Rechtslehre
Schriftenreihe Tatbestand Recht Band 2 Ausgewählte Vertragsverhältnisse Ausländerrecht Gesellschaftsrecht Bruno Zwick
Schriftenreihe Tatbestand Recht Band 2 Ausgewählte Vertragsverhältnisse Ausländerrecht Gesellschaftsrecht Bruno Zwick
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Flashcards
Sachverhalt: Sandra Steiner kauft von ihrer Freundin Bettina K. für CHF 2'800.00 ein Collier, welches Bettina K. angeblich vor längerer Zeit von ihrem geschiedenen Mann als Geschenk erhalten hat. Rund neun Monate nach dem Kauf meldet sich die Polizei bei Sandra Steiner und beschlagnahmt das Collier. Gemäss Auskunft der Polizei ist das Collier vor rund 2 Jahren bei einem Enbruch in ein Juweliergeschäft vom damaligen Ehemann der Bettina K. gestohlen worden.
a) Aufgrund von welchem Gesetzesartikel ist Sandra Steiner verpflichtet, das Collier dem Juwelier als rechtmässigem Eigentümer herauszugeben?
a) Gemäss ZGB 934 Abs. 1. Weil dem Juwelier das Collier gestohlen worden ist, kann er es innerhalb von 5 Jahren von jedem Empfänger heraus verlangen, egal ob dieser beim Erwerb gut- oder bösgläubig gewesen war.
Sachverhalt: Sandra Steiner kauft von ihrer Freundin Bettina K. für CHF 2'800.00 ein Collier, welches Bettina K. angeblich vor längerer Zeit von ihrem geschiedenen Mann als Geschenk erhalten hat. Rund neun Monate nach dem Kauf meldet sich die Polizei bei Sandra Steiner und beschlagnahmt das Collier. Gemäss Auskunft der Polizei ist das Collier vor rund 2 Jahren bei einem Enbruch in ein Juweliergeschäft vom damaligen Ehemann der Bettina K. gestohlen worden.
b) Welche Rechtsansprüche könnte Sandra Steiner gegenüber Bettina K. geltend machen, nachdem sie das Collier dem Juwelier entschädigungslos hat herausgeben müssen?
b) Sandra Stein könnte sich auf die Rechtsgewährleistungspflicht der Verkäuferin gemäss OR 192 berufen. Weil ihr das Collier vollständig "entwehrt" wurde, kann sie, gestützt auf OR 195 Abs. 1, den bezahlten Kaufpreis samit Zins zurückfordern.
Sachverhalt: Sandra Steiner kauft von ihrer Freundin Bettina K. für CHF 2'800.00 ein Collier, welches Bettina K. angeblich vor längerer Zeit von ihrem geschiedenen Mann als Geschenk erhalten hat. Rund neun Monate nach dem Kauf meldet sich die Polizei bei Sandra Steiner und beschlagnahmt das Collier. Gemäss Auskunft der Polizei ist das Collier vor rund 2 Jahren bei einem Enbruch in ein Juweliergeschäft vom damaligen Ehemann der Bettina K. gestohlen worden.
c) Annahme: Sandra Steiner hat das Collier beieinem anderen Juwelier gekauft. Nun stellt sich heraus, dass dieser Juwelier das Collier zusammen mit anderen gestohlenen Preziosen vom Ehemann der Bettina K. erworben und als Hehlerware verkauft aht. Inwiefern ändert sich die Rechtslage für Sandra Stein?
c) In diesem Fall ist ZGB 934 Abs. 2 massgebend. Weil Sandra Steiner das Collier bei einem Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, erworben hat, muss sie es dem bestohlenen Juwelier nur herausgeben, wenn er ihr den seinerzeit bezahlten Kaufpreis vergütet. Das setzte allerdings voraus, dass Sandra Steiner beim Erwerb des Colliers gutgläubig war. Gegen ihre Gutgläubigkeit spricht nichts.
Sachverhalt: Im Garantieschein für ein Küchengerät steht:
"Wir gewähren vom Tage des Verkaufs für drei Monate Garantie für alle Teile des Geräts, die infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft werden. Die Garantie beschränkt sich auf die Reparatur. Sie schliesst alle anderen Rechtsansprüche aus Sachgewährleistung aus."
