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Woche 2 Gebäudeunterteilung & Brandabschnitte

«Gebäudeunterteilung & Brandabschnitte»

«Gebäudeunterteilung & Brandabschnitte»


Kartei Details

Karten 8
Sprache Deutsch
Kategorie Technik
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 19.09.2016 / 02.10.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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Wie definiert sich die Gebäudegeometrie, wie ist diese gegliedert?

a) Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe;

b) Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe; c) Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe;

d) Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain, max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;

e) Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.

Wie ist die Definition des Begriffs Brandschutzabstände?

Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz
mindestens einzuhalten ist.

Wie ist die Messweise der Brandschutzabstände?

Messweise Abstände Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Bauteile mehr als 1 m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass.

Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Brandschutzabstände reduziert werden?

Reduzierte Abstände gelten:

• zwischen Einfamilienhäusern
• zwischen Bauten geringer Höhe
• zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen (ausgenommen öffenbare Fenster und Türen).

Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens:

  • 4 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen;
  • 5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
  • 6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen

Es gilt nur die ausserste Schicht, für Fenster/Türen gibt es keine Anforderungen  

Werden Brandschutzabstände nicht eingehalten, gelten für die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand welche erhöhte Anforderungen?

Bei Aussenwänden: Ersatzmassnahmen
• feuerwiderstandsfähige Ausführung oder Bekleidung der Aussenwände;
• Unterbruch brennbarer Flächen mit Material aus Baustoffen der RF1.

Bei Öffnungen (Türen, Tore, Fenster):
• Brandschutzabschlüsse wie feuerwiderstandsfähige Türen, Tore oder Fenster;
• versetzte Anordnungen der Öffnungen.

Bei Dachuntersichten:
• feuerwiderstandsfähige Bekleidungen.

Wie ist die Definition von Brandabschniutte, Brandabschnittsbildende Bauteile und Brandmauern?

Brandabschnitte
Voneinander durch brandabschnittsbildende Bauteile getrennte Bereiche

Brandabschnittsbildende Bauteile Raumabschliessende Bauteile wie:
Brandmauern
Brandabschnittsbildende Wände und Decken
Brandschutzabschlüsse und Abschottungen

Brandmauern
Standfeste, gebäudetrennende, bis unter die oberste Schicht der Dachund bis an die äusserste Schicht der Fassadenkonstruktion geführte Bauteile.

Wo sind Brandmauern notwendig?

• Landwirtschaftliche Bauten
• Auf Parzellengrenzen gem. kantonalen Baugesetzen

Wo sind Brandabschnitte notwendig?

a. aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen;
b. Geschosse über und unter Terrain;
c. vertikale und horizontale Fluchtwege;
d. Vertikalverbindungen wie Lüftungs- und Installationsschächte;
e. Räume mit haustechnischen Anlagen;
f. Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr;
g. Bereiche mit technischen Brandschutzeinrichtungen;
h. Bereiche, die in Gebäuden mit Aufenthaltskonzept der Evakuierung dienen.