Strafrecht
§ 242 StGB Diebstahl
§ 242 StGB Diebstahl
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Invisible
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Set of flashcards Details
Flashcards | 19 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 30.12.2012 / 27.06.2015 |
Licencing | No Copyright (CC0) |
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§ 242 StGB Diebstahl
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Sache
sind körperliche Gegenstände unabhängig von ihrem Aggregatzustand, sowie Tiere.
fremd
wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.
Herrenlos sind solche Sachen, die in niemandes Eigentum stehen.
beweglich
wenn sie von einem Ort zum anderen tranportiert werden kann
- es reicht aus, wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird.