Sachbearbeiter Sozialversicherungen
1. Säule / Ergänzungsleistungen
1. Säule / Ergänzungsleistungen
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Cartes-fiches
seit wann gibt es die EL?
1966
Was ist das Ziel der EL?
Deckung eines angemessenen Existenzbedarfs
Wer hat Anspruch auf EL?
Bezüger Leistung der AHV oder IV
Was bedeutet "Existenzbedarf"?
- Leben in Würde
- Deckung der Grundbedürfnisse (Wohnen, Nahrung, Bekleidung, Gesundheit)
- Möglichkeit, am täglichen Leben und Geschehen teilzunehmen ("Sackgeld")
Anspruchsvoraussetzungen
- Bezüger einer AHV-/IV-Rente oder einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV
- Bezüger eines IV-Taggeldes während 6 Monaten ohne Unterbrucht
- Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der CH
Karenzfrist für Ausländer
Kranzfrist = Wartefrist
nur Wohnsitz massgebend
EU-Bürger = keine Wartefrist
Ausländer mit Staatsvertrag = 5 Jahre Wohnsitz in CH
andere Ausländer = 10 Jahre Wohnsitz in CH
anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose = 5 Jahre Wohnsitz in CH
Anspruchbeginn
grundsätzlich: ab Anmeldemonat
Ausnahmen:
- Erfolgt die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten seit Erhalt der Rentenverfügung, Anspruch ab dem Monat der Rentenanmeldung, frühstens ab Rentenbeginn
- Erfolgt die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach Heimeintritt, Anspruch ab dem Monat, in welchem der Antritt erfolgte
Anspruchsende
nach dem Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen resp mit dem Tod
wie wird die EL finanziert?
- Bund
- Kantone
- Gemeinden
- öffentliche Hand (Steuergeld)
welche Leistungen zahlt die EL?
jährliche Ergänzungsleistungen (monatl. Zahlung im Voraus)
Krankheits- und Behinderungskosten
wie wird die EL berechnet?
Anerkannte Ausgaben ./. anrechenbare Einnahmen = Ausgabenüberschuss (Bedarf über EL)
was sind anerkannte Ausgaben?
- Lebensbedarf (schweizweiter Pauschalbetrag für Nahrung, Kleider, Steuern, Versicherungen)
- NE-Beiträge
- Miete (ohne Garage) oder Heimtaxe (ohne Pflege)
- pauschale Krankenversicherung
was sind anrechenbare Einnahmen?
- Renten (AHV / IV / BVG / UVG / ausländische Renten)
- Erwerbseinkommen (Freibetrag, zwei Drittel Anrechnung)
- zumutbares Erwerbseinkommen für Teilinvalide oder nicht invalide Ehegatten
- Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
- Einnahmen, auf welche verzichtet wurde (Schenkung, Erbvorbezug)
- Vermögensverzehr
- Einkäunft aus Vermögen
- Hilflosenentschädigung (falls im Heim wohnhaft)
Anpassung der Berechnung der EL
Veränderung der persönl. Verhältnissen
Veränderung der wirtschaftl. Verhältnissen
Meldung hat durch versicherte Person oder Vertretung zu erfolgen
Zeitpunkt der Anpassung
persönl. Verhältnisse = ab Folgemonat der Veränderung
wirtschaftl. Verhältnisse = ab Monat der Einnahmenveränderung; ab Monat der Mitteilung der Ausgabenveränderung (frühstens ab Eitnritt der Änderung)
Was ist Pflegefinanzierung?
Finanzierung der Pflege in Betagten- und Altersheim
Im kt. St.Gallen erfolgt die Auszahlung direkt an den Bewohner
Wer hat Anspruch auf eine Pflegefinanzierung?
Zuständig: Wohnsitz vor Heimeintritt
- Aufenthalt in einem anerkannten Betagten- oder Pflegeheim
- Unterbruch, wenn keine Pflege in RG gestellt wird
- Beginn mit dem Tag des Heimeintritts bzw wann Pflege in RG gestellt wird (max 6 Monate rückwirkend ab Einreichung der Anmeldung)
- Ende des Anspruchs bei Austritt / Tod
Anmeldung über AHV-Zweigstelle
tagesgenaue Leistung
Berechnung der Pflegefinanzierung
Pflegekosten
- obligat. Krankenversicherung
- Selbstbehalt (max CHF 21.60)
= Restfinanzierung (Tagesleistung)
Was sind Krankheits- und Behinderungskosten?
- Zahnarztkosten
- Aufenthalt in einer Tagesstruktur
- Transport zum nächsten med. Behandlungsort
- Hilfsmittel
- vorübergehender Heimaufenthalt
- Pflege / Betreuung zu Hause
- Mehrkosten für lebensnotwendige Diät
- Kostenbeteiligung an obligat. Krankenversicherung
- Bade- und Erholungskuren
- Spitex (Haushaltshilfe)
Höchstbeträge der Krankheits- und Behinderungskosten
Alleinstehend: CHF 25'000
Ehepaar zu Hause: CHF 50'000
Heimbewohner: CHF 6'000
Vollwaisen: CHF 10'000