SOR Definition Vorsatz und KV
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Definition
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Definition
Kartei Details
Karten | 28 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 03.02.2013 / 13.01.2015 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Vorsatzarten
allgemein Vorsatz: ist das handeln mit Wissen und Wollen
Absicht: TT kommt es darauf den Tatbestand zu verwirklichen, der TT will es so
direkter Vorsatz: TT weiß oder sieht es als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirktlicht,
bedingter Vorsatz: TT sieht die Möglichkeit voraus das er den Tatbestand verwirktlicht, nimmt dies aber billigend in Kauf
Fahrlässigkeit
allgemein Fahrlässigkeit: Tatbestandsverwirklichung durch eine Sorgfalltspflichtverletzung, durch die ein vorhersehbarer und vermeidbarer Erfolg eintritt
bewusste Fahrlässigkeit: TT sieht Möglichkeit des Erfolges voraus, vertraut aber darauf, dass er nicht eintritt (wird schon gut gehn)
unbewusste Fahrlässigkeit: TT sieht Erfolg nicht voraus
andere Person
-jede natürliche Person, außer der TT selbst
körperlich misshandelt
...ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtig