkeit der für die Überwachnung Verantwortlichen zu verdienen.
- in schriftlicher Form bedeutsame Mängel im IKS, sofern nicht eine direkte Mitteilung an das Management unter den gegebenen Umständen angemessen wäre - sonstige während der Prüfung festgestellte Mängel im IKS, die dem Management nicht durch Dritte mitgeteit wurden
Die folgenden Punkte sind in die Mitteilung einzubeziehen: - eine Beschreibung der Mängel und eine Erläuterung ihrer möglichen Auswirkungen sowie - ausreichende Informationen, um den für die Überwachung Verantwortlichen (und dem Management) zu ermöglichen, den Zusammenhang der Mitteilung zu verstehen
Die geeignete Managementebene für die Besprechung der Feststellung ist diejenige, die mit dem betreffenden Bereich des IKS vertraut ist und befugt ist, Abhilfemassnahmen für jegliche festgestellte Mängel im IKS zu ergreifen. Sofern die Integität oder die Kompetenz des Managements in Frage gestellt wird, ist es nicht sachgerecht mit dem Management zu kommunzieren.
Folgende Punkte sind hierbei relevant: - die Wahrscheinlichkeit, dass die Mängel in Zukunft zu wesentlichen falschen Darstellungen im Abschluss führen können - die Anfälligkeit der betreffenden Vermögenswerte oder Schulden für Verlust oder dolose Handlungen - die Subjektivität und Komplexität der Ermittlung von geschätzten Beträgen - das Ausmass der Kontenbewegungen - Ursache und Häufigkeit der Abweichungen, die als Folge der Mängel in den Kontrollen festgestellt wurden - Wechselwirkung des Mangels mit anderen Mängeln im IKS - die Bedeutung der Kontrollen für den Rechnungslegungsprozess (z.B. allgemeine Überwachungskontrollen, Kontrollen über die Verhinderung und Aufdeckung von dolosen Handlungen, Kontrollen über bedeutsame Transaktionen mit nahe stehenden Personen, Kontrollen über bedeutsame Transaktionen ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs der Einheit)
Hierzu gehören die folgeden Punkte: - Nachweise für unwirksame Aspekte des Kontrollumfeldes (z.B. Anzeichen, dass bedeutsame Geschäftsvorfälle, an denen das Management finanziell beteiligt war, von den für die Überwachung Verantwortlichen nicht in angmessener Weise eingehend untersucht werden, Feststellungen von dolosen Handlungen des Managements, die durch das IKS nicht verhindert wurden oder Versäumnis des Managements, geeignete Abhilfemassnahmen für zuvor mitgeteilte bedeutsame Mängel umzusetzen - Fehlen eines Risikobeurteilungsprozesses (bzw. Nachweis für einen unwirksamen Prozess) - Nachweise für einen unwirksamen Risikobeurteillungsprozess der Einheit - Nachweise für eine unwirksame Reaktion auf festgestellte bedeutsame Risiken - Anpassung eines zuvor herausgegebenen Abschluss, um die Korrektur einer wesentlichen falschen Darstellung wiederzugeben
Unabhängig vom Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung kann zunächst mündlich kommuniziert werden, um das Management dabei zu unterstützen, zeitgerechte Abhilfemassnahmen zur Minimierung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu ergreifen. Der Detailierungsgrad der Mitteilung der Mängel liegt im pflichtgemässen Ermessen des Abschlussprüfers. Hierbei können die folgenden Punkte zum Enscheid des Detailierungsgrades behillftlch sein: - Art der Einheit (besteht öffentliches Interesse?) - Grösse und Komplexität des Unternehmens - die Art der festgestellten Mängel - die Überwachungsstruktur der Einheit - gesetzliche oder andere rechtliche Anforderungen
- Titel und Beschreibung des Mangels - Klassifizierung (Design, Dokumentation, Implementation, Wirksamkeit) - Art des Mangels - Quantitative und Qualitative Einschätzung der Auswirkung - Betroffene Position in Rechnungslegung - Kommunikation (schriftlich, mündlich) - Adressantenkreis - Erklärung & Kommentar Management - Massnahmen des Unternehmens - Vorschläge für Reaktion - Angabe, ob analoge Mängel bereits in der Vorperiode bestanden
Wählbarkeit, Zulassung und Unabhängigkeit
Es können natürliche oder juristische Personen als Revisionsstelle gewählt werden, wobei min. ein Revisor in der Schweiz seinen Sitz haben muss und die Revisionsstelle muss beim zu prüfenden Unternehmen eingetragen werden (siehe Art. 730 Abs. 2 & 4 OR)
Für die folgenden Gesellschaftsformen bestehen die folgenden Anforderungen an die Zulassung der Revisionsstelle: - Publikumsgesellschaft: staatlich beaufsichtiges Revisionsunternehmen - volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen: zugelassener REvisionsexperte - kleinere Unternehmen: zugelassener Revision (Art. 727b/c OR) - Kleinunternehmen (< 10 Mitarbeiter): keine Kriterien
Die Grundvoraussetzungen werden in Art. 7 & 9 RAG geregelt und umfassen: - Zulassung des Unternehmens als Revisionsexperte durch die RAB - Die Gewährleistung, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden - ausreichende Versicherung für Haftungsrisiken - zusätzliche detailierte Vorschriften bestehen gemäss Art. 11-19 RAG