UStG

BiBu - UStG

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B. K.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das Umsatzsteuergesetz (UStG) und richten sich an Fortgeschrittene. Sie behandeln zentrale Themen wie die Steuerbarkeit von Lieferungen, sonstigen Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und Einfuhren, sowie die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungen. Zudem werden spezifische Regelungen zu Kleinunternehmern, Ist- und Soll-Versteuerern sowie die Bestimmung des Unternehmensvermögens erläutert. Ideal für Steuerberater, Unternehmen und alle, die sich mit Umsatzsteuerrecht auseinandersetzen müssen.
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Allemand
Catégorie
Finances
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Créé / Mis à jour
18.12.2015 / 04.03.2026

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USt-Prüfungsschema

- Wer ist Unternehmer?

- Was gehört zum Unternehmen?

1. Steuerbarkeit §§ 1 - 3g UStG

2. steuerpflichtig / steuerfrei §§ 4 - 9 UStG

3. Bemessungsgrundlage §§ 10 - 11 UStG

4. Steuersatz § 12 UStG

5. Steuerentstehung § 13 UStG

6. Wann entsteht die Steuerschuld § 13 UStG

7. Steuerschuldner §§ 13a, 13b UStG

8. Ist die VoSt abzugsfähig § 15 UStG

9. VoSt-Korrektur §15a UStG

10. Wann muss die USt angemeldet werden § 18 UStG

Unternehmer

§ 2 (1) S.1und 3 UStG

Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit sebständig ausübt.

- selbständig

- nachhaltig (Wiederholungsabsicht)

- Einnahmeerzielungsabsicht

► Personengesellschaften: GbR, OHG, KG

► natürliche Personen: Arzt, Bäcker, Schneider

► juristische Personen: AG, GmbH, Genossenschaft

Steuerbarbeit

Lieferungen und Leistungen § 1 (1) S. 1

Einfuhr: § 1 (1) S. 4 (EUSt)

innergemeinschaftlicher Erwerb: § 1 (1) S. 5

Unternehmen

§ 2 (1) S. 2 UStG

Umfaßt die gesamte gewerbliche oder beruftliche Tätigkeit des Unternehmers

Versteuerungsarten

1. Soll-Versteuerer

2. Ist-Versteuerer

3. Kleinunternehmer

Soll-Versteuerer

§ 13 (1) Nr. 1a ivm § 16 UStG

- Versteuerung nach vereinbarten Entgelten

- Regelversteuerung

- entsteht in dem Moment in der ide Leistung erbracht/ausgeführt ist

Ist-Versteuerer

§ 13 (1) Nr. 1b ivm § 20 UStG

- Versteueuerung nach vereinnahmten Entgelten

- nur auf Antrag und Genehmigung durch FA

Kleinuntenehmer

§ 19 UStG

- USt wird nicht erhoben

- Umsatz zzgl. USt 17.500 EUR im Vorjahr nicht übersteigt

- Umsatz zzgl. USt 50.000 EUR im laufenden Jahr nicht übersteigt

Leistungen

Lieferung

Verschaffung der Verfügungsmacht über Gegenstände § 3 (1) UStG

sonstige Leistung

tuen, dulden, unterlassen § 3 (9) UStG

Werklieferung

der Anteil der Lieferung überwiegt über den Anteil der Leistung § 3 (4) UStG

Werkleistung

der Anteil der Leistung überwiegt über den Anteil der Lieferung § 3 (4) UStG (Umkehrschluß)

Der USt unterliegen:

§ 1 (1) S. 1 Lieferungen und sonstige Leistungen

§ 1 (1) S. 4  Einfuhr (EUSt)

§ 1 (1) S. 5  i.g.E.

steuerbarkeit von Lieferungen und sonstige Leistungen

Lieferungen und Leistungen § 1 (1) S. 1

- Lieferung/sonst. Leistung

- erbringt ein Unternehmer

- im Rahmen seines Unternehmens

- gegen Entgelt

- im INLAND

⇒ stfr. § 4 UStG

⇒ BMG § 10 UStG

steuerbarkeit der Einfuhr

Einfuhr: § 1 (1) S. 4 (EUSt)

- Einfuhr eines Gegenstandes

- gegen Entgelt

- im INLAND

⇒ stfr. § 5 UStG

⇒ BMG § 11 UStG

 

steuerbarkeit von innergemeinschaftlichen Erwerb

Erwerb: § 1 (1) S. 5

- i.g.E.

