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Röm. Sachenrecht - IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust

Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitinoen, Aufzählungen, usw.

Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitinoen, Aufzählungen, usw.

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Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.05.2013 / 25.11.2019
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust, S. 55

An welchen Sachen kann sogar nach Verlust des CORPUS, also SOLO ANIMO, Besitz zeitweise aufrecht erhalten werden?

  • Am SERVUS FUGITIVUS
  • an unbeweglichen Sachen

IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust, S. 55

Wodurch kann die POSSESSIO einer Person beendet werden?

Mit oder gegen ihren Willen

Freiwillig:

  • Durch Übertragung auf einen anderen (TRADITIO)
  • einseitige Aufgabe

Unfreiwillig:

  • Tiefgreifende Störung der Herrschaftsbeziehung zur Sache
  • keine neuerliche Verdichtung bei SOLO ANIMO-Besitzerhaltung

IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust, S. 56

Wer erlangt Besitz, wenn trotz subjektiven Aufgabewillens und realen Übertragungsakts der Partner den besitz nicht erwerben kann, weil er zB geisteskrank und daher geschäftsunfähig ist?

Der Veräußerer bleibt dennoch Besitzer; ihm wird unterstellt, er wolle seinen Besitz nur unter der Bedingung aufgeben, dass der Partner erwerben werde - erwirbt der Emfpänger nicht, dannbleibt die Bedingung unerfüllt und der Übertragende behält seinen Besitz.

Andere Juristen gehen nicht von dieser Konstruktion aus und nehmen in Kauf, dass der Übertragende seinen Besitz jedenfalls aufgibt. - Die Sache hat dann keinen Besitzer.

IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust, S. 57

Was bezeichnet CUSTODIA?

Die faktische Herrschaftsbeziehung, also CORPUS, bei Besitzaerhaltung an beweglichen Sachen.

IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust, S. 59

Wie lange behält der Herr SOLO ANIMO-Besitz an seinem Sklaven?

Solange, bis ein Dritter den flüchtigen Sklaven in Besitz nimmt.

  • gutgläubig (D glaubt, sein Herr habe in derelinquiert): Sklave kann für neuen POSSESSOR Besitz erwerben
  • schlechtgläubig: kein Besitzerwerb durch den Sklaven für D

IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust, S. 59

Wie verhält es sich mit dem Besitz an Dingen, die der Sklave auf die Flucht mitgenommen hat?

Herr hat weiter Besitz am SERVUS FUGITIVUS => dieser fungiert weiter als dessen Besitzdienser --> POSSESSIO des Herrn an diesen Sachen geht nicht verloren

IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust, S. 59

Wem werden die Sachen zugerechnet, die der Sklave auf seiner Flucht "erwirbt"?

Weil der flüchtige Sklave weiter vom Herrn besessen wird, ist eine Voraussetzung gegeben, dass dieser auch durch den flüchtigen Sklaven Besitz erwerben kann.

ANIMUS ist problematisch; Lösung liegt vielleicht in einer Fiktion: Erwerbsakte des SERVUS FUGITIVUS werden so behandelt, als geschähen sie im Rahmen eines gültigen Pekuliums.

IV. Besitzerhaltung, Besitzverlust, S. 61

Wann wird der das Grundstück des A unbefugt und in Bemächtigungsabsicht besetzende B Besitzer des Grundstücks?

Sobald A

  • auf einen WIederbemächtigungsversuch verzichtet
  • bei einem Wiederbemächtigungsversuch scheitert

Gelingt ihm der Wiedermächtigungsversuch, hat sich am Besitz des A nichts geändert.

 

+ Labeo sah dies anders: Eindringling erwirbt bereits durch Eindringen Besitz --> seine Meinung konnte sich nicht durchsetzen!