Beurteilen Sie diese Klausel aus der Sicht des Käufers, und vergleichen Sie sie mit der Regelung, die das Gesetz für die Sachgewährleistung vorsieht.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche Wandelung. Minderung oder Ersatzlieferung sind ausgeschlossen. An deren Stelle tritt ein Reparaturanspruch. Insofern wird der Käufer schlechter gestellt. In einer Hinsicht efolgt eine Besserstellung. Der Käufer ist nicht verpflichtet, aufgetretene Mängel sofort nach Entdecken zu rügen. Er muss sich einfach innerhalb der Garantiefirst von 3 Monaten beim Verkäufer melden.
Nach OR 210 Abs. 3, gültig seit dem 01.01.2013, ist die Beschränkung der Garantiefrist auf drei Monate unzulässig. Da es sich hier zweifellos um einen Vertrag eines Gewerbetreibenden mit einem Konsumenten handelt, ist die Reduktion der Garantiefrist auf drei Monate unzulässig. Der Reparaturanspruch muss mindestens 2 Jahre gelten. Wenn der Verkäufer das nicht will, hätte er das Küchengerät "ohne Garantie" verkaufen müssen. Dann wäre er aber wahrscheinlich mit seinem Produkt nicht sehr konkurrenzfähig.
Sachverhalt: Die 19-jährige Lehrtochter Sylvia Kammerer hat kürzlich einen Gebrauchtwagen gekauft und möchte nun ihr Motorfahrrad verkaufen. Zu diesem Zweck lässt sie im Quartier-Anzeiger folgendes Inserat erscheinen:
Von Privat zu verkaufen: Motorfahrrad "Puch" in einwandfreiem Zustand. Besichtigung und Probefahrt nach Vereinbarung. Rufe mich an ! Telefon 044 432 15 98
Der 16-jährige Mittelschüler Lars Weber liest das Inserat, ruft Sylvia an und vereinbart eine Probefahrt auf nächsten Samstag. Nach der Probefahrt möchte er das Mofa gerne kaufen. Sylvia verlangt CHF 500.00. Mit diesem Preis hat Lars nicht gerechnet. Er erklärt, er müsse zuerst seine Eltern fragen. Er werde Sylvia bis Sonntagabend Bescheid geben. Sylvia ist damit einverstanden.
a) Beschreiben Sie die rechtliche Wirkung der Willensäusserung von Sylvi, d.h. welche rechtliche Bedeutung hat ihre Erklärung, Lars könne ihr bis Sonntagabend Bescheid geben.
a) Sie macht Lars ein verbindliches, befristetes Angebot (Antrag) OR 3 und 7
Sachverhalt: Die 19-jährige Lehrtochter Sylvia Kammerer hat kürzlich einen Gebrauchtwagen gekauft und möchte nun ihr Motorfahrrad verkaufen. Zu diesem Zweck lässt sie im Quartier-Anzeiger folgendes Inserat erscheinen:
Von Privat zu verkaufen: Motorfahrrad "Puch" in einwandfreiem Zustand. Besichtigung und Probefahrt nach Vereinbarung. Rufe mich an ! Telefon 044 432 15 98
Der 16-jährige Mittelschüler Lars Weber liest das Inserat, ruft Sylvia an und vereinbart eine Probefahrt auf nächsten Samstag. Nach der Probefahrt möchte er das Mofa gerne kaufen. Sylvia verlangt CHF 500.00. Mit diesem Preis hat Lars nicht gerechnet. Er erklärt, er müsse zuerst seine Eltern fragen. Er werde Sylvia bis Sonntagabend Bescheid geben. Sylvia ist damit einverstanden.
b) Sachverhalt: Am Sonntagabend erhält Sylvia von Lars einen Telefonanruf. Darin erklärt er sich bereit, das Mofa für CHF 400.00 zu kaufen. Mit diesem Preis ist Sylvia nicht einverstanden und beendet das Telefongespräch. Sylvias Freund erklärt, er hätte zu diesem Preis verkauft. Also ruft Sylvia Lars fünf Minuten später zurück und erklärt, sie nehme seine Offerte an.
Ist durch diesen Telefonrückruf der Kaufvertrag von CHF 400.00 entstanden? Antwort mit Angabe des Gesetzesartikels begründen.
b) Es ist kein Kaufvertrag entstanden. Als Sylvia den unter Anwesenden gestellten Antrag von Lars nicht sofort angenommen hatte, wurde Lars wieder frei, OR 4 Abs. 1. Mit ihrem zweiten Telefonanruf macht Sylvia Lars ein verbindliches Angebot. Erst wenn Lars dieses Angebot sofort annimmt, kommt der Kaufvertrag über CHF 400.00 zustande.
Sachverhalt: Die 19-jährige Lehrtochter Sylvia Kammerer hat kürzlich einen Gebrauchtwagen gekauft und möchte nun ihr Motorfahrrad verkaufen. Zu diesem Zweck lässt sie im Quartier-Anzeiger folgendes Inserat erscheinen:
Von Privat zu verkaufen: Motorfahrrad "Puch" in einwandfreiem Zustand. Besichtigung und Probefahrt nach Vereinbarung. Rufe mich an ! Telefon 044 432 15 98
Der 16-jährige Mittelschüler Lars Weber liest das Inserat, ruft Sylvia an und vereinbart eine Probefahrt auf nächsten Samstag. Nach der Probefahrt möchte er das Mofa gerne kaufen. Sylvia verlangt CHF 500.00. Mit diesem Preis hat Lars nicht gerechnet. Er erklärt, er müsse zuerst seine Eltern fragen. Er werde Sylvia bis Sonntagabend Bescheid geben. Sylvia ist damit einverstanden.
c) Sachverhalt: Für die folgenden Fragen ist davon auszugehen, dass zwischen Lars und Sylvia ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Unter welcher Voraussetzung benötigte der 16-jährige Larskeine Zustimmung seiner Eltern, um diesen Vertrag selbständig rechtsgültig abzuschliessen? Antwort mit Angabe des massgeblichen Gesetztesartikels.
c) Lars hätte die Eltern nicht fragen müssen, wenn er das Mofa mit seinem Arbeitsverdienst hätte kaufen können, wenn er also z.B. in den Ferien die CHF 400.00 durch eigene Arbeit erworben hätte; ZGB 323
Sachverhalt: Die 19-jährige Lehrtochter Sylvia Kammerer hat kürzlich einen Gebrauchtwagen gekauft und möchte nun ihr Motorfahrrad verkaufen. Zu diesem Zweck lässt sie im Quartier-Anzeiger folgendes Inserat erscheinen:
Von Privat zu verkaufen: Motorfahrrad "Puch" in einwandfreiem Zustand. Besichtigung und Probefahrt nach Vereinbarung. Rufe mich an ! Telefon 044 432 15 98
Der 16-jährige Mittelschüler Lars Weber liest das Inserat, ruft Sylvia an und vereinbart eine Probefahrt auf nächsten Samstag. Nach der Probefahrt möchte er das Mofa gerne kaufen. Sylvia verlangt CHF 500.00. Mit diesem Preis hat Lars nicht gerechnet. Er erklärt, er müsse zuerst seine Eltern fragen. Er werde Sylvia bis Sonntagabend Bescheid geben. Sylvia ist damit einverstanden.
d1) Sachverhalt: Wenige Tage nach der Übernahme des Mofas bleibt Lars in einer Polizeikontrolle hängen. Dabei stellt die Polizei fest, dass der Motor frisiert worden ist. Weil er überzeugend nachweisen kann, dass er davon nichts gewusst hat, erlässt ihm die Polizei zwar die Busse, verlangt aber, dass er den Motor in Ordnung bringt. Lars lässt das Mofa auf seine Kosten in einen gesetzmässigen Zustand versetzen.
1 ½ Monate nach der Reparatur wendet sich Lars an Sie, und möchte von Ihnen wissen, ob er nicht irgendwelche Ansprüche gegenüber Sylvia geltend machen könne, weil sie ihm ein Mofa geliefert habe, mit dem er nicht herumfahren durfte.
