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Strafrecht BT II- §§ 252, 316a

raubähnliche Delikte - räuberischer Diebstahl, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

raubähnliche Delikte - räuberischer Diebstahl, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer


Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 28.11.2013 / 15.12.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Wie ist § 252 zu prüfen?

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
    a. beim Diebstahl auf frischer Tat betroffen
    b. einsetzen qualifizierter Nötigungsmittel

2. Subjektiver Tatbestand
    a. Vorsatz
    b. Absicht (dd1) Besitz an gestohlenen Sachen zu    sichern und zu erhalten

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

IV. mögliche Qualifikationen
1. § 250
2. § 250, 251

V. Teilnahme und Konkurrenzen

Was ist im objektiven Tatbestand des § 252 "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen" zu fordern?

1. einen Diebstahl jeder Form als Vortat
1a. auch ein Raub ist mögl (Raub= Diebstahl + Nötigung)
2. dieser muss vollendet sein, darf aber nicht beendet sein
3. auf frischer Tat betroffen
4. Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels

Wann ist der Täter "auf frische Tat betroffen" ?

Während der Phase zwischen Vollendung und Beendigung

Ist das Stadium der Beendigung des Diebstahls qualifikationsgeeignet (gilt auch bei § 244 etc.)?

Rspr.& teile Lit.: Ja, denn die Beendigungsphase gehört noch zum Tatbestand und der Zeitpunkt der Vollendung sei ungenau und mehr oder weniger zufällig

Gegenauffassung:
derartige Ausweitung des Begriffs "beisichführen" ist wegen Art. 103 II GG bedenklich.
Auch würde der für diese Tatphase geschaffene § 252 unterlaufen

Ist der Gewaltbegriff körperbezogen auszulegen?

e.A.: ja, wg. der hohen Strafandrohung

h.M. nein, Gewalt ist zu verstehen wie bei §§ 240 und 249

Liegt auch ein räuberischer Diebstahl vor, wenn der Täter auf der Flucht auf seinen Mittäter schießt, weil er diesen für einen Verfolger hält?

Ja, denn das Raubmittel kann gegen jeden, nicht nur denjenigen, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat, eingesetzt werden.
Maßgeblich ist nur die Vorstellung des Täters seine Beute gegen einen anderen durch das Nötigungsmittel zu sichern.
Also sind auch Ahnungslose und Unbeteiligte erfasst.

 

Was bedeutet Besitzerhaltungswille?

Besitzerhaltungswille ist die Absicht (dd1) das gestohlene Gut zu erhalten.

Wichtig nur: eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, gleichgültig ob dies nur aus Tätersicht oder tatsächlich so ist.

Was bedeutet Besitzerhaltungswille?

Besitzerhaltungswille ist die Absicht (dd1) das gestohlene Gut zu erhalten.

Wichtig nur: eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, gleichgültig ob dies nur aus Tätersicht oder tatsächlich so ist.