Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler
Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler
Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler
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Lernkarten
Was kennzeichnet den Versicherungsberater aus?
Bislang gibt es in Deutschland nur wenige „amtlich zugelassene Versicherungsberater“.
Diese vermitteln keine Versicherungen im Auftrage eines VU (= Vertreter) oder im Auftrages des VN (= Makler), sondern leisten eine „rechtliche Beratung“ den Kunden ausschließlich bei der …
–Prüfung von Bedarfen und Versicherungsverträgen,
–Vereinbarung oder Änderung von Versicherungsverträgen,
–Wahrnehmung von Ansprüchen im Versicherungsfall.
Auch eine außergerichtliche Vertretung des Kunden gegenüber den VU ist durch den Versicherungsberater möglich.
Damit die Unabhängigkeit der Versicherungsberater von den VU gewahrt bleiben kann, dürfen Versicherungsberater keine Provisionen oder Courtagen von den VU einnehmen („Provisionsannahmeverbot“).
Sie finanzieren sich also ausschließlich aus Beratungshonoraren von den Kunden.
Ansonsten haben die Versicherungsberater ähnliche Voraussetzungen zu erfüllen wie Versicherungsvermittler (z. B. Zuverlässigkeit, Berufshaftpflicht … - siehe Folie 60).
Welche Berufsvereinigungen und -Verbände gibt es?
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)
–Er vertritt insbesondere die Interessen der selbständigen Ein- und Mehrfirmenvertreter
Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) –Er vertritt insbesondere die Interessen der selbständigen Versicherungsmakler
Bundesverband der Versicherungsberater e.V. (BVVB) –Er vertritt insbesondere die Interessen der gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
–Er vertritt die Interessen der Versicherungsunternehmen gegenüber der Politik
Arbeitgeberverband (agv) und die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
–Sie sind die Tarifparteien für die angestellten Personen im Innen- und Außendienst
Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV)
Was sind die Aufgaben der AVAD?
Die AVAD ist die Auskunftsstelle über den
Versicherungs-/Bausparkassen- Außendienst
sowie Versicherungsmakler in Deutschland.
Als eingetragener Verein hat die AVAD ihren Sitz in Hamburg.
Ziel der AVAD ist, dass nur vertrauenswürdige Personen im Außendienst der Versicherungsbranche tätig sind und unlautere Personen ferngehalten werden.
Dazu erhält sie von den angeschlossenen Unternehmen Informationen über Beginn und Ende der Zusammenarbeit mit Außendienst-Partnern bzw. -Mitarbeitern.
–Auch die betroffenen Personen erhalten Kenntnis über die AVAD-Einträge und können dagegen widersprechen. Dann sorgt die AVAD für Klärung der Unstimmigkeiten.
Diese Informationen gibt die AVAD auf Anfrage an die übrigen teilnehmenden Unternehmen weiter, bei denen die betroffene Person im Außendienst tätig werden möchte.
Welche Grundsätze des Wettbewerbs in der Versicherungswirtschaft gibt es?
Grundsätzlich herrscht Wettbewerbsfreiheit, d.h. jeder darf um die Gunst der Kunden werben – ohne Rücksicht auf bestehende Verträge. Das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und die Wettbewerbs-
Richtlinien der Versicherungswirtschaft (nicht das HGB!) regeln aber, in welchem Rahmen der „Kampf um die Kunden“ geführt werden darf.
Grundsätzlich darf dieser Wettbewerb nur sachlich mit ehrlichen und anständigen Mitteln geführt werden.
Die Versicherungswirtschaft ist auf das Vertrauen der Kunden angewiesen, daher muss alles vermieden werden, was dieses Vertrauen stören könnte.
Die guten kaufmännischen Sitten und damit das Ansehen der gesamten Versicherungswirtschaft sind zu wahren.
Was ist im Wettbewerb verboten?
Verunglimpfung der Konkurrenz
Irreführung der (potentiellen) Kunden (z. B. Vorstellung beim Kunden als Versicherungsberater, obwohl Sie Versicherungsvermittler sind)
Ausspannung von bestehenden LV- und KV-Verträgen –Bei Lebensversicherungen sind Ausspannungen nur erlaubt, wenn der Kunde vor seiner Kündigung über die Nachteile der Kündigung informiert wurde.
–Bei der Ausspannung von bestehenden KV-Verträgen kann der Kunde seinen „alten“ Versicherer mit den sog. „Freigabeverhandlungen“ beauftragen.
–Der „alte“ Versicherer tritt dann mit dem „neuen“ Versicherer in Kontakt und „verhandelt die Freigabe des Vertrages“.
Versprechen von Geld- und Sachwerten - Beispiele:
–Provisionsbeteiligung
–Kopplung von Werbegeschenken an den Vertragsabschluss
–Übernahme eines Beitragsteiles durch den Vermittler
Anonymer Wettbewerb (z. B. durch Verschweigen der Firmenzugehörigkeit)
Verstoß gegen die Firmenwahrheit (wenn also die Firmierung nicht klar,
vollständig und richtig ist) - Beispiele:
–Nutzung von Briefbögen des Vorgängers
–Nutzung von Berufsbezeichnungen wie „Versicherungskanzlei“,
ohne dass das Wort „Vermittlung“ auftaucht
Ausnutzung fremden Ansehens = Werbung mit Personen des politischen
Lebens (Werbung mit Schauspielern oder anderen Prominenten ist mit deren Zustimmung allerdings erlaubt)
Werbung mit der Versicherungsaufsicht
Was ist im Wettbwerb noch verboten?
In der Lebensversicherung die Darstellung von Überschussbeteiligungen in selbst erstellten Tabellen
Belästigende, aufdringliche Werbung –z. B. Telefon-Neu-Aqkuise bei Privat-Neu- oder Bestandskunden
(Bußgelder bis zu 50.000 € möglich!)
–Anrufe für das Angebot von Produktverbesserungen bei
Bestandskunden sind allerdings erlaubt.
–Auch (unangekündigte) Besuche beim Kunden sind erlaubt!
–Ebenso das Verteilen von Flyern auf einem Marktstand.
–Werben mit „kostenloser Beratung“ allerdings nicht.
Was ist zum Thema Datenschutz alles zu beachten?
Mit dem Antrag gibt der VN zahlreiche persönliche sensible Daten („personenbezogene Daten“) bekannt (z. B. Gesundheitsangaben).
Diese sind für die Arbeit der Versicherer erforderlich und dürfen daher gespeichert werden.
Natürlich dürfen diese Daten nicht uneingeschränkt an Dritte weitergegeben werden, sondern ausschließlich an …
–… Rückversicherer
–… andere Versicherer der jeweiligen Versicherungsgruppe
(z. B. Proximus Lebensversicherung ð Proximus Kranken-
versicherung)
–… Verbände der Versicherungswirtschaft (z. B. PKV-Verband) – hier aber nur anonymisiert
–… andere Versicherer, sofern es zur Risikoeinschätzung nötig ist
–… Vermittler (hier aber nicht die Gesundheitsdaten!)
Gleichzeitig gibt der Kunde mit seiner Antragsunterschrift in manchen Sparten (allen voran die PKV) eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung ab.Somit dürfen die VR Ärzte, Krankenhäuser, etc. nach Gesundheitsdaten des Kunden fragen.
–Der VN kann der einzelnen Erhebung von Gesundheitsdaten durch den VR auch jederzeit widersprechen.