Röm. Sachenrecht - II. Besitz
Benke/Meissel - Übungsbuch Sachenrecht Definitionen, Klagen, etc.
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Kartei Details
Karten | 10 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.05.2013 / 07.02.2024 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
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II. Besitz, S. 17
Was sind Besitzinterdikte?
Was ist Voraussetzung für Interdiktenschutz?
Besitzinterdikte sind vom Prätor befohelne Verhaltensmaßnahmen im ienzelfall; sie richten sich grundsätzlich gegen eigenmächtigen Entzug oder Störung des Besitzes.
Ziel: Eine Handgreifliche Eskalation des zwischen 2 Personen drohenden/ausgebrochenen Streits zu verhindern.
Voraussetzung: fehlerfreier (echter) Besitz
II. Besitz, S. 17
Was ist fehlerfreier (echter) Besitz?
Fehlerfrei besitzt, wer die Sache vom anderen NEC VI (nicht durch Gewalt), NEC CLAM (nicht durch heimliches Entziehen), NEC PRECARIO (nicht zum Precarium) erhalten hat.
Im Interdiktenverfahren wird fehlerhafter bzw. -freier Besitz nur im Verhältnis der Streitparteien beurteilt.
II. Besitz, S. 17
Wie wird fehlerfreier (echter) Besitz geschützt?
Durch Interdikte die Gewaltanwendung gegen ihn verbieten (prohibitosiche Interdikte) und solche, die dem Gegner die RÜckgabe der Sache auftragen (restitutorische).
II. Besitz, S. 19
Was ist rechtmäßiger Besitz?
Rechtmäßiger Besitz liegt vor, wenn der Besitz aufgrund einer IUSTA CAUSA erlangt wurde.
Daher auch: POSSESSIO ES IUSTA CAUSA
Auch: POSSESSIO CIVILIS