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Röm. Schuldrecht - III. Realverträge

Definitionen, Voraussetzungen, usw.

Definitionen, Voraussetzungen, usw.

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Kartei Details

Karten 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.05.2013 / 27.11.2019
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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III. Realverträge / S. 39

Welche Verträge zählen zu den röm. Realverträgen?

  • MUTUUM (zinsenloses Darlehen)
  • DEPOSITUM (Verwahrung)
  • COMMODATUM (Leihe)
  • PIGNUS (Pfandrealvertrag)

III. Realverträge / S. 40

Wie entsteht ein MUTUUM?

Durch die mit Übereignung verbundene Hingabe einer bestimmten Summe Geldes (oder einer bestimmten Menge sonstiger vertretbarer Sachen) im Einverständnis, dass der Empfänger nach einer bestimmten Zeit ebensoviel derselben Gattung zurückgeben soll.

III. Realverträge / S. 40

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines MUTUUM?

5 Voraussetzungen:

  • Darlehens-CONVENTIO
  • DATIO
  • Darlehensvaluta = vertretbare (im Geschäftsverkehr nach Maß, Zahl und Gewicht erfasste) Sache
  • Darlehensgeber = Eigentümer bzw. Verfügungsbefugter der Valuta
  • Darlehensnemer wird Eigentümer der Valuta

III. Realverträge / S. 41

Welche Klage hat der Darlehensgeber gegen den Empfänger und worauf geht sie?

Die Klage des Darlehensgebers ist die CONDICTIO (--> IUDICIUM STRICTI IURIS; geht auf Leistung einer bestimmten Sache/Menge von Sachen - CERTA RES - oder iner bestimmten Summe Geldes - CERTA PECUNIA)

  • bei Gelddarlehen: ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE
  • bei Naturaldarlehen: ACTIO TRITICARIA

III. Realverträge / S. 43

Welche Sonderformen des röm. Darlehens gibt es?

3 Sonderformen:

  • Anweisungsdarlehen
  • Vereinbarungsdarlehen
  • CONTRACTUS MOHATRAE

III. Realverträge / S. 43

Wann kommt ein Anweisungsdarlehen zustande?

Wenn G dem N nicht selbst die Valuta auszahlt, sondern einen Dritten D anweist, dies zu tun, und D den Betrag aus seinem Vermögen an N zahlt.

Das MUTUUM besteht dann zwischen G und N.


Anmerkungen:
Zwischen G und N muss freilich eine Darlehens-CONVENTIO bestehen.

D kann Schuldner des G sein und mit Auszahlung der Valuta an N seine Schuld tilgen; er kann aber auch nicht Schuldner des G sein und mit Auszahlung eine Schuld begründen.

III. Realverträge / S. 43

Wann kommt ein Vereinbarungsdarlehen zustande?

Wenn N, der dem G Geld schuldet, mit G übereinkommt, den fälligen Schuldbetrag nicht zu leisten, sondern für eine bestimmte Zeit als Darlehen zu behalten.

III. Realverträge / S. 43

Wie kommt ein CONTRACTUS MOHATRAE zustande?

Wenn N von G keine Valuta, sondern eine (möglicherweise unvertretbare) Sache Gs mit der Abspracher hält, N solle die Sache verkaufen und den Verkaufserlös als Darlehensvaluta betrachten.