Entscheiden und begründen Sie, ob ein frisiertes Mofa einen mangelhaften Kaufgegenstand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Ein frisiertes Mofa verstösst gegen die Strassenverkehrsordnung und ist deshalb im Strassenverkehr nicht zugelassen. Also leidet es an einem rechtlichen Mangel, der das Mofa zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich macht und einen Sachmangel im Sinne von OR 197 darstellt.
Sachverhalt: Die 19-jährige Lehrtochter Sylvia Kammerer hat kürzlich einen Gebrauchtwagen gekauft und möchte nun ihr Motorfahrrad verkaufen. Zu diesem Zweck lässt sie im Quartier-Anzeiger folgendes Inserat erscheinen:
Von Privat zu verkaufen: Motorfahrrad "Puch" in einwandfreiem Zustand. Besichtigung und Probefahrt nach Vereinbarung. Rufe mich an ! Telefon 044 432 15 98
Der 16-jährige Mittelschüler Lars Weber liest das Inserat, ruft Sylvia an und vereinbart eine Probefahrt auf nächsten Samstag. Nach der Probefahrt möchte er das Mofa gerne kaufen. Sylvia verlangt CHF 500.00. Mit diesem Preis hat Lars nicht gerechnet. Er erklärt, er müsse zuerst seine Eltern fragen. Er werde Sylvia bis Sonntagabend Bescheid geben. Sylvia ist damit einverstanden.
d2) Annahme: Es liege ein Sachmangel vor. Sylvia ihrerseits hat das Mofa von Ihrem Freund geschenkt erhalten und erklärt, sie habe von der Frisierung selber nichts gewusst, was sehr glaubwürdig ist, weil Sylvia in technischen Dingen sehr unbedarft ist.
Kann Lars heute seine Sachgewährleistungsansprüche erfolgreich geltend machen?
d2) Seine Mängelrüge kommt 1 ½ Monate nach dem Entdecken des Mangels verspätet. Somit hat Lars das mangelhafte Mofa im Sinne von OR 201 Abs. 3 genehmigt.
Welche Art von Verträgen liegt in den folgenden Fällen vor?
a) X hat das Recht, im Falle des Verkaufs der Liegenschaft Kat.Nr. 3495 diese zum gleichen Preis zu erwerben, der von einem anderen Interessenten geboten wird.
b) X hat das Recht, im Falle des Verkaufs der Liegenschaft Kat.Nr. 3495 diese zum Preis von CHF 976'000.00 zu erwerben.
c) X veräussert die Liegenschaft Kat.Nr. 3495. Er hat das Recht, die Liegenschaft zum gleichen Preis zurück zu kaufen, sofern der Käufer der Liegenschaft diese innerhalb von zwei Jahren zu einem höheren Preis veräussern will.
a) unlimitiertes Vorkaufsrecht
b) limitiertes Vorkaufsrecht
c) Rückkaufsrecht
Wann spricht man von einem Nominat- wann von einem Innominatvertrag?
Verträge, die gesetzlich geregelt, d.h. im Gesetz erwähnt sind, werden als Nominatverträge bezeichnet. Verträge, die in keinem Gesetz geregelt (erwähnt) sind, werden als Innominatverträge bezeichnet. (lat. nominare = nennen, erwähnen)
Worin bestehen die entscheidenden Unterschiede zwischen:
a) Der Gebrauchsleihe und dem Mietvertrag:
b) Dem Darlehen und der Gebrauchsleihe:
c) Der Miete und der Pacht:
a) Die Gebrauchsleihe ist unentgeltlich, die Miete entgeltlich. Gemeinsam ist beiden Vertragsarten, dass die selbe Sache, die zum Gebrauch übergeben worden ist, zurückgegeben werden muss.
b) Bei der Gebrauchsleihe muss die identische Sache zurückgegeben werden, beim Darlehen nur eine gleiche Sache, von gleicher Menge und Güte.
c) Die Mietsache kann nur gebraucht werden. Der Pachtgegenstand kann dagegen genutzt werden, d.h. es können Früchte und Erträgnisse gezogen werden.
