Premium Partner

Strafrecht

§ 223/224 StGB

§ 223/224 StGB

Nicht sichtbar

Nicht sichtbar

Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.04.2013 / 27.06.2015
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
https://card2brain.ch/box/strafrecht10
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/strafrecht10/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

§ 223 Körperliche Mißhandlung

Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

223 Gesundheitsschädigung

Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften pathologischen Zustands

223 Krankhaft

Nachteilig vom Normalzustand

223I, 224 I Var. 1: Gift beibringen

anorganische oder organische Substanz, die unter bestimmten Bedinungen geeignet ist durch chem. oder chem.- physikalierscher Wirkung die Gesundheit zu Schädigen

224 I Var. 1: Andere gesundheitsschädliche Stoffe

mechanisch thermisch biologisch

224 I Var. 2 Gefährliches Werkzeug

Jeder Gegenstand der nach seiner Beschaffenheut und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist einem Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen

224 I Var. 3: Hinterlistiger Überfall

Hinterlistig handelt der Täter, wenn er planmäßig berechnend seine wahre Absicht verdeckt um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwartetten Angriffs zu erschweren.

Ein Überfall ist jeder plötzlich unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen

224 I Var. 4: Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

Streitbar § 28I

oder mittäterschaftliche Begehung erfordert