USt-GewSt-KSt-Klausur
Steuer-Klausur
Steuer-Klausur
Kartei Details
Karten | 17 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 10.02.2015 / 11.02.2015 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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1.1 UST: Nenne die Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer:
1.2 UST: Welche steuerbar Umsätze werden im UStG unterschieden?
1.3 UST: Erläutern Sie kurz §1 (1) UStG Nr. 1, Lieferung und sonstige Leistungen.
§1 (1) UStG Nr. 1 >> Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Definition Lieferung: §3 (1) UStG :
Definition sonstige Leistung: §3 (9) UStG :
1.3.1 UST: Erläutern Sie kurz den Begriff Lieferung nach dem UStG.
Def. Lieferung: §3 (1) UStG : Eine Lieferung liegt nach dem UStG vor, wenn der Unternehmer dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen körperlichen Gegenstand verschafft.
1.3.2 UST: Erläutern Sie kurz den Begriff unentgeltliche Weitergabe von Gegenständen nach dem UStG.
Unentgeltliche Weitergabe von Gegenständen = Steuerpflichtig
§3 (1b) UStG Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
Nr.1 Gegenstandsentnahme durch einen Unternehmer
Nr.2 Geschenke an Arbeitnehmer, außer Aufmerksamkeiten, (Sachuwendungen bis 40 Euro brutto aus besonderen Anlass geschenkt)
Nr.3 Geschenke an Kunden, wenn der Nettowert größer 35 Euro Nettowert pro Kalenderjahr und Kunde ist
1.3.3 UST: Erläutern Sie kurz den Begriff sonstige Leitungen nach dem UStG.
Def. sonstige Leistungen: §3 (9) UStG : Nicht materiell, nicht körperliche Gegenstände
> Sind Leistungen, die keine Lieferungen sind.
> sonstige Leistungen können im Tun (Dienstleistungen) oder Dulden (Vermietung, Darlehensgewährung) bestehen.
1.3.4 UST: Erläutern Sie kurz den Begriff unentgeltliche Weitergabe von sonstigen Leistungen nach dem UStG.
Unentgeltliche Weitergabe sonstige Leistung: §3 (9a) UStG : = Steuerpflichtig
Die Abgabe von sonstigen Leistungen an Gesellschafter, Geschäftsfreunde oder Arbeiternehmer sind sonstige Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt.
Bsp. Ein Unternehmer verwendet den Betriebs-PKW für private Fahrten. = unentgeltliche Weitergabe von sonstigen Leistungen.
1.4 UST: Erläutern Sie kurz §1 (1) UStG Nr. 4, Steuerbare Einfuhr von Gegenständen
§1 (1) UStG Nr. 4, Steuerbare Einfuhr von Gegenständen, Die Einführ von Gegenständen aus NICHT-EU-LÄNDERN (Drittlandsgebieten) in das Zollgebiet ist steuerbar. (Einfuhrumsatzsteuer = EUSt) > Siehe § 11