Sozialversicherungen, 2. Teil
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Cartes-fiches | 25 |
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Utilisateurs | 17 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 20.11.2016 / 16.10.2022 |
Attribution de licence | Non précisé |
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Intégrer |
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Entstehung der AHV
- Bis 19. Jahrhundert Familie, Kirche und gemeinnützige Organisationen
- 30er Jahre AHV vom Volk abgelehnt
- Bund sprach Beitrag für Stiftung für das Alter (= heute Pro Senectute)
- seit 1.1.1948 in Kraft = obligatorische Versicherung
Definition Aufgabe AHV
Wegen Alter oder Tod verminderten oder ausfallenden Verdienst teilweise zu ersetzten.
(Existenzbedarf angemessen decken)
AHV obligatorisch Versicherte
- Wohnsitz in der Schweiz (= absicht des dauernden Verbleibens)
- somit auch alle in der Schweiz wohnhaften Ausländer
- Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- Tätigkeit im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft
Freiwillige AHV Versicherung
- Personen im Ausland mit Schweizer Arbeitgeber
- 5 vorhergehende Versicherungsjahre
- schriftliches Gesuch innert 6 Monaten nach Arbeitsaufnahme
- Ende: 30 Tage nach Kündigung,Arbeitgeberwechsel
- Personen mit Wohnsitz im Ausland welche nicht Erwerbstätig sind
- Studierende
- Personen welche ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
- Ende: 30 Tage nach Kündigung, Zahlungsverzug
- Schweizer oder EU/EFTA Bürger die in einem Staat ausserhalb der EU oder EFTA wohnen
- 5 vorbestandene aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Beitritt
AHV Beitragspflicht
- Erwerbstätige
- 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
- Nicht Erwerbstätige
- 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. Altersjahr und Männer das 65. Altersjahr vollenden.
- Erwerbstätige im Rentenalter
- vom Jahreseinkommen, das Fr. 16'800.-- pro Arbeitsverhältnis übersteigt (= 1'400.--/Mt)
- Einkommen unter Fr. 2'300.--
- ist nicht beitragspflichtig
- Ausnahme: Hausdienst, Kunst- und Kulturberich)
- Sackgeldjobs bis Fr. 750.-- pro Jahr und pro Arbeitgeber sowie unter 25-jährig besteht kein Pflicht!
Fragen AHV-Beitragspflicht Entscheidungsprozess
- Ist eine natürliche Person versichert AHVG 1a + 2
- Wenn ja, ist sie beitragspflichtig AHVG 3
- Wenn ja, stammt Einkommen aus Erwerbstätigkeit AHVG 4
- Wenn ja, stammt Einkommen aus selbstständigem Erwerb AHVG 8 - 9 oder unselbstängiem Erwerb AHVG 5 - 7;12 und 13
- Wenn nein, evtl. Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger AHVG 10
Beitragssätze Lohnbetriebe (= Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1:1)
AHV 4.2 %
IV 0,7 %
EO 0.225 %
Total 5,125 %
Beitragssätze selbständig Erwerbende
AHV 7,8 %
IV 1,4 %
EO 0.45 %
Total 9,65 %
- Jahreseinkommen unter Fr. 9'400.-- = Minimalbetrag Fr. 478.--
- Jahreseinkommen zwischen Fr. 9'400.-- und Fr. 56'400.-- = sinkende Beitragsskala
- Jahreseinkommen ab Fr. 56'400.-- = Maximalsatz von 9.65 %