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Versicherungsrecht VBV 2016

Wesentliche Begrifflichkeiten / Definitionen

Wesentliche Begrifflichkeiten / Definitionen


Kartei Details

Karten 26
Lernende 40
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 15.08.2016 / 20.12.2023
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Beschreibe den Gefahrenbegriff

Gefahr = die Möglichkeit des Eintrittes eines wirtschaftlich schädigenden Ereignisses

Was muss erfüllt sein für den Gefahrenbegriff

Eintritt ungewiss, ungewisser Zeitpunkt genügt

Eintritt darf nicht ausschliesslich vom Willen des Anspruchsberechtigten abhängen

 

Ausnahme: LV ==> Suizid

Nenne die Definition des Gefahrenumfangs
und deren Ausnahmen.

VVG 33 Der VR haftet für alle Ereignisse, welche die Merkmale der GEfahr an sich tragen, gengen deren Folgen Versicherung genommen wurde.

Ausser: einzelne Ereignisse sind

  • in bestimmter und
  • unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausgeschlossen

ZGB 2 II Auslegung der vertraglichen Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip

WICHTIG: Unklare Vertragsklauseln sind zum Nachteil derjenigen Partei auszulegen, der sie verfasst hat.

Nenne die Unklarheitsregel

In dubio contra stipulatorem

Unklare Vertragsklauseln sind zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sie verfassst hat, also zum Nachteil des Versicherers.

Frage der Klarheit und Eindeutigkeit von VVG erüllt ist, berurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise, nach Treu und Glauben zukommt.

Einschränkung der Vertragsfreiheit, nenne Beispiele:

  • VVG Haftpflicht für Betriebe muss sich der Versicherungsschutz auch auf die Haftpflicht der Vertreter des VN sowie auf jene der leitenden Angestellten des Betriebes erstrecken.
  • VVG 63 II Als Feuerschaden gilt auch Schaden durch Löschen (Löschwasser), notwendiges Ausräumen und dabei Abhanden gekommene Sachen.

Was versteht man unter umfassende Informationspflicht des Versicherers (7)

VVG Art. 3

a) versicherte Risiken

b) Umfang des Versicherungsschutzes

c) Prämie und weitere Pflichten

d) Laufzeit und Ende der Versicherung

e) Berechnungsgrundlagen für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung

f) Rückkaufs- und Umwandlungswert

g) Bearbeitung und Aufbewahrung der Personendaten

Verletzung der Informationspflicht, wann kann gekündet werden?

VVG 3a

  • Kündigung durch schriftliche Erklärung
  • Wird mit Zugang wirksam
  • Erlischt 4 Wochen nachdem VN Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung Kenntnis hat, jedenfalls spätestens 1 Jahr nach Pflichtsverletzung.

Thema Versicherungsprämie

Wer ist Prämienschuldner?

  • Der VN ausser:

Versicherung auf fremdes Leben, VR kann Prämie auch vom Versicherten fordern, wenn VN zahlungsunfähig

Versicherung zu Gunsten Dritter, hat die Möglichkeit ausstehende Prämien mit geschuldeten Leistungen zu verrechnen