Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler

Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler

Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler


Jörg Katarlo
Diese Lernkarten bieten eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen für Versicherungsvermittler. Sie konzentrieren sich auf Themen wie Vertragsrecht, Kündigung, Gefahrerhöhung und Wettbewerbsregeln. Besonders relevant sind die Pflichten und Haftungen von Vermittlern sowie die Rolle der AVAD. Die Karteikarten richten sich an Einsteiger, die sich auf die rechtlichen Aspekte der Versicherungsbranche vorbereiten möchten.
Karten
87
Lernende
24
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
08.08.2013 / 23.06.2025

Lernkarten

Was passiert, wenn die Folgebeiträge nicht gezahlt werden?

Auch wenn Folgebeiträge nicht gezahlt werden, ist der Versicherungsschutz stark gefährdet.

Der VR kann nämlich dann dem VN „in Textform“ eine qualifizierte Mahnung zusenden. –Diese muss eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (in der bAV sogar 2 Monate) beinhalten.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der VR nicht mehr leistungspflichtig!

Bei Nichtzahlung der Folgeprämien kann der VR den Vertrag außerordentlich kündigen. –Die Kündigung kann bereits in der qualifizierten Mahnung ausgesprochen werden, so dass sie direkt mit dem dort genannten Fristablauf wirksam wird. Dann spricht man von einer „verbundenen Kündigung“. –Die Kündigung kann aber auch nach Fristablauf ohne weitere Kündigungsfrist ausgesprochen werden („isolierte Kündigung“).

In jedem Fall hat der VN nach Wirksamkeit der Kündigung 1 Monat Zeit, den Vertrag zu „reaktivieren“. Dazu muss er sämtliche fehlende Beiträge zahlen.

Was ist eine verbundene Kündigung?

–Die Kündigung kann bereits in der qualifizierten Mahnung ausgesprochen werden, so dass sie direkt mit dem dort genannten Fristablauf wirksam wird. Dann spricht man von einer „verbundenen Kündigung“.

Was ist eine isolierte Kündigung?

Die Kündigung kann aber auch nach Fristablauf ohne weitere Kündigungsfrist ausgesprochen werden („isolierte Kündigung“).

Welche Obliegenheiten hat der VN?

Die Beitragszahlungspflicht ist für den VN die einzige „echte einklagbare Rechtspflicht“.  

- vorvertragliche Anzeigepflicht

- während Vertragslaufzeit:

Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung  

Anzeigepflicht bei Veräußerung der versicherten Sache  

- nach dem Versicherungsunfall:

Schadenanzeigepflicht  

Auskunfts- und Belegpflicht  

Schadenminderungspflicht    

 

Welche vorvertragliche Anzeigepflicht (kurz: VVAZ) hat der VN?

- Damit der VR das „versicherungstechnische Risiko“ auch richtig einschätzen kann, benötigt er im Antrag des VN natürlich wahrheitsgemäße Angaben

Beispiele:

–Gesundheitsangaben in der Lebens- oder Krankenversicherung

–Angaben zur Beschaffenheit des Hauses in der Gebäudeversicherung

 

Der VR muss dazu entsprechende Fragen „in Textform“ stellen.

–Meist werden diese Fragen im Versicherungsantrag gestellt.

–Der VR darf aber auch nach dem Antrag durch den VN noch weiterführende
Fragen stellen, die der VN dann beantworten muss.

Wenn der VN die VVAZ verletzt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, von ihm zurücktreten oder ihn gar anfechten.

Die durchaus dramatischen Rechtsfolgen für den VN treten allerdings nur ein, wenn der VR über die Folgen einer Verletzung der VVAZ in Textform informiert hat.

Welche unterschiedlichen Konsequenzen für den VN gibt es bei der Verletzung der VVA?

einfache Fahrlässigkeit bzw. schuldlos, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Arglist

einfache Fahrlässigkeit --> Kündigung, sofern nicht zu anderen Bedingungen versicherbar

grobe Fahrlässigkeit --> Rücktritt, sofern nicht zu anderen Bedingungen versicherbar

Vorsatz --> Rücktritt

Arglist --> Anfechtung

 

Was gilt, wenn die Verletzung der VVAZ schuldlos erfolgt ist?

VR muss das Risiko zu anderen Bedingungen versichern, wenn seine Annahmerichtlinien dies zulassen (z. B. durch Beitragszuschläge oder Leistungsausschlüsse). Die geänderten Bedingungen werden ab der laufenden Versicherungsperiode gültig.

Nur wenn eine Vertragsänderung nicht möglich ist, kann der VR den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat kündigen.

–Die Kündigung muss innerhalb 1 Monats nach Kenntnis der VVAZ-Verletzung erfolgen.

In jedem Fall ist der VR leistungspflichtig bis zum Ende des Vertrages.

Wird die schuldlose VVAZ-Verletzung erst 5 Jahre nach Vertragsabschluss (formellen Beginn) oder später festgestellt, treten keine Rechtsfolgen mehr ein.

Dies alles gibt es nicht in der privaten Krankenversicherung.

Was gilt, wenn die Verletzung der VVAZ einfach fahrlässig erfolgt ist?

VR muss das Risiko zu anderen Bedingungen versichern, wenn seine Annahmerichtlinien dies zulassen (z. B. durch Beitragszuschläge oder Leistungsausschlüsse).

Die geänderten Bedingungen werden rückwirkend gültig – der VN muss also in der Regel Beiträge nachzahlen.

Nur wenn eine Vertragsänderung nicht möglich ist, kann der VR den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat kündigen.

– Die Kündigung muss innerhalb 1 Monats nach Kenntnis der VVAZ-Verletzung erfolgen.

In jedem Fall ist der VR leistungspflichtig bis zum Ende des Vertrages.

Wird die fahrlässige VVAZ-Verletzung erst 5 Jahre nach Vertragsabschluss (formellen Beginn) oder später festgestellt, treten keine Rechtsfolgen mehr ein (PKV = 3 Jahre).

Was gilt, wenn die Verletzung der VVAZ grob fahrlässig erfolgt ist?

VR muss das Risiko zu anderen Bedingungen versichern, wenn seine Annahmerichtlinien dies zulassen (z. B. durch Beitragszuschläge oder Leistungsausschlüsse).

 

Die geänderten Bedingungen werden rückwirkend gültig – der VN muss also in der Regel Beiträge nachzahlen.

 

Nur wenn eine Vertragsänderung nicht möglich ist, kann der VR vom Vertrag innerhalb 1 Monats nach Kenntnis der VVAZ-Verletzung zurücktreten. Bis dahin steht ihm der Beitrag zu.

 

Der VR muss trotzdem leisten, wenn der Versicherungsfall nichts mit der Verletzung der VVAZ zu tun hat („fehlende Kausalität“).

 

Wird die fahrlässige VVAZ-Verletzung erst 5 Jahre nach Vertragsabschluss (formellen Beginn) oder später festgestellt, treten keine Rechtsfolgen mehr ein (PKV = 3 Jahre).

Was gilt, wenn die Verletzung der VVAZ vorsätzlich erfolgt ist?

Der VR kann vom Vertrag innerhalb 1 Monats nach Kenntnis der VVAZ-Verletzung zurücktreten.

 

Der VR muss trotzdem leisten, wenn der Versicherungsfall nichts mit der Verletzung der VVAZ zu tun hat („fehlende Kausalität“).

 

Der Beitrag steht dem VR bis zum Tag der Rücktrittserklärung zu.

 

Wird die vorsätzliche VVAZ-Verletzung erst 10 Jahre nach Vertragsabschluss (formellen Beginn) oder später festgestellt, treten keine Rechtsfolgen mehr ein.

Was gilt, wenn die Verletzung der VVAZ arglistig erfolgt ist?

Der VR kann den Vertrag nach Kenntnis der VVAZ-Verletzung anfechten. – Allerdings liegt die Beweislast für Arglist beim VR. Dieser Beweis ist in der Praxis nur schwer zu führen.

 

Der VR ist in jedem Fall leistungsfrei – auch bei fehlender Kausalität!

 

Der Beitrag steht dem VR bis zum Tag der Anfechtungserklärung zu.

 

Wird die arglistige VVAZ-Verletzung erst 10 Jahre nach Vertragsabschluss (formellen Beginn) oder später festgestellt, treten keine Rechtsfolgen mehr ein.     Extra geregelt ist in der Schadensversicherung noch, dass bei einer Überversicherung, die in der Absicht vom VN geschlossen worden, einen Vermögensvorteil zu erlangen, der Vertrag auch von Beginn an nichtig ist. Die Prämie steht dem VR wieder zu, bis er von der Überversicherung Kenntnis erlangt hat.

Was ist unter Gefahrerhähung zu verstehen?

Bei der „Gefahrstandspflicht“ des VN geht es um nachträgliche Veränderungen des versicherten Risikos (Beispiel: Durch das vorübergehende Anbringen eines Baugerüsts am Haus erhöht sich die Gefahr eines Einbruchdiebstahls).

Welche Obliegenheiten hat der VN bei der Gefahrerhöhung zu beachten?

Subjektive Gefahrerhöhung:, Nachträglich erkannte subjektive Gefahrerhöhung, Objektive Gefahrerhöhung (= nicht vom VN gewollt):

Subjektive Gefahrerhöhung:

Keine Gefahrerhöhung selbst vornehmen bzw. Dritten gestatten – ohne Einwilligung des VR.

