Vermögen - Zusammenfassung - Block 02
Milde Kausalhaftung, Gefährdungshaftung
Milde Kausalhaftung, Gefährdungshaftung
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Lernkarten
Gefährdungshaftung
Allgemein
Nenne die 11 Gefährdungshaftungen
- Elektrische Anlagen
- Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
- Rohrleitungsanlagen
- Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
- Kernanlagen und Transport von Kernmaterialien
- Jagd
- Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen
- Genchtenik
- Pathogene Organismen
- Motorfharzeuge
- Luftfahrzeuge
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Personen- oder Sachschäden (ohne Schäden infolge Brand) durch die Stromeinwirkung elektrischer Anlagen.
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Nenne den Anwendungsbereich des EleG
- Betrieb der im EleG bezeichneten Schwach- und Starkstromanlagen. Die Haftpflcihtbestimmungen des EleG finden hingegen keine Anwendung auf elektrische Hausinstallationen mit max 1000 Volt.
- Im Bereich der Eisenbahn ist zu unterscheiden zwischen Fahrleitungen(Haftung nach EBG) und anderen elektrischen Anlagen wie Stromübertragungs-Freileitungen (Haftung nach EleG).
- Bei Trolleybusfahrzeugenkommt das EleG nur bei Schäden durch elektrischen Strom zur Anwendung. Ansonsten gilt die Haftung nach SVG.
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Wer ist Haftpflichtiger gem. EleG?
Haftpflichtig im Sinne des EleG wird der Inhaber.
(derjenige der die Anlage besitzt und betreibt)
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Nenne die Haftungsbefreiung
Höhere Gewalt, Verschulden oder Versehen Dritter sowie grobes Selbstverschulden.
Widerrechtliche Handlungen oder wissentliche Übertretung von Vorschriften durch den Geschädigten, welche einer groben Fahrlässigkeit gleichkommt.
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Nenne die Verjährungsfristen.
2 Jahre von dem Tag an, an welchem die Schädigung stattgefunden hat.
Gefährdungshaftung
Elektrische Anlagen
Ist eine Wegbedingung oder Beschränkung
der Haftung möglich?
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Personenschäden
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Sachschäden ohne Schäden an transportierten SAchen.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Schäden am mitgeführten Handgepäck bei gleichzeitigem Personenschaden der reisenden Person.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Schäden am mitgeführten handgepäck, ohne gleichzeitigen Personenschaden der reisenden Person.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsregelung bei
Schäden an anderen beförderten Sachen, welche sich nicht in Obhut der reisenden Person befindliches Reisegepäck sowie Fratgut befindet.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Personen- oder Sachschaden
(ohne Schäden an transportierten Sachen)
aus der Verwirklichung der mit dem Betrieb der Eisenbahn verbundenen charakteristischen Risiken.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die mit der Eisenbahn verbundenen
charateristischen Risken
Fortbewegung
Zusammenstoss
Entgleistung
Sturz einer reisenden Person infolge Vollbremsung
Verwendete Energie
Funkenwurf
Transport von (gefährlichen) Gütern
Schäden durch Brand
Schäden durch Explosion
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Wer ist Haftpflichtiger im Sinne
des EBG?
Inhaber des Eisenbahnunternehmens:
Diejenige Person auf deren Rehnung und Gefahr der Betrieb der Eisenbahn geführt wird.
Inhaber des Eisenbahnunternehmens, welcher die Infrastruktur des anderen Eisenbahnunternehmens benützt:
Dieser Inhaber haftet gem. EBG dem Geschädigten gegenüber. Er kann jedoch Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur betreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die Haftungsbefreiungsmöglichkeiten
Der Inhaber wird entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
Dazu gehören insbesondere höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden und grobes Drittverschulden.
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Ist eine Wegbedingung oder Beschränkung der
Haftung möglich?
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Innert welcher Frist sind Vereinbarungen,
die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen
festsetzen anfechtbar?
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Auf welches Gesetzt wird für Einzelheiten der haftung (z.B. Schadensberechnung, Genugtuung und Verjährung) verwiesen?
Gefährdungshaftung
Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Nenne die 3 Anwendungsbereich der
Gefährungshaftung des Eisenbahngesetzes
- Eisenbahnunternehmen
- Seilbahnunternehmen
- Konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Personen- oder Sachschäden aus dem Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder wegen eines Mangels oder fehlerhafter Behandlung einer nicht in Betrieb stehender Anlage.
Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen
Nenne den Anwendungsbereich des RLG
Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie die dem Betrieb dienenden Einrichtungen, wie Pumpen und Speicher.
Davon ausgenommen sin dgewisse Rohrleitungen von geringer Länge.
Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen
Wer ist der Haftpflichtige gem. RLG?
