Sozialversicherungen, 2. Teil
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 25 |
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Utilisateurs | 16 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 20.11.2016 / 16.10.2022 |
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Entstehung der AHV
- Bis 19. Jahrhundert Familie, Kirche und gemeinnützige Organisationen
- 30er Jahre AHV vom Volk abgelehnt
- Bund sprach Beitrag für Stiftung für das Alter (= heute Pro Senectute)
- seit 1.1.1948 in Kraft = obligatorische Versicherung
Definition Aufgabe AHV
Wegen Alter oder Tod verminderten oder ausfallenden Verdienst teilweise zu ersetzten.
(Existenzbedarf angemessen decken)
AHV obligatorisch Versicherte
- Wohnsitz in der Schweiz (= absicht des dauernden Verbleibens)
- somit auch alle in der Schweiz wohnhaften Ausländer
- Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- Tätigkeit im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft
Freiwillige AHV Versicherung
- Personen im Ausland mit Schweizer Arbeitgeber
- 5 vorhergehende Versicherungsjahre
- schriftliches Gesuch innert 6 Monaten nach Arbeitsaufnahme
- Ende: 30 Tage nach Kündigung,Arbeitgeberwechsel
- Personen mit Wohnsitz im Ausland welche nicht Erwerbstätig sind
- Studierende
- Personen welche ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
- Ende: 30 Tage nach Kündigung, Zahlungsverzug
- Schweizer oder EU/EFTA Bürger die in einem Staat ausserhalb der EU oder EFTA wohnen
- 5 vorbestandene aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Beitritt
AHV Beitragspflicht
- Erwerbstätige
- 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
- Nicht Erwerbstätige
- 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. Altersjahr und Männer das 65. Altersjahr vollenden.
- Erwerbstätige im Rentenalter
- vom Jahreseinkommen, das Fr. 16'800.-- pro Arbeitsverhältnis übersteigt (= 1'400.--/Mt)
- Einkommen unter Fr. 2'300.--
- ist nicht beitragspflichtig
- Ausnahme: Hausdienst, Kunst- und Kulturberich)
- Sackgeldjobs bis Fr. 750.-- pro Jahr und pro Arbeitgeber sowie unter 25-jährig besteht kein Pflicht!
Fragen AHV-Beitragspflicht Entscheidungsprozess
- Ist eine natürliche Person versichert AHVG 1a + 2
- Wenn ja, ist sie beitragspflichtig AHVG 3
- Wenn ja, stammt Einkommen aus Erwerbstätigkeit AHVG 4
- Wenn ja, stammt Einkommen aus selbstständigem Erwerb AHVG 8 - 9 oder unselbstängiem Erwerb AHVG 5 - 7;12 und 13
- Wenn nein, evtl. Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger AHVG 10
Beitragssätze Lohnbetriebe (= Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1:1)
AHV 4.2 %
IV 0,7 %
EO 0.225 %
Total 5,125 %
Beitragssätze selbständig Erwerbende
AHV 7,8 %
IV 1,4 %
EO 0.45 %
Total 9,65 %
- Jahreseinkommen unter Fr. 9'400.-- = Minimalbetrag Fr. 478.--
- Jahreseinkommen zwischen Fr. 9'400.-- und Fr. 56'400.-- = sinkende Beitragsskala
- Jahreseinkommen ab Fr. 56'400.-- = Maximalsatz von 9.65 %
Berechnung der Beiträge Nichterwerbstätige
Beiträge auf Grund des Vermögens sowie mit 20 multiplizieren jährlichen Renteneinkommen (ohne IV)
Vermögen bis Fr. 300'000.-- = Mindestbeitrag Fr. 478.-- / Jahr
Vermögen zwischen Fr, 300'000.-- und 8'350'000.-- = Beitrag zwischen Fr. 515.-- und Fr. 23'896.--
Vermögen über Fr. 8'400'000.-- = Höchstbeitrag = 50 x Mindestbeitrage = Fr. 24'000.--
Massgebender Lohn für unselbständig Erwerbende
- Stunden-, Tag-, Wochen-, Monats-, Stücklohn.....
- Zuschlag für Überstunden
- Orts- und Teuerungszulagen
- Verwaltungsratshonorare
- Gratifikationen, Dientaltersgescheke, Treue- und Leistungsprämien ....
- Regelmässige Naturalbezüge
- Erwerbsausfallentschädigung EO
- Taggelder der IV der MV oder ALV
- Ferien und Feiertagsentschädigung
siehe Merkblätter ahv-iv.info
Nicht zum massgebenden Lohn gehören
- Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Renten der IV -> Vorsicht Beitragslücken!
- Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen
- Familienzulagen und Kinderzulagen
- Stipendien/Zuwendungen, sofern nicht aus einem Arbeitsverhältnis
- Entschädigung an Milizfeuerwehr bis Fr. 5'000.-- /Jahr
Rentenberechnung: Kriterien für die Höhe der AHV/IV Rente
- Beitragsjahre, ermitteln aus Beitragsdauer vom 21. Altersjahr bis zum Rentenanfall
- Beitragsdauer 44 Jahre = Vollrente, ist die Beitragsdauer unvollständig = Teilrente
- Aufgewertetes Erwerbseinkommen
- alle (gesplitteten) Einkommen vom 21. Altersjahr bis zum Rentenanfall, mittels Aufwertungsfaktor der heutigen Teuerung angepasst, und durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt
- Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften
= jährliches Durchnittseinkommen
Rentenhöhe
Monatliche minimale Altersrente: Fr. 1'175.--
Monatliche maximale Altersrente: Fr. 2'350.--
Aufwertungsfaktor
Die Summe der Erwerbseinkommen wird dem heutigen Wert angepasst (Berücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung)
Erziehungsgutschriften
Sind (fiktive) Einkommen welche einer versicherten Person für jedes Jahr in dem sie Kinder unter 16 Jahre betreut hat, gutgeschrieben werden. Pro Erziehungsjahr und nicht pro Kind.
Gutschriften während der Ehejahre werden geteilt.
Höhe: 3-fache minimale Jahresrente (Merkblatt 3.01)
Anrechnung nur möglich bei Wohnitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Betreuungsgutschrift
- Für Jahre in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuten, werden Betreuungsgutschriften angerechnet.
- Die betreute Person muss einen Anspruch eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades der AHV/IV haben.
- Für Jahr, in denen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
- Höhe: 3-fache jährliche Minimalrente / Betreuungsjahr (nicht Person!)
- Muss jährlich bei der Ausgleichskasse des Wohnsitz geltend gemacht werden
- Verjährungsfrist: 5 Jahre
Individuelles Konto
Dort werden alle Einkommen und Beitragszeiten aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, und Hinterlassenen-, und Invalidenrente dienen.
Fehlende Beitragsjahre führe zu Kürzungen
Splitting
- Die Einkommen von beiden Ehepartnern während der Ehejahre werden aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehepartner gutgeschrieben.
- Sobald beide Anspruch auf eine Rente haben
- Ehe geschieden wird oder eingetragene Partnerschaften sich auflösen
- Ehepartner stirbt und der andere bereits Rente bezieht
- Nur ganze Ehejahre und ungeachtet des Güterstandes
Plafonierung
Die beiden gesplitteten Altersrenten der Ehepartner werden gekürzt (plafoniert), wenn die Summe 150 % der maximalen Rente übersteigt
Nicht plafoniert:
- gemeinsamer Haushalt durch richterlichen Entscheid aufgehoben
- Ein Ehegatte eine Altersrente, der andere eine 1/2 oder 1/4 IV-Rente bezieht
Anspruch auf Kinderrente
Kinder noch unter 18 Jahren bzw. 25 Jahren sind
40 % der Altersrente pro Kind
Kürzung: wenn Summe der Kinderrenten 60 % der maximalen Altersrente übersteigt.
Anspruch Wittwenrente
80 % der Rente des Verstorbenen
Im Zeitpunkt der Verwittwung
- Kinder oder älter als 45 Jahre und mind. 5 Jahre verheiratet
Geschiedene Frauen
- Kinder und war mindestens 10 Jahre verheiratet
- bei Scheidung älter als 45 Jahre und 10 Jahre verheiratet
- jüngstes Kind wird nach 45. Altersjahr der Mutter 18 Jahre alt
- solange die Witwe noch Kinder unter 18 Jahren hat
Anspruch Wittwerrente
- 80 % der Rente des Verstorbenen
- Im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahren
- Erlöschen des Anspruchs, wenn jüngstes Kind 18 Jahre alt wird.
Anspruch Waisenrente
- Bis 18. bzw. 25. Altersjahr
- 40 % der Altersrente des Verstorbenen
- 1 Waisenrente, wenn 1 Elternteil Tod
- 2 Waosenrenten, bei Vollwaise
Renten Vorbezug
- Sich 1 bis 2 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter pensionieren lassen
- Muss eine lebenslange Kürzung der Rente in Kauf nehmen.
- Kürzung = 6.8 % pro Jahr
Rentenaufschub
- mindestens 1 Jahr, maximal 5 Jahre
- Rentenzuschlag von mind. 5,2 % bis maximal 31.5 % (nach plafonierung!)
- Rente trotzdem anmelden (Kreuz bei aufschieben)
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