- gegen Entgelt

- im INLAND

⇒ stfr. § 4b UStG

⇒ BMG § 10 UStG

Betriebsaufspaltung / Organschaft

§ 2 (2) S. 2 UStG und A 2.8 UStAE

Eine juristische Person (AG, GmbH) ist finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert.

Besitzunternehmen: Organträger (Steuerschuldner)

Betriebsgesellschaft: Organgesellschaft

Unternehmer und Steuerschuldner  ist der Organträger, dieser meldet in der USt-VA die Umsätze und abziehbaren VoSt-Beträge der Organgesellschaften.

Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nichtsteuerbare Innenumsätze ⇒ keine USt

 

Unternehmensvermögen

0% bis <10%

kein Unternehmensvermögen nach § 15 (1) S.2 UStG

10% bis <100%

- kann einheitlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden

- VoSt-Abzug vollständig möglich ⇒ Privatentnahme/-Nutzung wird dann als unentgeltliche sonst. Leistung der Besteuerung unterworfen § 3 (1b) S.1 Nr.1 UStG

- Zuordnung erfolgt durch den Unternehmer im Regelfall durch Inanspruchnahme des VoSt-Abzugs

100%

zwingend dem Unternehmensvermögen zuzuordnen

Hilfsgeschäfte

A 2.7 (2) UStAE

- gehören zur unternehmerischen Tätigkeite

- sind nicht der eigentliche Gegenstand des Unternehmens

z.Bsp. Verkauf von Anlagevermögen durch Steuerberater

Einheitliche Leistung

A 3.10 (1) UStAE

- Gegenstand der USt ist jede einzelne Leistung

- jeweils prüfen: im Inland, gegen Entgelt, im Rahmen des Unternehmens

Haupt- und Nebenleistungen

A 3.10 (5) UStAE

- Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung

- Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung

- Ortsbestimmung nach Hauptleistung

- Nebenleistung dient nur zur Erbringung der Hauptleistung, hat für den Empfänger keinen eigenen Zweck

Durchlaufender Posten

§ 10 (1) S.6 UStG

- Beträge werden im Namen und für Rec hnung eines Dritten vereinnahmt und verauslagt

- der leistende Unternehmer muß den tatsächlich abnehmenden dritten Unternehmer kennen und benennen

z.Bsp: Gerichtskosten bei Anwälten

Teilleistungen

§ 13 (1) Nr. 1a S. 1+2 UStG

- einen teilbare Leistung muß vorliegen

- Teilleistung ist erbracht ⇒ USt ist fällig

z.Bsp. Mietvertrag ist Teilleistungsvertrag

Anzahlungen

§ 13 (1) Nr. 1a S. 3+4 UStG

- eine Geldleistung für eine zu erbringende Leistung

- Zahlung ist erfolgt ⇒ USt ist fällig

 

Schadensersatz

A 1.3 UStAE

Wiedergutmachung eines Schadens

Echter Schadensersatz

- nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch

- Schädiger oder beauftragter Dritter beseitigt den Schaden

- der Schädiger zahlt eine Entschädigung in Geld

- Haftpflichtversicherung leistet die Entschädigung

Unechter Schadensersatz

- steuerbar, da Leistungsaustausch erfolgt

- Ersatzleistung stellt eine teilweise Gegenleistung für eine Lieferung/sonst. Leistung dar

Inland / Ausland

A 1.9, 1.10 UStAE

Inland

im Land

Gemeinschaftsgebiet

Inlandsgebiete aller EU-Mitgliedsstaaten

Azoren, Balearen, Insel Man, Madeira, Monaco

Drittlandsgebiet

Gebiet das nicht Gemeinschaftsgebiet ist

Norwegen, Schweiz, Türkei, Kanarische Inseln, Andorra, Inseln Jersey, Gibraltar, Vatikan

Freihäfen

A 1.12 UStAE

Freizonen Kontrolltyp I

- Teile der Häfen Bremerhafen und Cuxhaven

- kein Inland

Freizonen Kontrolltyp II

- Deggendorf und Duisburg

- sind Inland

!!! Hamburg, Bremen, Emden und Kiel haben keine Freizonen mehr

Tausch

§ 3 (12) UStG

Tausch

Lieferung ⇔ Lieferung

tauschähnlicher Umsatz

Lieferung ⇔ sonst. Leistung

sonst. Leistung ⇔ Lieferung

Tausch mit Baraufgabe

Lieferung ⇔ Lieferung + Geld

tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe

Lieferung ⇔ sonst. Leistung + Geld

sonst. Leistung ⇔ Lieferung + Geld

Étudier