Strafrecht
§ 242 StGB Diebstahl
§ 242 StGB Diebstahl
Kartei Details
Karten | 19 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.12.2012 / 27.06.2015 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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§ 242 StGB Diebstahl
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Sache
sind körperliche Gegenstände unabhängig von ihrem Aggregatzustand, sowie Tiere.
fremd
wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.
Herrenlos sind solche Sachen, die in niemandes Eigentum stehen.
beweglich
wenn sie von einem Ort zum anderen tranportiert werden kann
- es reicht aus, wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird.
Wegnahme
ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam
ist das von einem, wenn auch nur generellen, Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache.
Prüfungsfolge Wegnahme
- Bestand fremder Gewahrsam? Welche Art von Gewahrsam?
- Fand ein Gewahrsamswechsel statt?
- Erfolgte der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des Berechtigten?
Formen des Gewahrsams
- Tatsächliche Sachherrschaft: der Verwirklichung des Willens zur Einwirkung auf die Sache stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen.
- Gelockerter Gewahrsam: einmal begründeter Gewahrsam > vorübergehende Behinderung in der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft.
- Genereller Gewahrsam: nach Verkehrsauffassung: alle Sachen, die sich in einer generell beherrschten Räumlichkeit befinden, in der von einem generellen Herrschaftswillen getragenen tats. Sachherrschaft des Rauminhabers.