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Strafrecht

§ 242 StGB Diebstahl

§ 242 StGB Diebstahl

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Set of flashcards Details

Flashcards 19
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 30.12.2012 / 27.06.2015
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§ 242 StGB Diebstahl

 

Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar. 

 

Sache 

sind körperliche Gegenstände unabhängig von ihrem Aggregatzustand, sowie Tiere.

fremd

wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.

Herrenlos sind solche Sachen, die in niemandes Eigentum stehen.

beweglich

wenn sie von einem Ort zum anderen tranportiert werden kann

  • es reicht aus, wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird.