Schweizerisches Arbeitsrecht NBW
Prüfungsvorbereitung NBW
Prüfungsvorbereitung NBW
Kartei Details
Karten | 50 |
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Lernende | 49 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 11.09.2016 / 10.05.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Welche Vertragstypen auf Arbeitsleistung gibt es?
- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 I)
Verpflichtung des AN zur Leistung von Arbeit im Dienst des AG und Verpflichtung des AG zur Zahlung eines Lohns
Unterordnung des AN gegenüber des AG
- Werkvertrag (OR 363)
- Verpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung eines Werkes und Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung eines
Werklohnes
- z.B. Schreiner oder Theatergruppe; Erfolg geschuldet
- Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung
- Auftrag (OR 394 I)
- Verpflichtung des Beauftragten zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes und Verpflichtung des Auftraggebers zur
Zahlung einer Vergütung
- kein Erfolg geschultet; Dienstleistungsvertrag; Interessewahrung geschuldet
- z.B. Zahnarzt: muss bestmögliche Behandlung vorschlagen auch wenn das bedeutet, dass er an Spezialisten verweisen
muss; schuldet jedoch keine Schmerzfreiheit
- Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung
Nebenpflichten AN: Treuepflicht
OR 321a
- Der AN ist dem AG gegenüber zur Interessenwahrung in guten Treuen verpflichtet
- Wichtige Erscheinungsformen in der Praxis:
- Verbot von konkurrenzierenden Nebenbeschäftigungen
- Geheimhaltungspflicht
- Rechenschafts- und Herausgebepflicht
- Weisungspflicht
Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Nichterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Nichterfüllung = Verletzung der Arbeitspflicht
AN tritt neue Stelle nicht an oder erscheint grundlos nicht zur Arbeit oder arbeitet weniger Stunden, als er müsste
Rechtsfolgen: Anspruch des AG auf richtige Erfüllung und Lohnfortfall für fehlende Arbeitszeit; Schadenersatz und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung bei wiederholter Nichterfüllung trotz mehrmaliger Ermahnung.
Was ist eine missbräuchliche Kündigung?
- Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie sachlich ungerechtfertig erfolgt
- wichtigsten missbräuchlichen Kündigungsgründe sind:
- persönliche Merkmale der betroffenen Vertragspartei (z.B. Hautfarbe)
- Militärdienst (z.B. bei Absolvieren eines Beförderungsdienstes)
- Ausübung verfassungsmässiger Rechte (z.B. Demonstraton)
- "Vereitelungskündigung" (z.B. um Bonuszahlung zu verhindern)
- "Rachekündigung" (z.B. weil AN gegen AG klagt)
- Gewerkschaftliche Tätigkeit
- Tätigkeit als gewählter Arbeitnehmervertreter im Betrieb
- Auch eine missbräuchliche Kündigung führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Allerdings wird der Kündigende zu einer Entschädigung verpflichtet, die maximal 6 Monatslöhne beträgt
- Achtung: eine Kündigung in der Probezeit wegen Schwangerschaft kann potentiell auch missbräuchlich sein