Strafrecht
Definitionen
Definitionen
Fichier Détails
Cartes-fiches | 19 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 07.04.2016 / 13.04.2016 |
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Absicht:
1. Definition der Rechtsprechung?
2. Wie lautet die gesetzlichen Umschreibungen der Absicht?
3. Beispiele für Absicht in verschiedenen Delikten!
1. Der Täter
- hält den Erfolg für möglich (Wissenselement)
- und "es kommt ihm darauf (auf den Erfolg) an" (Wollenselemt)
2./3. Im Gesetz steht:
- in der Absicht §§ 263, 242
- absichtlich §§ 258, 145
- um ... Zu §§ 259, 211
- zur § 267
10. Tatbestandsirrtum (§ 16):
1. Was ist ein Tatbestandsirrtum (Definition)?
2. Beispiele!
3. Rechtsfolge?
1. Irrtum des Täters über das tatsächliche Vorliegen eines Tatbestandsmerkmales.
2.
+ Mitnahme einer fremden vermeintlich eigenen Tasche (Irrtum über das TBM "fremd" in § 242)
+ Schuss auf ein Objekt, ohne zu wissen, dass dort ein Mensch steht (Jagdunfall/Durchschussfall). Irrtum über das TBM "Mensch" in § 212.
3. Rechtsfolgen § 16: Vorsatz entfällt; evtl. Fahrlässigkeitsdelikte prüfen (Diese liegen vor, wenn der Täter den Irrtum durch sorgfaltsgemäßes Verhalten hätte vermeiden können)
11. "error in persona":
1. Nennen Sie Beispiele für eine Verwechslung über die Person des Opfers bzw. über das Tatobjekt!
2. Liegt in diesen Fällen ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB vor?
1.
Personenverwechslung: Schuss auf einen Menschen (A), in der Meinung es handele sich um eine Person (B).
Objektverwechslung: Zerstörung einer Sache durch A, die vermeintlich B, in Wahrheit aber C gehört.
2. Im subjektiven Tatbestand ist § 16 zu prüfen. Es liegt aber kein Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal (Mensch, fremde Sache) vor. Der Täter weiß, dass er einen Menschen tötet/eine fremde Sache zerstört. § 16 greift daher nicht ein! Der Vorsatz liegt vor!
12. Rechtfertigungsgründe Überblick:
Welches sind die wichtigsten Rechtfertigungsgründe und in welcher Reihenfolge werden sie geprüft? Können mehrere nebeneinander vorliegen?
Es können mehrere Rechtfertigungsgründe nebeneinander vorliegen. Es werden jeweils die speziellen vor den allgemeinen Rechtfertigungsgründen geprüft.
- Befugnisse in StPO und PolG
- Einwilligung (§228 und Rechtsprechung)
- mutmaßliche Einwilligung (Rechtsprechung)
- Notwehr § 32 StGB
- zivilrechtliche Selbsthilfe §§ 859 ... 229 BGB
- zivilrechtlicher Notstand §§ 228, 904 BGB (bei Sachbeschädigung
- allgemeiner (strafrechtlicher) rechtfertigender Notstand § 34 StGB
- rechtfertigende Pflichtenkollision (bei Unterlassungsdelikten)
- Handeln auf Befehl / dienstliche Weisung
13. Prüfungsaufbau Notwehr
1. In welcher Reihenfolge werden die Voraussetzungen der Notwehr aus § 32 Abs. 1 und 2 geprüft?
2. Was ist Nothilfe?
1.
Notwehrlage
- gegenwärtiger
- rechtswidriger
- Angriff
Notwehrhandlung - nur gegen den Angreifer!
- Erforderlichkeit
- (Gebotenheit = Einschränkung der Notwehr bei Schuldunfähigen, Bagatelle, Provokation) nur prüfen bei Anhaltspunkten im SV
Verteidigungswille
2. Nothilfe liegt vor, wenn ein Dritter für den Angegriffenen die Verteidigungshandlung übernimmt. Notwehr und Nothilfe werden gemäß § 32 StGB gleich behandelt.
14. Angriff (§ 32 Notwehr):
1. Definition der Rechtsprechung?
2. Liegt ein Angriff vor bei Bedrohung mit einer Scheinwaffe?
3. Ist ein Hundebiss ein Angriff im Sinne des § 32?
1. tatsächliche Rechtsgutverletzung durch menschliches Verhalten.
2. Eine Bedrohung mit Scheinwaffe ist kein tatsächlicher, sondern nur ein vermeintlicher Angriff. Notwehr scheidet aus. In der Schuld ist das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandirrtums zu prüfen. Polizeibeamte können bei Schusswaffengebrauch aufgrund vermeintlichen Angriffs aber nach PolG gerechtfertigt sein.
