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Strafrecht BT I - §§ 216, 218,221, Sterbehilfe, Euthanasie, Selbstmord

Definitionen, Fragen

Definitionen, Fragen


Kartei Details

Karten 24
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.04.2013 / 26.01.2022
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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verlangen

Verlangen ist das einwirken des Opfers auf den Täter, sodas dieser die Tötungshandlung vornimmt.

ausdrücklich

ausdrücklich ist das Verlangen, wenn es eindeutig und unmissverständlich geäußert wird

ernstlich

ist das verlangen, wenn es auf freiverantwortlichem Willensentschluss und fehlerfreier Willensbildung beruht.

bestimmen

hervorrufen des Tatentschlusses 

(beachte omnimodo facturus)

aktive Euthanasie

liegt vor wenn die Lebensverkürzung das Ziel ist
(sog. direkte Euthanasie)

indirekte Euthanasie / echte Sterbebegleitung

zur Erleichterung des Sterbenws wird lediglich Schmerzlinderung bezweckt, die Lebensverkürzung nur als mögliche oder unvermeidbare Folge inkauf genommen.

-> gilt als zulässig

passive Euthanasie / Sterbehilfe durch Unterlassen

Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen

Wann ist nach neuer Rechtsprechung des 2. Strafsenats des BGH eine Sterbehilfe unter Einbeziehung der Einwilligung gerechtfertigt?

1. wenn sie dem tatsächlichen oder dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB)

2. der Betroffene lebensbedrohlich erkrankt ist und die lebenserhaltende Maßnahme zur Erhaltung/Verlängerung seines Lebens geeignet ist

3. die Maßnahme objektiv wie subjektiv dient einen ohne Behandlung tödlich verlaufenden Krankheitsprozess fortschreiten zu lassen

Wichtig: Ob die Sterbehilfe durch aktives Tun oder Unterlassen geleistet wird kommt es nicht  an