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Strafrecht

Definitionen

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Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.04.2016 / 13.04.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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16. Erforderlichkeit (§32 Notwehr)

1. Definition der Rechtsprechung?

2. Wie konkretisiert die Rechtsprechung die Erforderlichkeit im Falle des Einsatzes lebensgefährlicher Waffen?

3. Wie konkretisiert die Rechtsprechung bei Ehrverletzungen?

1. Das mildeste Mittel um den Angriff sofort und sicher abzuwehren (ex-ante-Betrachtung). (Hier muss in der Fallanwendung geprüft werden, ob konkrete andere Mittel zur Verfügung standen.)

2. bei Einsatz lebensgefährlicher Waffen (oder Schläge) muss eine abgestufte Verteidigungsintensität beachtet werden. Zum Beispiel Warnung, Warnschuss, Schuss auf entlegene Körperteile, gezielter Schuss)

Ausnahme:

- Es bleibt keine Zeit für eine Warnung ohne Gefährdung

- Durch eine Warnung würde das einzige Verteidigungsmittel wirkungslos

3. Zunächst verbale Entgegnung, erst freundlich, dann zunehmend bestimmter. Ein Körpereinsatz sollte vorangedroht werden. 

17. Einschränkung des Notwehrrechts wegen Rechtsmissbrauchs (Gebotenheit): 

1. Bei welchen Fallgruppen ist das Notwehrrecht eingeschränkt?

2. Was ist die Rechtsfolgen, wie muss der Notwehrausübende sich verhalten?

1. Fallgruppen

- Bagatelle 

- erkennbar schuldunfähig Handelnde (Kinder, Geisteskranke)

- nahe Lebensverhältnisse 

- Provokation (derjenige, der Notwehr ausüben will, hat den Angreifer selbst zum Angriff provoziert). 

2. Rechtsfolge

Schutzwehr statt Trutzwehr!

Der Notwehrausübende muss zurückweichen und sich schützen. Er darf den Angriff nur dann mit dem mildesten Mittel stoppen, wenn er selbst gar keine Ausweich- und Schutzmöglichkeiten mehr hat. 

18. Notwehr bei Polizeibeamten (§32 StGB)

1. Können sich Polizeibeamte auf Notwehr/Nothilfe berufen?

2. In welchem Verhältnis stehen Notwehr und polizeiliche Befugnisse aus StPO und PolG in einer Falllösung?

1. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung haben Polizeibeamte (wie jeder andere) ein Notwehrrecht. (Gegenmeinungen wollen dies im Hinblick auf die speziellen Befugnisse der Beamten aus StPO und PolG einschränken. Diese Befugnisse sind nämlich teilweise enger als Notwehr und könnten durch § 32 StGB unterlaufen werden.)

2.   Die Befugnisse aus StPO und PolG sind spezieller, also an sich vorrangig zu prüfen. In Strafrechtsklausuren ist jedoch häufig nur nach der Notwehr gefragt. Auch manche Strafgerichte beschränken die Prüfung der Rechtswidrigkeit auf die Notwehr.