3.
+ Ein Angriff liegt vor, wenn ein Hund beißt, weil er von einem Menschen gehetzt wird.
- Kein Angriff, wenn der Hund von sich aus beißt. In diesen Fällen kann das Vorgehen gegen den Hund insbesondere gemäß § 228 BGB zivilrechtlicher Defensivnotstand gerechtfertigt sein.
15. Gegenwärtigkeit (§32 Notwehr)
1. Definition der Rechtsprechung?
2. Wann endet der Angriff beim Diebstahl/Raub?
1. Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.
2. Der Angriff eines Diebes/Räubers endet (mit der Folge, dass dann keine Notwehr mehr möglich ist), wenn dieser
- die Beute fallen lässt
- an der Beute sicheren Gewahrsam erwirbt
Hinweis: Durch Notwehr gerechtfertigt sind immer nur die Handlungen zum Nachteil des Angreifers, nicht aber Delikte zum Nachteil mitbetroffener Dritter1
15. Gegenwärtigkeit (§32 Notwehr)
1. Definition der Rechtsprechung?
2. Wann endet der Angriff beim Diebstahl/Raub?
1. Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.
2. Der Angriff eines Diebes/Räubers endet (mit der Folge, dass dann keine Notwehr mehr möglich ist), wenn dieser
- die Beute fallen lässt
- an der Beute sicheren Gewahrsam erwirbt
Hinweis: Durch Notwehr gerechtfertigt sind immer nur die Handlungen zum Nachteil des Angreifers, nicht aber Delikte zum Nachteil mitbetroffener Dritter1
16. Erforderlichkeit (§32 Notwehr)
1. Definition der Rechtsprechung?
2. Wie konkretisiert die Rechtsprechung die Erforderlichkeit im Falle des Einsatzes lebensgefährlicher Waffen?
3. Wie konkretisiert die Rechtsprechung bei Ehrverletzungen?
1. Das mildeste Mittel um den Angriff sofort und sicher abzuwehren (ex-ante-Betrachtung). (Hier muss in der Fallanwendung geprüft werden, ob konkrete andere Mittel zur Verfügung standen.)
2. bei Einsatz lebensgefährlicher Waffen (oder Schläge) muss eine abgestufte Verteidigungsintensität beachtet werden. Zum Beispiel Warnung, Warnschuss, Schuss auf entlegene Körperteile, gezielter Schuss)
Ausnahme:
- Es bleibt keine Zeit für eine Warnung ohne Gefährdung
- Durch eine Warnung würde das einzige Verteidigungsmittel wirkungslos
3. Zunächst verbale Entgegnung, erst freundlich, dann zunehmend bestimmter. Ein Körpereinsatz sollte vorangedroht werden.
17. Einschränkung des Notwehrrechts wegen Rechtsmissbrauchs (Gebotenheit):
1. Bei welchen Fallgruppen ist das Notwehrrecht eingeschränkt?
2. Was ist die Rechtsfolgen, wie muss der Notwehrausübende sich verhalten?
1. Fallgruppen
- Bagatelle
- erkennbar schuldunfähig Handelnde (Kinder, Geisteskranke)
- nahe Lebensverhältnisse
- Provokation (derjenige, der Notwehr ausüben will, hat den Angreifer selbst zum Angriff provoziert).
2. Rechtsfolge
Schutzwehr statt Trutzwehr!
Der Notwehrausübende muss zurückweichen und sich schützen. Er darf den Angriff nur dann mit dem mildesten Mittel stoppen, wenn er selbst gar keine Ausweich- und Schutzmöglichkeiten mehr hat.
18. Notwehr bei Polizeibeamten (§32 StGB)
1. Können sich Polizeibeamte auf Notwehr/Nothilfe berufen?
2. In welchem Verhältnis stehen Notwehr und polizeiliche Befugnisse aus StPO und PolG in einer Falllösung?
1. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung haben Polizeibeamte (wie jeder andere) ein Notwehrrecht. (Gegenmeinungen wollen dies im Hinblick auf die speziellen Befugnisse der Beamten aus StPO und PolG einschränken. Diese Befugnisse sind nämlich teilweise enger als Notwehr und könnten durch § 32 StGB unterlaufen werden.)
2. Die Befugnisse aus StPO und PolG sind spezieller, also an sich vorrangig zu prüfen. In Strafrechtsklausuren ist jedoch häufig nur nach der Notwehr gefragt. Auch manche Strafgerichte beschränken die Prüfung der Rechtswidrigkeit auf die Notwehr.
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