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Strafrecht

Definitionen

Definitionen


Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.04.2016 / 13.04.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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1.Gliederung eines komplexen Strafrechtsfalles:

1. In welcher Weise sollten komplexe Sachverhalte gegliedert werden, um die Übersicht zu erleichtern?

2. In welcher Reihenfolge sollten -innerhalb eines Handlungsabschnitts - die verschiedenen Personen geprüft werden?

a) bei mehreren Personen mit gleicher Zielrichtung?

b) bei mehreren Personen, die gegeneinander vorgehen?

3. Wann spielen verschiedene Opfer bei der Gliederung eine Rolle?

4. In welcher Reihenfolge werden mehrere Delikte einer Person (innerhalb eines Handlungsabschnittes) geprüft?

1. Komplexe Sacherverhalte sollten möglichst in Handlungsabschnitte, d. h. rechtlich voneinander abtrennbare Teile unterteilt werden. Diese sind dann nacheinander chronologisch zu prüfen. Nicht voneinander getrennt werden sollten Vorbereitung, Versuch und Vollendung eines Delikts. 

2.

a) Mit dem Tatnächsten beginnen von mehreren Beteiligten (Täter vor Teilnehmer). Dies ist derjenige, der von der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung selbst am meisten ausgeführt hat. (Ein Bandenchef, der sich bei der Tatausführung im Hintergrund gehalten hat, ist nicht Tatnächster). 

b) Mit dem beginnen, der "angefangen" hat, bei mehreren, die gegeneinander agieren. 

3. Wenn ein Täter mit einer Handlung gegen mehrere Opfer vorgeht (z.B. bei einem Fehlschuss).

4. Die schwerste Deliktsgruppe zuerst! Das heißt, Tötungsdelikte vor KV-Delikte vor Diebstahl vor Sachbeschädigung). 

Grundtatbestand vor Qualifikation (§212 vor 211)

Vorsatz vor Fahrlässigkeit und Vollendung vor Versuch

Prüfungsaufbau Vorsatzdelikt: 

Wie wird die Prüfung eines vorsätzlichen vollendeten Begehungsdeliktes aufgebaut? 

Zum Beispiel §§ 212, 223 242

TB Objektiv: 

- alle einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale des Deliktes prüfen (z. B. Tod und Tötungshandlung bei § 212 StGB)

- (evtl. Kausalität)

- (evtl. Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme)

- ( bei Mittäterschaft: Zurechnung prüfen)

Subjektiv: 

- mindestens bedingter Vorsatz

- (Absicht oder direkter Vorsatz wenn sie in dem Delikt ausdrücklich genannt sind z. B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB)

Rechtswidrigkeit: 

- (Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB)

- (evtl. Rechtfertigungsgründe)

Schuld: 

- (Schuldfähigkeit)

- (Unrechtsbewusstsein = Irrtum gemäß § 16 analog + § 17)

- (Entschuldigungsgründe)

Hinweis: Die Merkmale, die in Klammern stehen, müssen in einer Falllösung nur dann ausdrücklich geprüft werden, wenn der Sacherverhalt Anhaltspunkte dafür bietet. 

Kausalität:

1. Wie lautet die Definition der Rechtsprechung?

2. Wo wird die Kausalität geprüft?

a) beim vollendeten Delikt

b) beim Versuch

3. Muss sie bei jedem Fall ausdrücklich geprüft werden?

1. Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (in seiner konkreten Gestalt) entfiele. (Bedingungs- und Äquivalenztheorie)

Dies ist eine sehr weite (uferlose) Kausalitätsdefinition. Sie bedarf der Einschränkung durch Gesichtspunkte der Zurechnung. 

2a) Die Kausalität wird im objektiven Tatbestand geprüft. 

2b) Beim Versuch wird der Vorsatz zur Kausalität im subjektiven Tatbestand geprüft. 

3. Die Kausalität muss nicht ausdrücklich geprüft werden in den Fällen, in denen sie eindeutig vorliegt. In Problemfällen ist sie ausführlich zu prüfen. 

Zurechnung: 

1. Wie stehen Kausalität und Zurechnung in Zusammenhang?

2. Definition? (Wann wird dem Täter nach der Rechtssprechung ein Erfolg, den er nach der Kausalitätstheorie verursacht hat, auch als sein kriminelles Werk zugerechnet?

3. Wo prüft die Rechtsprechung die Zurechnung im Prüfungsaufbau

- beim Vorsatzdelikt

- beim Fahrlässigkeitsdelikt

1. Die Kausalität wird von der Rechtsprechung ganz weit definiert. Diese uferlose Definition muss durch Gesichtspunkte der Zurechnung eingegrenzt werden - bei atypischen Kausalverläufen. 

2. Ein Erfolg wird dem Täter dann zugerechnet, wenn er nicht ganz außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. 

(Erfolge, die ganz außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, werden nicht mehr als das "Kriminelle Werk" des Täters betrachtet, sonder sind schon Teil des allgemeinen Lebensrisikos des Opfers. Bei Vorsatzdelikten kann der Täter aber dennoch wegen Versuchs bestraft werden. 

3a. Beim Vorsatzdelikt wird die Zurechnung im subjektiven Tatbestand geprüft

3b. Beim Fahrlässigkeitsdelikt wird die Zurechnung unter den Stichworten objektive Vorhersehbarkeit sowie Schutzzweck der Norm und eigenverantwortliche Selbstgefährdung