In einem juristischen Lehrbuch steht der Satz: "Ein Pferd wird vermietet, eine Kuh gepachtet." Begründen Sie diese Aussage:
Eine Kuh kann gemolken werden (= "Früchte gezogen werden")
Mit dem Pferd kann ausgeritten werden (= blosser Gebrauch)
Entscheiden Sie durch Ankreuzen, ob in den nachfolgend beschriebenen Fällen eine Gebrauchsleihe, ein Darlehen, ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt.
a) Ihrem Nachbarn stellen Sie vier Campingstühle für die Dauer einer Gartenparty unentgeltlich zur Verfügung.
b) Am Samstagabend bittet Sie Ihre Nachbarin um drei Eier, um einen Kuchen backen zu können. Am Montag werde sie Ihnen drei Eier zurückerstatten.
c) Bauer Morf stellt dem Modellflugclub "Up in the Air" seine Wiese unentgeltlich zur Verfügung, um am Samstag die Modellflugmeisterschaft durch zu führen.
d) Welcher Vertrag läge vor, wenn Morf vom Modellflugclub CHF 500.00 verlangen würde?
e) Bauer Morf stellt die Wiese seinem Nachbarn Müller für CHF 200.00 monatlich zur Verfügung, damit Müller seine Schafe darauf weiden lassen kann.
f) Maya stellt Fabienne ihren Schlafsack zur Verfügung, damit sie mit Ihrer Schulklasse über das Wochenende eine Bergtour im Grimselgebiet unternehmen kann.
Um welchen Vertrag handelt es sich bei diesen Verträgen:
Leihe - Darlehen - Miete - Pacht
a) Gebrauchsleihe - unentgeltiche Überlassung der Campingstühle
b) Darlehen - Sie werden Eigentrümerin der Eier und können sie konsumieren. Sie müssen lediglich Eier der gleichen Art und Güte zurückgeben (z.B. Freilandeier, wenn sie solche von der Nachbarin bekommen haben)
c) Gebrauchsleihe - unentgeltliche Überlassung der Wiese
d) Miete - entgeltliche Überlassung der Wiese
e) Pacht - entgeltliche Überlassung der Wiese zum Bezug der Früchte (=Weiden der Schafe)
f) Gebrauchsleihe - unentgeltliche Überlassung des Schlafsacks
Sachverhalt: Bauer Baumann überlässt seiner Nichte Nicole eine Wiese von 14 Aren unentgeltlich, um darauf während des Sommers 10 Schafe weiden zu lassen.
Begründen Sie, warum auf obigen Sachverhalt nicht die Regeln des Pachtvertrages zur Anwendung kommen.
Der Pachtvertrag ist definitionsgemäss entgeltlich OR 275
(Der beschriebene Sachverhalt stellt eine sog. Nutzleihe dar, die nach den Regeln der Gebrauchsleihe behandelt wird)
Sachverhalt: Weil KV-Lehrtochter Claudia gegenwärtig nicht in der Lage ist, die Schulbücher im Betrag von CHF 105.00 zu bezahlen, erklärt sich ihr Klassenkamerad Peter bereit, ihr den Betrag bis zum Zahltag in drei Wochen vorzuschiessen.
a) Was für einen Vertrag haben Claudia und Peter geschlossen?
b) Nach drei Wochen ist Peter der Meinung, er habe Anspruch auf einen angemessenen Zins, obwohl vertraglich kein Zins verabredet wurde. Claudia will ihm nur CHF 105.00 ohne Zins bezahlen. Wer ist im Recht. Begründung!
c) Annahme: Claudia und Peter hätten über die Rückzahlung nichts verabredet. Am 25.01., drei Wochen nach der Gewährung des Vorschusses, verlangt Peter von Claudia die Rückzahlung der CHF 105.00. Wann muss Claudia gemäss OR den Vorschuss zurück zahlen? OR-Artikel nennen.
a) Ein Darlehensvertrag
b) Claudia ist im Recht. Im gewöhnlichen Verkehr (d.h. im nicht kaufmännischen) ist das Darlehen nur verzinslich, wenn Zinsen verabredet wurden OR 313 Abs. 1
c) Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist, noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung an zurück zu zahlen. OR 318