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Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre
Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre
Kartei Details
Karten | 24 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 08.12.2014 / 09.12.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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§ 35. (1) Z1 Die OdÖS sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn...
Z1. - 9.
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der.......
(3) Die ÖdÖS haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon ......
ad §35 (1) Z1
1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen; (Täter, Opfer oder Zeuge eines gefährlichen Angriffs).
§ 35. (1) Z2 Die OdÖS sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn...
Z2. von 9.
2. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an einem Aufenthaltsort
a) mit Beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
b) flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
§ 35. (1) Z3 Die OdÖS sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn...
Z3. von 9.
Z3: Hilflose, wenn für die Hilfeleistung erforderlich
§ 35. (1) Z4 Die OdÖS sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn...
Z4 von 9.
Z4: Aufenthaltsort vermutlich illlegaler Fremder
§ 35. (1) Z5 Die OdÖS sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn...
Z5 von 9.
Z5: Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
a) um einen abgängigen Minderjährigen
b) oder um einen gefährlich psychisch Kranken oder
c) entflohener Häftling
§ 35. (1) Z6 Die OdÖS sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn...
Z6. von 9.
Z6: Reisender über Binnengrenze (Schengen -Staaten)
§ 35. (1) Z7 Die OdÖS sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn...
Z 7. von 9.
Z 7.: auf internationalen Verkehrswegen bezüglich OK. Verkehrswege sind neben den Straßen auch die Eisenbahnen und die Wasserstraßen.
§ 35. (1) Z8 Die OdÖS sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn...
Z8. von 9.
in Schutzzonen zur Durchsetzung von Betretungsverboten(BV). Nach § 36 a Abs. 3 und 4 (Schutzzone) und 38 a (Wohnungen, Schulen usw.).