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Strassenverkehr

Begriffe / Definition

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Kartei Details

Karten 50
Sprache Deutsch
Kategorie Kriminologie
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 22.10.2013 / 08.12.2021
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Geltungsbereich (SVG)

Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.

Verkehrsflächen

Begriff der Strasse

Nach der Terminologie des SVG sind Strassen, die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgänger benützten Verkehrsflächen. Der Begriff Strasse darf also nicht wörtliche im Sinne unseres Sprachgebrauchs ausgelegt werden, sondern ist weiter zu fassen.

Öffentlichkeit

Öffentlich sind Strassen, die nicht nicht auschliesslich privatem Gebrauch dienen. Ausschliesslich privaten Zwecken dienen ein abgeschlossener Raum eines Hauses (Garage), ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten, ein Werkplatz, insbesondere also Örtlichkeiten, die gegen den Willen des Eigentümers nicht betreten werden dürfen, deren unbefugtes Betreten allenfalls strafbar ist (Hausfriedensbruch nach StGB Art. 186) Entscheidend für den privaten oder öffentlichen Charakter einer Fläche sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeiten.

Autobahnen

Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen Autobahnen weisen eine getrennte  Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

Fahrbahn

Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

• Alle von Fahrzeugen und Fussgängern benützten öffentlichen Verkehrsflächen.

Fahrstreifen

Fahrstreifen sind die für der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten.

Radweg

Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind.

Fahrzeugähnliche Geräte (FäG)

 

Fahrzeugähnliche Geräte

(FäG) sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.