Nachträglich erkannte subjektive Gefahrerhöhung:

Diese ist dem VR unverzüglich anzuzeigen.

Objektive Gefahrerhöhung (= nicht vom VN gewollt):

Diese ist dem VR unverzüglich anzuzeigen.

Was bedeutet Gefahrstandspflicht?

Pflicht zur Mitteilung der Gefahrerhöhung

Welche Rechtsfolgen der Verletzung der Gefahr-
standspflicht gibt es? (1)

Kündigung durch VR, Beitragserhöung, Leistungsfreiheit

Kündigung durch VR:

 

Verletzt der VN seine Gefahrstandspflicht (z. B. durch eine subjektive Gefahrerhöhung oder durch Nicht-Anzeige einer objektiven Gefahrerhöhung), kann der VR den Vertrag kündigen.

 

 

Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach der Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung ausgesprochen werden.

 

 

Die Kündigung wird wirksam mit einer Frist von einem Monat, damit sich der VN in dieser Zeit einen neuen Versicherungsschutz suchen kann.

• Nur wenn die subjektive Gefahrerhöhung vorsätzlich bzw. grob fahrlässig erfolgte, kann die Kündigung fristlos erfolgen.

 

Wenn die Gefahrerhöhung vom VN beseitigt worden ist, erlöscht das Kündigungsrecht des VR.

 

 

Welche Rechtsfolgen der Verletzung der Gefahr-
standspflicht gibt es? (2)

Beitragserhöhung:     Anstelle der Kündigung kann der VR für die erhöhte Gefahr auch eine erhöhte Prämie („Beitragszuschlag“) verlangen oder das erhöhte Risiko ausschließen.     Diese Beitragserhöhung bzw. dieser Leistungsausschluss muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung ausgesprochen werden. •Bei einer Beitragserhöhung um mehr als 10 % bzw. bei einem Leistungsausschluss kann der VN seinerseits den Vertrag innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des VR fristlos kündigen (Gegenkündigungsrecht).     Wenn die Gefahrerhöhung vom VN beseitigt worden ist, erlöscht dieses Recht auf Beitragserhöhung bzw. Leistungsausschluss für den VR.

Welche Rechtsfolgen der Verletzung der Gefahr-
standspflicht gibt es? (3)

Leistungsfreiheit:

Damit der VR die Leistungen verweigern kann, muss …

•… die Gefahrerhöhung mit dem Versicherungsfall ursächlich zusammenhängen („Kausalität“)

•… und -sofern dem VR die Gefahrerhöhung bereits bekannt war- muss die Kündigung vom      VR ausgesprochen worden sein.

● Anders ausgedrückt: Wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist für den VR abgelaufen war (weil er die Gefahrerhöhung schon kannte) und hat er die Kündigung in dieser Zeit nicht ausgesprochen (weil er offensichtlich noch weiter Interesse am Vertrag hat), kann der VR die Leistung nicht verweigern.

Daneben wird aber auch der Grad des Verschuldens des VN berücksichtigt:

- Volle Leistungspflicht

--bei einfacher Fahrlässigkeit des VN

- Teilweise Leistungspflicht („Quotelung“)

-- bei grober Fahrlässigkeit des VN

- Keine Leistungspflicht 

-- bei Vorsatz des VN

Was passiert, wenn der VN zwar seine Gefahrstandspflicht einhält, aber dennoch eine Gefahrerhöhung vorliegt?

(insbesondere bei der objektiven Gefahrerhöhung häufig der Fall, wenn der VN eine ungewollte Gefahrerhöhung unverzüglich dem VR anzeigt oder wenn der VR die Gefahrerhöhung aus einem alten Vertrag schon kannte), kann der VR trotzdem den Vertrag kündigen und leistungsfrei sein.

Für die Kündigung des VR gilt:

•Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach der Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung ausgesprochen werden. •Die Kündigung wird wirksam mit einer Frist von einem Monat, damit sich der VN in dieser Zeit einen neuen Versicherungsschutz suchen kann. Wenn die Kündigungswirkung eingetreten ist, gilt der Vertrag natürlich als beendet. Für Versicherungsfälle, die danach erst eintreten, muss der VR natürlich nicht mehr leisten. 

Welche weiteren Obliegenheiten gibt es und was passiert bei Missachtung?

Durch vertragliche Regelungen (z. B. die AVB) können weitere Obliegenheiten vereinbart werden – Beispiele: 

–Schadenmeldepflicht

–Schadenminderungspflicht

–Auskunfts- und Belegpflicht

–Meldepflicht bei Berufswechsel

–…   Ähnlich zur Gefahrstandspflicht kann hier bei Missachtung der Obliegenheiten der VR den Vertrag kündigen und/oder die Leistungen verweigern.