Inhaber der Anlage
Wenn jedoch die Anlagenicht im Eigentum des Inhaber steht, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch
Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen
Nenne die Haftungsbefreiung
- Ausserordentliche Naturvorgänge
(höhere Gewalt) - Kriegerische Ereignisse
- Grobes Selbstverschulden
Grobes Drittverschulden kein Ausschlussgrund!
Gefährdungshaftung
Rohrleitungsanlagen
Nenne die Verjährungsfristen
2 Jahre seit Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen,
10 Jahre ab Eintritt des Schadenereignisse
Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Jeglicher Schaden durch die Explosion von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen
Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Jeglicher Schaden durch die Explosion von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen
Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
Nenne den Anwendungsbereich des SprstG
Erfasst jeglichen Verkehr mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen von der Hrestellung bis zur Verwendung
Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
Wer ist Haftpflichtiger gem. SprstG?
Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, in denen mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgegangen wird.
Bei pyrotechnischen Gegenständen ist die Haftpflichtbestimmung des Sprengsoffgesetzes jedoch nur auf den Hersteller, den Importeuer und den Verkäufer anwendbar.
Gefährdungshaftung
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
Nenne die Haftungsbefreiungsmöglichkeiten
Höhere Gewalt
Grobes Dritt- oder Selbstverschulden
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Nuklearschäden durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Erkläre den Begriff Nuklearschaden
Jeglicher Schaden
(Personen-, Sach- oder reiner Vermögensschaden),
der durch die gefährlichen Eigenschaften von Kernmaterilien verursacht wird oder als Folge entsprechender, behördlich angeordneter oder empfohlener Schadenverhütungsmassnahmen eintritt.
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Wer ist Haftpflichtiger gem. KHG?
- Inhaber der Kernanlage auch bei Schäden durch Kernmaterialien, die sich auf dem Transport von oder zu seiner Anlage befinden.
- Wenn die Anlage nicht im Eigentum des Inhaber steht, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch.
- Bei Nuklearschäden durch Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz haftet der Inhaber der Transportbewilligung.
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Was bedeutet Kanalisierung der Haftung?
Andere Personen als Inhaber der Anlage, Eigentümer der Anlage oder Inhaber der Transportbewilligung können nicht haftbar gemacht werden.
Als andere Personen gelten:
Angestellte, Zulieferer, Ingenieure
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Nenne die Verjährung- und Verwirkungsfristen
Verjährungsfrist:
3 Jahre von dem Tag an, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlant hat.
Verwirkungsfrist:
30 Jahre nach dem Schadenereignis.
Wenn der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen ist, so beginnt Verwirkungsfrist mit dem aufhören der Einwirkung
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Ist eine Wegbedingung der Haftung möglich?
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Vor dem hintergrund möglicher Schadenereignisse von kaum abschätzbarer Tragweite hat der Gesetzgeber ein Auffangnetz geschaffen, bei welchem sowohl die privaten Versicherungsgesellschaft als auch Bund als Versicherer in Erscheinung treten.
Wie sieht die Regelung aus?
Deckung Private Versicherungen
Kernalnlagen:
Mind. VS 1 Mrd.
plus 100 Mio. für Zinsen und Verfahrenskosten
Nuklearschäden durch Terrorismus:
Sublimite bis 500 Mio. wenn Schutzvorkehrung nicht möglich
Transit durch die Schweiz:
Mind. VS je Transport von 50 Mio.
plus 5 Mio für Zinsen und Verfahrenskosten
Ausschlüsse:
Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Versicherer gegenüber dem Geschädigten von der Deckung ausschliessen darf. (Höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse)
Deckung durch den Bund:
Ergänzende Leistungen
Bis zur Höhe der Gesamtdeckung von 1 Mrd plus 100 Mio für Zinsen erbringt Bund ergänzende Leistunge, soweit die Deckung durch den privaten Versicherer übersteigen oder von ihr ausgeschlossen sind.
Verwirkung:
Der Bund deckt auch Nuklearschäden die wegen Ablauf der 30 jährigen Verwirkungsfrist gegen den Haftpflichtigen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Ausfallschutz:
Bei unbekannten, nicht versicherten oder ausländischen Schädigern
Entschädigungsordnung:
Wenn bei Grosschaden damit zu rechnen ist, dass die Mittel zur Deckung der Schäden durch Haftpflichtigen, des privaten Versicherer und des Bundes zur Befridigung aller Ansprüche nicht ausreichen, so stellt die Bundesversammlung eine Entschädigungsordnung auf
Gefährdungshaftung
Jagdhaftpflicht
Nenne den Haftungsbegründeten Tatbestand
Jeglicher Schaden, der durch die
Jagdausübung verursacht wird.
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Nenne den Haftpflichtigen gemäss JSG
Personen welche die Jagd ausüben
Gefährdungshaftung
Kernenergiehaftpflicht
Nenne die Gründe der Haftungsbefreiung
Im JSG sind keine Entlastungsgründe aufgeführt.
Jedoch auch hier:
Höhere Gewalt, grobes Dritt- und Selbstverschulden