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Vorprüfung EEP

Angaben ohne Gewähr!!

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Kartei Details

Karten 60
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 01.02.2015 / 07.03.2015
Lizenzierung Keine Angabe
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2013: 1.Am 12. Januar 2012 reichte ein Anmelder beim EPA eine europäische
Patentanmeldung EP-1 ein. EP-1 offenbart den Gegenstand X, nicht aber den
Gegenstand Y. Am 6. September 2012 reichte derselbe Anmelder beim USPTO die US-
Patentanmeldung US-1 ein, die die Priorität von EP-1 beanspruchte. Anspruch 1 von
US-1 ist auf den Gegenstand X gerichtet und Anspruch 2 auf den Gegenstand Y. Die
europäische Patentanmeldung EP-2 wurde vom selben Anmelder am
20. Dezember 2012 eingereicht. Die Beschreibung und die Ansprüche von EP-2 sind
dieselben wie bei US-1.

Wird in EP-2 nur die Priorität von ...

2013: 2.Ein Anmelder hat am 8. April 2011 eine europäische Patentanmeldung EP-Z als
Erstanmeldung wirksam eingereicht.

2013: 3.Ein Anmelder erhält am 14. Februar 2013 zwei Bescheide vom EPA. Beide Bescheide
tragen das Datum vom 11. Februar 2013. Ein Bescheid bezieht sich auf die europäische
Anmeldung EP-A. Der andere Bescheid bezieht sich auf die internationale
Anmeldung PCT-B, für die das EPA als Internationale Recherchenbehörde tätig ist. EP-A
und PCT-B betreffen verschiedene Gegenstände. In beiden Bescheiden wird der
Anmelder aufgefordert, wegen mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung eine zusätzliche
Recherchengebühr zu entrichten.

2013: 4.Die Firma X beabsichtigt im eigenen Namen eine europäische Patentanmeldung EP-II
einzureichen, wobei die Priorität einer früheren europäischen Patentanmeldung EP-I
beansprucht werden soll. EP-I wurde am 29. Februar 2012 eingereicht und beansprucht
keine frühere Priorität.

2013: 5. Die europäische Patentanmeldung EP-P wurde 2009 als Erstanmeldung eingereicht.
EP-P selbst ist keine europäische Teilanmeldung. Im Dezember 2011 haben Sie den
Erstbescheid zu EP-P nach Artikel 94 (3) EPÜ erhalten. Mit Entscheidung, datiert vom
6. Februar 2013, wurde EP-P zurückgewiesen. Heute, am 25. Februar 2013, möchten
Sie EP-D als eine europäische Teilanmeldung zu EP-P einreichen.

2013: 6.Im Januar 2009 wurde die internationale Anmeldung PCT-1 in japanischer Sprache
beim japanischen Patentamt eingereicht. Eine englische Übersetzung von PCT-1 wurde
beim Eintritt in die europäische Phase vorgelegt. In der Prüfungsphase vor dem EPA
stellt der Anmelder fest, dass ein Begriff aus der Beschreibung falsch ins Englische
übersetzt wurde. Nun beantragt der Anmelder die Berichtigung dieses
Übersetzungsfehlers.

2013: 7.Der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents EP-X wurde am 16. Mai 2012
bekannt gemacht. Am 15. Februar 2013 reichte ein in Portugal ansässiger
portugiesischer Staatsbürger per Fax eine Einspruchsschrift beim EPA ein, in der er
erläuterte, warum der in EP-X beanspruchte Gegenstand in Anbetracht der beiden im
Fax ausdrücklich genannten veröffentlichten Patente D1 und D2 nicht erfinderisch sei.
Das gesamte Fax war in portugiesischer Sprache abgefasst. Die Einspruchsgebühr
wurde am selben Tag entrichtet. Heute, am 25. Februar 2013, geht beim EPA ein
Schreiben des portugiesischen Staatsbürgers ein, das vor drei Tagen abgeschickt
wurde. Dem Schreiben sind beigefügt:
a)  eine vollständige Übersetzung des am 15. Februar 2013 abgeschickten Fax ins
Englische,
b)  Kopien der beiden Dokumente des Stands der Technik D1 und D2.

2013: 8. Die internationale Anmeldung PCT-Q beansprucht die Priorität einer früheren US-
Anmeldung US-P. Beim Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA wurden die
Ansprüche von PCT-Q durch einen geänderten Anspruchssatz R ersetzt. Nach Erhalt
des ergänzenden europäischen Recherchenberichts des EPA wurde im Januar 2013 ein
weiter geänderter einziger unabhängiger Anspruch S eingereicht.

Damit die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt sind, reicht es aus, wenn die
alleinige Grundlage für den einzigen unabhängigen Anspruch S zu finden ist ...