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Verfassungsrecht

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Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 25.06.2014 / 26.06.2014
Lizenzierung Keine Angabe
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Prüfungsschema?

Obersatz

  1. Schutzbereich
    1. Persönlicher Schutzbereich ("Wer?")
      • (P) Deutsche/Jedermann GR
    2. Sachlicher Schutzbereich ("Was?")
      • jeweilige Artikel des GG
  2. Eingriff (ob durch das Verhalten im Schutzbereich Grundrechte verletzt werden)
    1. Vermehrung/Verkürzung eines durch ein GR geschütztes Verhalten durch den Staat
    2. Unterscheidung
      1. "klassisch" ⇒ staatliches Handeln
      2. "modern" ⇒ faktische Maßnahmen
  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (Schranken)
    1. Einschränkbarkeit (ist das GG einschränkbar?)
      1. einfacher Gesetzesvorbehalt
      2. qualifizierter Gesetzesvorbehalt
      3. ohne Gesetzesvorbehalt
    2. Formelle Verfassungsmäßigkeit (in Klausur ⇒ "es ist davon auszugehen, dass....")
      1. Zuständigkeit
      2. Verfahren
      3. Form
    3. Materielle Verfassungsmäßigkeit (wichtigster Punkt)
      1. Erfüllung der Voraussetzungen des Gesetzesvorbehaltes (Erfüllung Schrankenvoraussetzung)
      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
        1. legitimer Zweck
        2. Geeignetheit (ist es geeignet den legitimen Zweck zu erfüllen?)
        3. Erforderlichkeit (mildere MIttel?)
        4. Angemessenheit

Definiton Beruf?

Als Beruf wird jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient oder dazu beiträgt verstanden. Umstritten ist dabei, ob das Merkmal „erlaubt“ zur Definition des Berufes gehört. 

Definiton Eingriff?

Unter einem Eingriff wird jeder Akt öffentlicher Gewalt verstanden, die ein grundgesetzlich geschütztes Verhalten unmöglich macht oder erheblich erschwert. Dabei wird unterschieden zwischen dem modernen und klassichen Eingriffsverständnis. Das klassische Eingriffsverständnis erfasst vorrangig den zielgerichteten Entzug von grundgesetzlich geschützten Positionen durch mit Befehl und Zwang durchsetzbaren Mitteln, während das moderne Eingriffsverständnis auch faktiche, mittelbare Maßnahmen erfasst.

Legitimer Zweck?

Ein legitimer Zweck ist immer dann gegeben, wenn die beabsichtigte Folge mit dem geltenden Recht im Einklang steht.

Geeignetheit?

Geeignet ist jede Maßnahme, die einen förderlichen Beitrag zur Zielerreichung beiträgt. Hierbei genügt die generelle Tauglichkeit der Maßnahme, ohne, dass diese die bestmögliche sein muss. 

Erforderlichkeit?

Eine staatliche Maßnahme ist dann zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich, wenn das Ziel nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, dass das betreffende Grundrecht weniger einschränkt. 

Drei-Stufentheorie Art. 12 I GG?

  • Zur Feststellung der Erforderlichkeit im Rahmen von Art. 12 GG hat das Bundesverfassungsgericht die sog. 3-Stufentheorie entwickelt, um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu konkretisieren
  • Nach der 3-Stufentheorie ist eine Regelung dann nicht mehr erforderlich, wenn auch ein Eingriff auf niedrigerer Stufe möglich wäre (dann nämlich liege eine niedrigere Eingriffsintensität vor). Es ist also zu untersuchen, auf welcher Stufe vorliegend eingegriffen wird und sodann, ob auch eine Maßnahme auf einer niedrigeren Stufe möglich ist.
  • Fraglich ist daher zunächst, welcher Stufe die Altersregelung der BNotO angehört.
  • Dabei wird nach Berufsausübungsregelungen (1. Stufe), subjektiven (2. Stufe) und objektiven (3. Stufe) BerufsWAHLregelungen unterschieden. Die erste Stufe umfasst dabei Fragen, wie der Beruf auszuüben ist, die zweite und dritte Stufe regeln den Zugang zu einem Beruf, wobei subjektive Wahlregelungen an Faktoren des Normunterworfenen anknüpfen, objektive hingegen nicht in der Person begründet liegen. 

Angemessenheit?

Ein Mittel ist grundsätzlich dann angemessen, wenn das geeignete und erforderliche Mittel nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.