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Schweizerisches Arbeitsrecht NBW

Prüfungsvorbereitung NBW

Prüfungsvorbereitung NBW


Kartei Details

Karten 50
Lernende 49
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 11.09.2016 / 10.05.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Welche Vertragstypen auf Arbeitsleistung gibt es?

- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 I)
  Verpflichtung des AN zur Leistung von Arbeit im Dienst des AG und Verpflichtung des AG zur Zahlung eines Lohns
  Unterordnung des AN gegenüber des AG

- Werkvertrag (OR 363)
  - Verpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung eines Werkes und Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung eines
    Werklohnes
  - z.B. Schreiner oder Theatergruppe; Erfolg geschuldet
  - Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung

- Auftrag (OR 394 I)
  - Verpflichtung des Beauftragten zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes und Verpflichtung des Auftraggebers zur
    Zahlung einer Vergütung
  - kein Erfolg geschultet; Dienstleistungsvertrag; Interessewahrung geschuldet
  - z.B. Zahnarzt: muss bestmögliche Behandlung vorschlagen auch wenn das bedeutet, dass er an Spezialisten verweisen
    muss; schuldet jedoch keine Schmerzfreiheit
  - Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung

Nebenpflichten AN: Treuepflicht

OR 321a

- Der AN ist dem AG gegenüber zur Interessenwahrung in guten Treuen verpflichtet

- Wichtige Erscheinungsformen in der Praxis:
  - Verbot von konkurrenzierenden Nebenbeschäftigungen
  - Geheimhaltungspflicht
  - Rechenschafts- und Herausgebepflicht
  - Weisungspflicht

Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Nichterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?

Nichterfüllung = Verletzung der Arbeitspflicht

AN tritt neue Stelle nicht an oder erscheint grundlos nicht zur Arbeit oder arbeitet weniger Stunden, als er müsste

Rechtsfolgen: Anspruch des AG auf richtige Erfüllung und Lohnfortfall für fehlende Arbeitszeit; Schadenersatz und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung bei wiederholter Nichterfüllung trotz mehrmaliger Ermahnung.

Was ist eine missbräuchliche Kündigung?

- Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie sachlich ungerechtfertig erfolgt

- wichtigsten missbräuchlichen Kündigungsgründe sind:
  - persönliche Merkmale der betroffenen Vertragspartei (z.B. Hautfarbe)
  - Militärdienst (z.B. bei Absolvieren eines Beförderungsdienstes)
  - Ausübung verfassungsmässiger Rechte (z.B. Demonstraton)
  - "Vereitelungskündigung" (z.B. um Bonuszahlung zu verhindern)
  - "Rachekündigung" (z.B. weil AN gegen AG klagt)
  - Gewerkschaftliche Tätigkeit
  - Tätigkeit als gewählter Arbeitnehmervertreter im Betrieb

- Auch eine missbräuchliche Kündigung führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

- Allerdings wird der Kündigende zu einer Entschädigung verpflichtet, die maximal 6 Monatslöhne beträgt

- Achtung: eine Kündigung in der Probezeit wegen Schwangerschaft kann potentiell auch missbräuchlich sein