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Strafrecht

Definitionen

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Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.04.2016 / 13.04.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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1.Gliederung eines komplexen Strafrechtsfalles:

1. In welcher Weise sollten komplexe Sachverhalte gegliedert werden, um die Übersicht zu erleichtern?

2. In welcher Reihenfolge sollten -innerhalb eines Handlungsabschnitts - die verschiedenen Personen geprüft werden?

a) bei mehreren Personen mit gleicher Zielrichtung?

b) bei mehreren Personen, die gegeneinander vorgehen?

3. Wann spielen verschiedene Opfer bei der Gliederung eine Rolle?

4. In welcher Reihenfolge werden mehrere Delikte einer Person (innerhalb eines Handlungsabschnittes) geprüft?

1. Komplexe Sacherverhalte sollten möglichst in Handlungsabschnitte, d. h. rechtlich voneinander abtrennbare Teile unterteilt werden. Diese sind dann nacheinander chronologisch zu prüfen. Nicht voneinander getrennt werden sollten Vorbereitung, Versuch und Vollendung eines Delikts. 

2.

a) Mit dem Tatnächsten beginnen von mehreren Beteiligten (Täter vor Teilnehmer). Dies ist derjenige, der von der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung selbst am meisten ausgeführt hat. (Ein Bandenchef, der sich bei der Tatausführung im Hintergrund gehalten hat, ist nicht Tatnächster). 

b) Mit dem beginnen, der "angefangen" hat, bei mehreren, die gegeneinander agieren. 

3. Wenn ein Täter mit einer Handlung gegen mehrere Opfer vorgeht (z.B. bei einem Fehlschuss).

4. Die schwerste Deliktsgruppe zuerst! Das heißt, Tötungsdelikte vor KV-Delikte vor Diebstahl vor Sachbeschädigung). 

Grundtatbestand vor Qualifikation (§212 vor 211)

Vorsatz vor Fahrlässigkeit und Vollendung vor Versuch

Prüfungsaufbau Vorsatzdelikt: 

Wie wird die Prüfung eines vorsätzlichen vollendeten Begehungsdeliktes aufgebaut? 

Zum Beispiel §§ 212, 223 242

TB Objektiv: 

- alle einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale des Deliktes prüfen (z. B. Tod und Tötungshandlung bei § 212 StGB)

- (evtl. Kausalität)

- (evtl. Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme)

- ( bei Mittäterschaft: Zurechnung prüfen)

Subjektiv: 

- mindestens bedingter Vorsatz

- (Absicht oder direkter Vorsatz wenn sie in dem Delikt ausdrücklich genannt sind z. B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB)

Rechtswidrigkeit: 

- (Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB)

- (evtl. Rechtfertigungsgründe)

Schuld: 

- (Schuldfähigkeit)

- (Unrechtsbewusstsein = Irrtum gemäß § 16 analog + § 17)

- (Entschuldigungsgründe)

Hinweis: Die Merkmale, die in Klammern stehen, müssen in einer Falllösung nur dann ausdrücklich geprüft werden, wenn der Sacherverhalt Anhaltspunkte dafür bietet. 

Kausalität:

1. Wie lautet die Definition der Rechtsprechung?

2. Wo wird die Kausalität geprüft?

a) beim vollendeten Delikt

b) beim Versuch

3. Muss sie bei jedem Fall ausdrücklich geprüft werden?

1. Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (in seiner konkreten Gestalt) entfiele. (Bedingungs- und Äquivalenztheorie)

Dies ist eine sehr weite (uferlose) Kausalitätsdefinition. Sie bedarf der Einschränkung durch Gesichtspunkte der Zurechnung. 

2a) Die Kausalität wird im objektiven Tatbestand geprüft. 

2b) Beim Versuch wird der Vorsatz zur Kausalität im subjektiven Tatbestand geprüft. 

3. Die Kausalität muss nicht ausdrücklich geprüft werden in den Fällen, in denen sie eindeutig vorliegt. In Problemfällen ist sie ausführlich zu prüfen. 

Zurechnung: 

1. Wie stehen Kausalität und Zurechnung in Zusammenhang?

2. Definition? (Wann wird dem Täter nach der Rechtssprechung ein Erfolg, den er nach der Kausalitätstheorie verursacht hat, auch als sein kriminelles Werk zugerechnet?

3. Wo prüft die Rechtsprechung die Zurechnung im Prüfungsaufbau

- beim Vorsatzdelikt

- beim Fahrlässigkeitsdelikt

1. Die Kausalität wird von der Rechtsprechung ganz weit definiert. Diese uferlose Definition muss durch Gesichtspunkte der Zurechnung eingegrenzt werden - bei atypischen Kausalverläufen. 

2. Ein Erfolg wird dem Täter dann zugerechnet, wenn er nicht ganz außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. 

(Erfolge, die ganz außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, werden nicht mehr als das "Kriminelle Werk" des Täters betrachtet, sonder sind schon Teil des allgemeinen Lebensrisikos des Opfers. Bei Vorsatzdelikten kann der Täter aber dennoch wegen Versuchs bestraft werden. 

3a. Beim Vorsatzdelikt wird die Zurechnung im subjektiven Tatbestand geprüft

3b. Beim Fahrlässigkeitsdelikt wird die Zurechnung unter den Stichworten objektive Vorhersehbarkeit sowie Schutzzweck der Norm und eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf - Atypische Kausalverläufe beim Vorsatzdelikt - 

Situtation: Der vom Täter gewünschte Erfolg tritt auf andere Weise ein, als vom Täter gedacht (z. B. Tod nicht durch den Schuss des Täters, sondern durch eine Wundinfektion nach Schussverletzung). 

1. Wie prüft die Rechtsprechung diese Fälle im objektiven und subjektiven Tatbestand?

2. Wann wird der Täter wegen vollendetem, wann wegen versuchtem Delikt bestraft (Abgrenzungskriterium)?

3. Nennen Sie weitere Beispiele!

1a. Im objektiven Tatbestand muss die Kausalität nach der Äquivalenztheorie geprüft werden. (Jede Bedingung ...) Diese ist i. d. R. gegeben.

1b. Im subjektiven Tatbestand muss die Zurechnung geprüft werden, d. h. ob die Abweichung zwischen vorgestelltem und dem tatsächlichen Kausalverlauf wesentlich ist und deshalb der Kausalverlauf nicht mehr vom Vorsatz umfasst ist. 

2. Wegen vollendetem Delikt wird bestraft, wenn der eingetretene Erfolg nicht ganz außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag. Dann ist die Abweichung unwesentlich und der Kausalverlauf vom Vorsatz umfasst. 

3.

+ Tod durch Wundinfektion statt durch Schuss. Tod des Opfers am Brückenpfeiler, statt durch Ertrinken im Fluss. 

- Tod durch Brand des Krankenhauses statt durch Schuss.    

Kumulative Kausalität Mitursächlichkeit: 

1. Was ist kumulative Kausalität? Um welches Problem geht es?

2. Werden bei kumulativer Kausaltität i. d. R. beide Täter bestraft oder nur einer?

3. Nennen Sie Beispiele für kumulative Kausalität! 

1. Kumulative Kausalität liegt vor, wenn der Erfolg nur deshalb eintritt, weil zwei Handlungen verschiedener Täter (oder zwei Handlungen/Unterlassungen einer Person) zusammenkommen. 

2. Nach der Definition der Rechtsprechung ist jeder Täter (jede Handlung) kausal, denn jede Handlung kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Für die Kausalität nach der Rspr. reicht also Mitursächlichkeit. Ob die Zurechnung vorliegt, muss für jeden Täter (jede Handlung) getrennt nach der Definition ("innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung") und weiteren Gesichtspunkten geprüft werden. 

3. Ein Kind stirbt, weil die Mutter es im Auto nicht angeschnallt hatte (§§222, 13) und ein anderer Pkw-Fahrer einen Unfall verursachte (§222)

 

Bedingter Vorsatz (=indirekter Vorsatz):

1. Wie lautet die Definition der Rechtsprechung für diese schwächste Form des Vorsatzes?

2. Wann verlangt das Gesetz nur den bedingten Vorsatz (also keine Absicht oder sicheres Wissen)?

1. Der Täter

# hält den Erfolg für möglich (Wissenselement)

+ T hat an diesen Erfolgseintritt gedacht

- T hätte an den Erfolg denken müssen, ihm kann aber nicht nachgewiesen werden, dass er konkret daran gedacht hat

# und nimmt ihn billigend in Kauf (Wollenselement)

+ T ist der Erfolgseintritt egal oder er will um jeden Preis ein anderes Ziel erreichen (eigenes Leben retten)

- T meint, der Erfolg werde nicht eintreten, es "werde schon gut gehen"

2. Wenn im Gesetz für ein objektives Tatbestandsmerkmal keine andere Vorsatzart genannt ist. (§§ 212, 223, 303, 123 ...) aber auch § 242, soweit es die objektive TBM "Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache" betrifft. 

