Schuldrecht
Jura:)
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 16 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Criminologie |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 22.05.2013 / 26.04.2016 |
Attribution de licence | Pas de droit d'auteur (CC0) |
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§ 243 Gatttungsschuld
Eine Gattungsschuld ist die Verpflichtung zur Übergabe einer Sache, die im Zeitpunkt der Begründung der Verpflichting nicht konkret-individuell, sonder nur nach Merkmalen bestimmt ist.(§ 243 I)
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist (Speziesschuld).
§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrages
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenseitigen Vertrages ist die Erklärung des Partners eines gegenseitigen Vertrages, seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis auch der andere Teil die Leistung erbringt, die das Entgelt (Gegenleistung) für die zurückgehaltende Leistung darstellt.
Holschuld
Die vom Verkäufer geschuldete Leistung ist eine Holschuld, wenn der Käufer sich die Ware beim Verkäufer holen muss. Eine Holschuld ist immer gegeben, wenn sich weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen ergib, wie die Ware zum Käufer kommen soll. (§ 269 I )
Bringschuld
Die vom Verkäufer nach § 433 I 1 geschuldete Leistung ist eine Bringschuld, wenn der Verkäufer die Kaufsache zum Käufer bringen muss oder an einem anderen mit dem Käufer vereinbarten Ort.
Schickschuld/Versendungskauf
Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Verkäufer sich verpflichtet hat, die Kaufsache für den Käufer an dessen Wohnsitz/ Geschäftssitz zu versenden, ohne diesen Ort zum Leistungsort zu machen. Außerhalb von Verkäuferpflichten nenn man diese Schuld eine Schickschuld.
§ 387 Aufrechnung
Aufrechnung ist die Verrechnung einer Forderung mit einer gleichartigen Gegenforderung. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken § 389.
§ 387 Aufrechnung
Aufrechnung ist die Verrechnung einer Forderung mit einer gleichartigen Gegenforderung. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken § 389.