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Strafrecht BT I - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§§ 113, 114

§§ 113, 114


Kartei Details

Karten 17
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 01.04.2014 / 15.12.2014
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Wie ist § 113 zu folgen?

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a.) geschützt sind Amtsträger und ihnen gleichgestellte Personen
b.) Tathandlungen gemäß § 113 I
-> Widerstandleisten
-> Gewalt
-> Gewaltandrohung
-> tätlicher Angriff
c.) Tathandlungen gemäß § 114 III
-> Behinderung oder erschweren von Rettungsdiensten bei Unglücksfällen

2. Subjektiver Tatbestand
-> mindestens eventualvorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale

3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 III)
Rechtmäßigkeit gegeben wenn:
a. Amtsträger zuständig
b. wesentliche Förmlichkeiten der Maßnahme beachtet wurden
c. bestehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde
d. verbindliche Weisungen wurden beachtet

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld
-> § 113 IV verdrängt § 17

IV. Besonders schwere Fälle gemäß § 113 II
Nr. 1 beisichführen ener Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Nr. 2 Gewalttätigkeit


 

Vollstreckung

Vollstreckung ist die Verwirklichung des auf einen bestimmten Fall konkretisierten Staatswillens gegenüber Personen und Sachen, der notfalls durch Zwang durchgesetzt wird.

Wann liegt keine Vollstreckung vor, gegen die Widerstand geleistet werden könnte?

Wenn die Beamten nicht eine Einzelfallvollstreckung vornehmen, sondern allgemeine Dienstpflichten ausüben

Widerstandleisten

Widerstandleisten ist jede aktive Tätigkeit zur Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung durch Gewalt gegen die Person des Amtsträgers oder durch Drohung mit Gewalt.

Kann auch passives Verhalten als Widerstandleisten gewertet werden?

In welchen Fällen liegt Widerstand durch Gewalt vor?

In welchen Fällen liegt Widerstand durch Gewalt vor?

Wie ist der Gewaltbegriff in § 113 I zu verstehen?

Gewalt ist jeder pyhsisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.

Es genügt wenn das Widerstandsleisten physisch geeignet ist die Vollstreckung zu erschweren.

Der Gewaltbegriff des § 113 I ist enger al der des § 240, denn die Gewalt muss sich gegen die Person des Vollstreckenden selbst richten und dessen Vollstreckung erschweren.