Sozialversicherungen, 2. Teil

Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch

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H. I.
Diese Lernkarten behandeln die komplexen Regelungen der Sozialversicherungen, insbesondere der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sie decken Themen wie Rentenberechnung, Beitragspflichten, Splitting, und verschiedene Rentenansprüche ab. Die Karteikarten sind für Personen geeignet, die sich mit den Details der Sozialversicherungen auseinandersetzen müssen, sei es aus beruflichen Gründen oder zur persönlichen Planung.
Cartes-fiches
25
Utilisateurs
16
Langue
Allemand
Catégorie
Finances
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
20.11.2016 / 16.10.2022

Cartes-fiches

Berechnung der Beiträge Nichterwerbstätige

 

Beiträge auf Grund des Vermögens sowie mit 20 multiplizieren jährlichen Renteneinkommen (ohne IV)

Vermögen bis Fr. 300'000.--  = Mindestbeitrag Fr. 478.-- / Jahr

Vermögen zwischen Fr, 300'000.-- und 8'350'000.--  = Beitrag zwischen Fr. 515.-- und Fr. 23'896.--

Vermögen über Fr. 8'400'000.-- = Höchstbeitrag = 50 x Mindestbeitrage = Fr. 24'000.--

Massgebender Lohn für unselbständig Erwerbende

 

  • Stunden-, Tag-, Wochen-,  Monats-, Stücklohn.....
  • Zuschlag für Überstunden
  • Orts- und Teuerungszulagen
  • Verwaltungsratshonorare
  • Gratifikationen, Dientaltersgescheke, Treue- und Leistungsprämien ....
  • Regelmässige Naturalbezüge
  • Erwerbsausfallentschädigung EO
  • Taggelder der IV der MV oder ALV 
  • Ferien und Feiertagsentschädigung

siehe Merkblätter ahv-iv.info

Nicht zum massgebenden Lohn gehören

  • Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Renten der IV -> Vorsicht Beitragslücken!
  • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen
  • Familienzulagen und Kinderzulagen
  • Stipendien/Zuwendungen, sofern nicht aus einem Arbeitsverhältnis
  • Entschädigung an Milizfeuerwehr bis Fr. 5'000.-- /Jahr

Rentenberechnung: Kriterien für die Höhe der AHV/IV Rente

 

  • Beitragsjahre, ermitteln aus Beitragsdauer vom 21. Altersjahr bis zum Rentenanfall
    • Beitragsdauer 44 Jahre = Vollrente, ist die Beitragsdauer unvollständig = Teilrente
  • Aufgewertetes Erwerbseinkommen
    • alle (gesplitteten) Einkommen vom 21. Altersjahr bis zum Rentenanfall, mittels Aufwertungsfaktor der heutigen Teuerung angepasst, und durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt
  • Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften

= jährliches Durchnittseinkommen

Rentenhöhe

Monatliche minimale Altersrente: Fr. 1'175.--

Monatliche maximale Altersrente: Fr. 2'350.--

Aufwertungsfaktor

Die Summe der Erwerbseinkommen wird dem heutigen Wert angepasst (Berücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung)

Erziehungsgutschriften

Sind (fiktive) Einkommen welche einer versicherten Person für jedes Jahr in dem sie Kinder unter 16 Jahre betreut hat, gutgeschrieben werden. Pro Erziehungsjahr und nicht pro Kind.

Gutschriften während der Ehejahre werden geteilt.

Höhe: 3-fache minimale Jahresrente (Merkblatt 3.01)

Anrechnung nur möglich bei Wohnitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Betreuungsgutschrift

  • Für Jahre in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuten, werden Betreuungsgutschriften angerechnet.
  • Die betreute Person muss einen Anspruch eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades der AHV/IV haben.
  • Für Jahr, in denen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
  • Höhe: 3-fache jährliche Minimalrente / Betreuungsjahr (nicht Person!)
  • Muss jährlich bei der Ausgleichskasse des Wohnsitz geltend gemacht werden
  • Verjährungsfrist: 5 Jahre
  •  

 

Individuelles Konto

Dort werden alle Einkommen und Beitragszeiten aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, und Hinterlassenen-, und Invalidenrente dienen.

Fehlende Beitragsjahre führe zu Kürzungen

Splitting

  • Die Einkommen von beiden Ehepartnern während der Ehejahre werden aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehepartner gutgeschrieben.
  • Sobald beide Anspruch auf eine Rente haben
  • Ehe geschieden wird oder eingetragene Partnerschaften sich auflösen
  • Ehepartner stirbt und der andere bereits Rente bezieht
  • Nur ganze Ehejahre und ungeachtet des Güterstandes

Plafonierung

Die beiden gesplitteten Altersrenten der Ehepartner werden gekürzt (plafoniert), wenn die Summe 150 % der maximalen Rente übersteigt

Nicht plafoniert:

  • gemeinsamer Haushalt durch richterlichen Entscheid aufgehoben
  • Ein Ehegatte eine Altersrente, der andere eine 1/2 oder 1/4 IV-Rente bezieht

Anspruch auf Kinderrente

Kinder noch unter 18 Jahren bzw. 25 Jahren sind

40 % der Altersrente pro Kind

Kürzung: wenn Summe der Kinderrenten 60 % der maximalen Altersrente übersteigt.

Anspruch Wittwenrente

80 % der Rente des Verstorbenen

Im Zeitpunkt der Verwittwung

  • Kinder oder älter als 45 Jahre und mind. 5 Jahre verheiratet

Geschiedene Frauen

  • Kinder und war mindestens 10 Jahre verheiratet
  • bei Scheidung älter als 45 Jahre und 10 Jahre verheiratet
  • jüngstes Kind wird nach 45. Altersjahr der Mutter 18 Jahre alt
  • solange die Witwe noch Kinder unter 18 Jahren hat

Anspruch Wittwerrente

  • 80 % der Rente des Verstorbenen
  • Im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahren
  • Erlöschen des Anspruchs, wenn jüngstes Kind 18 Jahre alt wird.

Anspruch Waisenrente

  • Bis 18. bzw. 25. Altersjahr
  • 40 % der Altersrente des Verstorbenen
  • 1 Waisenrente, wenn 1 Elternteil Tod
  • 2 Waosenrenten, bei Vollwaise

Renten Vorbezug

  • Sich 1 bis 2 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter pensionieren lassen
  • Muss eine lebenslange Kürzung der Rente in Kauf nehmen.
  • Kürzung = 6.8 % pro Jahr

Rentenaufschub

  • mindestens 1 Jahr, maximal 5 Jahre
  • Rentenzuschlag von mind. 5,2 % bis maximal 31.5 % (nach plafonierung!)
  • Rente trotzdem anmelden (Kreuz bei aufschieben)

Étudier