Strafrecht BT I - §§ 216, 218,221, Sterbehilfe, Euthanasie, Selbstmord
Definitionen, Fragen
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Kartei Details
Karten | 24 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.04.2013 / 26.01.2022 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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verlangen
Verlangen ist das einwirken des Opfers auf den Täter, sodas dieser die Tötungshandlung vornimmt.
ausdrücklich
ausdrücklich ist das Verlangen, wenn es eindeutig und unmissverständlich geäußert wird
ernstlich
ist das verlangen, wenn es auf freiverantwortlichem Willensentschluss und fehlerfreier Willensbildung beruht.
bestimmen
hervorrufen des Tatentschlusses
(beachte omnimodo facturus)
aktive Euthanasie
liegt vor wenn die Lebensverkürzung das Ziel ist
(sog. direkte Euthanasie)
indirekte Euthanasie / echte Sterbebegleitung
zur Erleichterung des Sterbenws wird lediglich Schmerzlinderung bezweckt, die Lebensverkürzung nur als mögliche oder unvermeidbare Folge inkauf genommen.
-> gilt als zulässig
passive Euthanasie / Sterbehilfe durch Unterlassen
Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen
Wann ist nach neuer Rechtsprechung des 2. Strafsenats des BGH eine Sterbehilfe unter Einbeziehung der Einwilligung gerechtfertigt?
1. wenn sie dem tatsächlichen oder dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB)
2. der Betroffene lebensbedrohlich erkrankt ist und die lebenserhaltende Maßnahme zur Erhaltung/Verlängerung seines Lebens geeignet ist
3. die Maßnahme objektiv wie subjektiv dient einen ohne Behandlung tödlich verlaufenden Krankheitsprozess fortschreiten zu lassen
Wichtig: Ob die Sterbehilfe durch aktives Tun oder Unterlassen geleistet wird kommt es nicht an