Direkter Vorsatz: 

1. Definition der Rechtsprechung?

2. Wie lauten die gesetzlichen Umschreibungen des direkten Vorsatzes?

3. Beispiele für direkten Vorsatz in verschiedenen Delikten?

1. Der Täter 

- weiß sicher, dass das Tatbestandsmerkmal vorliegt (Wissenselement)

+ zum Beispiel der Täter hat bei §§ 164, 187 selbst eine unwahre Tatsache erfunden

- und nimmt dies mindestes billigend in Kauf (Wollenselement)

2./3. Im Gesetz steht: 

- wissentlich §§ 258, 145

- wider besseres Wissen §§ 164, 187

- In Kenntnis §283 c

Absicht: 

1. Definition der Rechtsprechung?

2. Wie lautet die gesetzlichen Umschreibungen der Absicht?

3. Beispiele für Absicht in verschiedenen Delikten!

1. Der Täter

- hält den Erfolg für möglich (Wissenselement)

- und "es kommt ihm darauf (auf den Erfolg) an" (Wollenselemt)

2./3. Im Gesetz steht: 

- in der Absicht §§ 263, 242

- absichtlich §§ 258, 145

- um ... Zu §§ 259, 211

- zur § 267

10. Tatbestandsirrtum (§ 16): 

1. Was ist ein Tatbestandsirrtum (Definition)?

2. Beispiele!

3. Rechtsfolge?

1. Irrtum des Täters über das tatsächliche Vorliegen eines Tatbestandsmerkmales.

2. 

+ Mitnahme einer fremden vermeintlich eigenen Tasche (Irrtum über das TBM "fremd" in § 242)

+ Schuss auf ein Objekt, ohne zu wissen, dass dort ein Mensch steht (Jagdunfall/Durchschussfall). Irrtum über das TBM "Mensch" in § 212. 

3. Rechtsfolgen § 16: Vorsatz entfällt; evtl. Fahrlässigkeitsdelikte prüfen (Diese liegen vor, wenn der Täter den Irrtum durch sorgfaltsgemäßes Verhalten hätte vermeiden können)

11. "error in persona":

1. Nennen Sie Beispiele für eine Verwechslung über die Person des Opfers bzw. über das Tatobjekt!

2. Liegt in diesen Fällen ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB vor?

1.

Personenverwechslung: Schuss auf einen Menschen (A), in der Meinung es handele sich um eine Person (B). 

Objektverwechslung: Zerstörung einer Sache durch A, die vermeintlich B, in Wahrheit aber C gehört. 

2. Im subjektiven Tatbestand ist § 16 zu prüfen. Es liegt aber kein Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal (Mensch, fremde Sache) vor. Der Täter weiß, dass er einen Menschen tötet/eine fremde Sache zerstört. § 16 greift daher nicht ein! Der Vorsatz liegt vor!

12. Rechtfertigungsgründe Überblick: 

Welches sind die wichtigsten Rechtfertigungsgründe und in welcher Reihenfolge werden sie geprüft? Können mehrere nebeneinander vorliegen?

Es können mehrere Rechtfertigungsgründe nebeneinander vorliegen. Es werden jeweils die speziellen vor den allgemeinen Rechtfertigungsgründen geprüft. 

- Befugnisse in StPO und PolG

- Einwilligung (§228 und Rechtsprechung)

- mutmaßliche Einwilligung (Rechtsprechung)

- Notwehr § 32 StGB

- zivilrechtliche Selbsthilfe §§ 859 ... 229 BGB

- zivilrechtlicher Notstand §§ 228, 904 BGB (bei Sachbeschädigung

- allgemeiner (strafrechtlicher) rechtfertigender Notstand § 34 StGB

- rechtfertigende Pflichtenkollision (bei Unterlassungsdelikten)

- Handeln auf Befehl / dienstliche Weisung

13. Prüfungsaufbau Notwehr 

1. In welcher Reihenfolge werden die Voraussetzungen der Notwehr aus § 32 Abs. 1 und 2 geprüft?

2. Was ist Nothilfe?

1. 

Notwehrlage

- gegenwärtiger

- rechtswidriger

- Angriff

Notwehrhandlung - nur gegen den Angreifer!

- Erforderlichkeit

- (Gebotenheit = Einschränkung der Notwehr bei Schuldunfähigen, Bagatelle, Provokation) nur prüfen bei Anhaltspunkten im SV

Verteidigungswille

2. Nothilfe liegt vor, wenn ein Dritter für den Angegriffenen die Verteidigungshandlung übernimmt. Notwehr und Nothilfe werden gemäß § 32 StGB gleich behandelt. 

14. Angriff (§ 32 Notwehr): 

1. Definition der Rechtsprechung?

2. Liegt ein Angriff vor bei Bedrohung mit einer Scheinwaffe?

3. Ist ein Hundebiss ein Angriff im Sinne des § 32?

1. tatsächliche Rechtsgutverletzung durch menschliches Verhalten. 

