Wirtschaft und Gesellschaft Band 1
Kapitel 9: Steuerrecht
Kapitel 9: Steuerrecht
Kartei Details
Karten | 48 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 06.11.2013 / 08.03.2016 |
Lizenzierung | Namensnennung (CC BY) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/wirtschaft_und_gesellschaft_band_18
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/wirtschaft_und_gesellschaft_band_18/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Steuer
Geldleistungen, die der Staat (Bund, Kanton und Gemeinde) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs einzieht.
Steuerhohheit
= Befugnis, Steuern erheben zu dürfen; steht in der Schweiz dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu.
Steuerzweck
Der primäre Steuerzweck ist die Erzeugung von Einnahmen für den Staat (= fiskalpolitischer Zweck).
Daneben unterscheidet man
wirtschaftspolitische Zwecke (LSVA ⇒ Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene);
sozialpolitische Zwecke (Umverteilungsgedanke ⇒ Steuerprogression bei der Einkommenssteuer);
gesundheitspolitische Zwecke (Verteuerung von 'ungesunden' Gütern ⇒ Tabak- oder Alkoholsteuer).
Gebühren
Geldleistungen, die zur Gewährung von bestimmten Dienstleistungen (z.B. Betreibungsamtauszug, Ausstellung eines Passes) erhoben werden.
Kausalabgaben
Alle Gebühren und Abgaben, die ihre Ursache (= lateinisch «causa») in konktreten staatlichen Leistungen haben.
Steuersubjekt
= die zur Steuerleistung verpflichtete Person (Fragestellung: «Wer ist steuerpflichtig?»). Durch den Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde wird man z.B. zum Steuersubjekt der Einkommens und Vermögenssteuer.
Steuerobjekt
= Gegenstand der Steuererhebung z.B. Zustände (Grundeigentum für die Liegenschaftssteuer) oder Ereignisse (Erziehlung von Einkommen für die Einkommenssteuer).
Steuerträger
= Person (natürliche oder juristische Person), welche eine bestimmte Steuer wirtschaftlich verkraften muss;
ist nicht zwingend identisch mit der Person, welche eine Steuer der Steuerverwaltung entrichtet (z.B. MWST: Steuerträger = Unternehmung, Steuersubjekt = Endkonsument.