Premium Partner

Block 3: Schadenersatz und Genugtuung

Haftpflichtrecht I VBV René Beck

Haftpflichtrecht I VBV René Beck


Kartei Details

Karten 29
Lernende 27
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.10.2015 / 17.10.2022
Lizenzierung Keine Angabe    (René Beck / Nathalie Thiemann)
Weblink
https://card2brain.ch/box/schadenersatz_und_genugtuung
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/schadenersatz_und_genugtuung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Schadenersatz und Genugtuung

1. Grundsatz?

2. Welche Schritte sind für die Zurechnung des Schadens zu vollziehen?

1. Der Schaden ist - unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Geschädigten - so konkret wie möglich und so abstrakt wie notwendig zu berechnen.

2. Haftungsbegründung: Lässt sich die schädigende Ursache mit Blick auf die Haftungsvoraussetzungen einem Haftungstatbestand zuordnen?

Haftungsumfang: In welchem Umfang erscheint der Schaden als adäquate Folge des schädigenden Ereignisses?

Schadensberechnung: Wie gross ist der gegenwärtige und zukünfigte Schaden, den der GE durch das schädigende Ereignis erlitten hat; dies unter Berücksichtigung allfälliger anzurechnender Versicherungsleistungen?

Schadenersatzbemessung: Welche Reduktionsgründe (z.Bsp. Selbstverschulden des GE) kommen in welchem Umfang zur Anwendung?

Schadenersatz und Genugtuung

Nenne die Grundsätze des Schadennachweises

Wer Schadenersatz beansprucht, hat gemäss OR 42 I den Schaden hinsichtlich dessen Bestehen und betragsmässiger Höhe zu beweisen (Substantiierungspflicht).

OR 42 II sieht als Ausnahmebestimmung eine Beweiserleichterung vor, sofern ein sicherer Beweis für die Höhe oder das Vorhandensein eines Schadens wegen dessen besonderer Natur oder der Unzumutbarkeit der Beweisführung nicht erbracht werden kann (z.Bsp. Berechnung eines zukünftigen Erwerbsausfalls).

Schadenersatz und Genugtuung

Weshalb werden Versicherungsleistungen angerechnet?

Zur Vermeidung einer Überentschädigung sind Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für die daher auch Subrogations- oder Regressansprüche infrage kommen, anrechnen zu lassen. Der GE kann in solchen Fällen beim Haftpflichtigen nur noch für den ungedeckten Direktschaden Ersatz verlangen.

Schadenersatz und Genugtuung

Was wird unter Vorteilsanrechnung verstanden?

Bei der Schadensberechnung sind nicht nur die beim Geschädigten eingetretenen ökonomischen Nachteile, sondern zur Verhinderung einer Bereicherung auch die mit dem Schadensereignis verbundenen ökonomischen Vorteile einzubeziehen (z.Bsp. Abzug 'neu für alt').

Schadenersatz und Genugtuung

Was bedeutet das Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung und Rente?

Als Ausgleich von Dauerschäden steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung und indexierter Rente zu.

Schadenersatz und Genugtuung

Erkläre den Begriff Kapitalisierung

Die Kapitalisierung stellt einen Berechnungsvorgang dar, mit dem der Kapitalwert (Barwert) von zukünftigen periodischen Leistungen (Renten) ermittelt wird. Der unterschiedlichen Zahlungsweise - Einmalzahlung statt laufende Rente - wird durch Diskontierung, d.h. eine bei der Kapitalisierung eingerechnete Abzinsung, Rechnung getragen. Der Höhe des Kapitalisierungszinsfusses kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Je höher er ist, desto niedriger wird der Barwert und umgekehrt. Im Haftpflichtrecht wird seit vielen Jahren ein Zinssatz von 3.5% pro Jahr angewendet.

Schadenersatz und Genugtuung

1. Ab wann ist der Schadenszins fällig?

2. Wie viel % beträgt dieser pro Jahr?

1. Zum Schaden gehört auch der Schadenszins von dem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, bis zur Zahlung des Schadenersatzes.

2. Der Schadenszins beträgt 5% pro Jahr.

Schadenersatz und Genugtuung

Was wird unter dem Schadenersatz bei Körperverletzung verstanden?

Von der Schadenersatzregelung gemäss OR 46 werden die mit der Körperverletzung verbundenen Kosten sowie die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, erfasst.