2. Eine Bedrohung mit Scheinwaffe ist kein tatsächlicher, sondern nur ein vermeintlicher Angriff. Notwehr scheidet aus. In der Schuld ist das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandirrtums zu prüfen. Polizeibeamte können bei Schusswaffengebrauch aufgrund vermeintlichen Angriffs aber nach PolG gerechtfertigt sein. 

3.

+ Ein Angriff liegt vor, wenn ein Hund beißt, weil er von einem Menschen gehetzt wird. 

- Kein Angriff, wenn der Hund von sich aus beißt. In diesen Fällen kann das Vorgehen gegen den Hund insbesondere gemäß § 228 BGB zivilrechtlicher Defensivnotstand gerechtfertigt sein. 

15. Gegenwärtigkeit (§32 Notwehr)

1. Definition der Rechtsprechung?

2. Wann endet der Angriff beim Diebstahl/Raub?

 

1. Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. 

2. Der Angriff eines Diebes/Räubers endet (mit der Folge, dass dann keine Notwehr mehr möglich ist), wenn dieser 

- die Beute fallen lässt

- an der Beute sicheren Gewahrsam erwirbt

Hinweis: Durch Notwehr gerechtfertigt sind immer nur die Handlungen zum Nachteil des Angreifers, nicht aber Delikte zum Nachteil mitbetroffener Dritter1

15. Gegenwärtigkeit (§32 Notwehr)

1. Definition der Rechtsprechung?

2. Wann endet der Angriff beim Diebstahl/Raub?

 

1. Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. 

2. Der Angriff eines Diebes/Räubers endet (mit der Folge, dass dann keine Notwehr mehr möglich ist), wenn dieser 

- die Beute fallen lässt

- an der Beute sicheren Gewahrsam erwirbt

Hinweis: Durch Notwehr gerechtfertigt sind immer nur die Handlungen zum Nachteil des Angreifers, nicht aber Delikte zum Nachteil mitbetroffener Dritter1

16. Erforderlichkeit (§32 Notwehr)

1. Definition der Rechtsprechung?

2. Wie konkretisiert die Rechtsprechung die Erforderlichkeit im Falle des Einsatzes lebensgefährlicher Waffen?

3. Wie konkretisiert die Rechtsprechung bei Ehrverletzungen?

1. Das mildeste Mittel um den Angriff sofort und sicher abzuwehren (ex-ante-Betrachtung). (Hier muss in der Fallanwendung geprüft werden, ob konkrete andere Mittel zur Verfügung standen.)

2. bei Einsatz lebensgefährlicher Waffen (oder Schläge) muss eine abgestufte Verteidigungsintensität beachtet werden. Zum Beispiel Warnung, Warnschuss, Schuss auf entlegene Körperteile, gezielter Schuss)

Ausnahme:

- Es bleibt keine Zeit für eine Warnung ohne Gefährdung

- Durch eine Warnung würde das einzige Verteidigungsmittel wirkungslos

3. Zunächst verbale Entgegnung, erst freundlich, dann zunehmend bestimmter. Ein Körpereinsatz sollte vorangedroht werden. 

17. Einschränkung des Notwehrrechts wegen Rechtsmissbrauchs (Gebotenheit): 

1. Bei welchen Fallgruppen ist das Notwehrrecht eingeschränkt?

2. Was ist die Rechtsfolgen, wie muss der Notwehrausübende sich verhalten?

1. Fallgruppen

- Bagatelle 

- erkennbar schuldunfähig Handelnde (Kinder, Geisteskranke)

- nahe Lebensverhältnisse 

- Provokation (derjenige, der Notwehr ausüben will, hat den Angreifer selbst zum Angriff provoziert). 

2. Rechtsfolge

Schutzwehr statt Trutzwehr!

Der Notwehrausübende muss zurückweichen und sich schützen. Er darf den Angriff nur dann mit dem mildesten Mittel stoppen, wenn er selbst gar keine Ausweich- und Schutzmöglichkeiten mehr hat. 

18. Notwehr bei Polizeibeamten (§32 StGB)

1. Können sich Polizeibeamte auf Notwehr/Nothilfe berufen?

2. In welchem Verhältnis stehen Notwehr und polizeiliche Befugnisse aus StPO und PolG in einer Falllösung?

1. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung haben Polizeibeamte (wie jeder andere) ein Notwehrrecht. (Gegenmeinungen wollen dies im Hinblick auf die speziellen Befugnisse der Beamten aus StPO und PolG einschränken. Diese Befugnisse sind nämlich teilweise enger als Notwehr und könnten durch § 32 StGB unterlaufen werden.)

2.   Die Befugnisse aus StPO und PolG sind spezieller, also an sich vorrangig zu prüfen. In Strafrechtsklausuren ist jedoch häufig nur nach der Notwehr gefragt. Auch manche Strafgerichte beschränken die Prüfung der Rechtswidrigkeit auf die Notwehr.