–Diese Rechtsfolgen müssen in den jeweiligen AVB beschrieben sein.

–Das VVG gibt dafür allerdings gewisse Rahmen-Regelungen vor.

 

Welche Rechtsfolgen können bei Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten auftreten?

Kündigung durch VR, Leistungsfreiheit

 

Kündigung durch VR:

- Verletzt der VN eine vertragliche Obliegenheit, kann der VR den Vertrag kündigen.
- Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach der Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung ausgesprochen werden.
- Die Kündigung wirkt fristlos.
- Ein solches Kündigungsrecht besteht nur, wenn die Verletzung der Obliegenheit vorsätzlich bzw. grob fahrlässig erfolgte.    

 

Leistungsfreiheit:


-Damit der VR die Leistungen verweigern kann, muss die verletzte Obliegenheit mit dem Versicherungsfall ursächlich zusammenhängen („ Kausalität“) – außer bei Arglist.

-Daneben wird aber auch der Grad des Verschuldens des VN berücksichtigt:

-- Volle Leistungspflicht: bei einfacher Fahrlässigkeit des VN

-- Teilweise Leistungspflicht bei grober Fahrlässigkeit des VN

-- Keine Leistungspflicht bei Vorsatz des VN

- Bei Auskunfts- und Aufklärungspflichten nach Einritt des Versicherungsfalls ist der VN noch einmal gesondert in Textform auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.

Wie können Versicherungsverträge beendet werden?

Ordentliche Kündigung, Außerordentliche Kündigung, Sonstige Beendigungsgründe

 

Ordentliche Kündigung:

Kündigung unter Einhaltung einer Frist zum Ablauf einer Versicherungsperiode  

 

Außerordentliche Kündigung:

Dazu zählen u.a.:

- Kündigung bei Prämienverzug

- Kündigung nach einem Schadenfall

- Kündigung bei einer Beitragserhöhung

- Kündigung bei Verletzung von Obliegenheiten

...

 

Sonstige Beendigungsgründe

Dazu zählen u.a.:

- Tod

- Wegfall des versicherten Interesses

- Rücktritt bzw. Anfechtung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Welche Vertragslaufzeiten gibt es?

Fest vorgegebene Vertragsdauer (HUKRS), Unbestimmte Vertragsdauer

Was kennzeichnet die fest vorgegebene Vertragsdauer (HUKRS)?

Meist verlängert sich der Vertrag nach der vorgegebenen Vertragsdauer stillschweigend weiter – um maximal 1 Jahr.

 

Die maximal zulässige vorgegebene Vertragsdauer beträgt 3 Jahre.

 

Früher abgeschlossene 5- oder gar 10-Jahres-Verträge können zum Ablauf des dritten oder jedes folgenden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Was kennzeichnet die Unbestimmte Vertragsdauer (z. B. LV, KV, Kfz)?

Der Vertrag kann zum Ende einer jeden Versicherungsperiode gekündigt werden.

 

Eine Mindest-Laufzeit kann trotzdem vereinbart werden – aber nur für maximal 2 Jahre (häufig in KV)

 

Die Kündigungsfrist muss mindestens 1 Monat (z. B. Kfz) und darf maximal 3 Monate (z. B. KV) betragen.

Welches Kündigungsrecht hat der VN nach einer Beitragserhöhung?

Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne dass er die Leistungen erhöht, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer.

– Die Mitteilung der Prämienerhöhung mitsamt Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht muss dem VN mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung vorliegen.

Vertraglich vereinbarte Prämienerhöhungen (z. B. Dynamik) lösen dieses Kündigungsrecht natürlich nicht aus.

Wann werden die Prämienerhöhung und die Kündigung wirksam?

Zum Ablauf einer Versicherungsperiode!

Wann gilt kein Kündigungsrecht und was versteht man unter "Abwehr der unberechtigten Ansprüche"?

Ausnahmen: Ein Kündigungsrecht besteht nicht bei einem Schaden innerhalb der vereinbarten Selbstbeteiligungshöhe.  (Gilt für VN und VR?!)

In der PHV reicht die „Abwehr der unberechtigten Ansprüche“ als Versicherungsfall nur aus, wenn der VN von dem Dritten (dem Anspruchsteller) gerichtlich verklagt wurde.

Was ist beim Verkauf einer versicherten Sache zu beachten?

Verkauft der VN die versicherte Sache (z. B. das Haus in der Wohngebäudeversicherung), wird der Erwerber neuer Versicherungsnehmer mit allen Rechten und Pflichten – und zwar zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch.

 

Allerdings hat der Erwerber das Recht, den bestehenden Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb sofort oder zum Ablauf der Versicherungsperiode zu kündigen (nicht bei Vererbung!!!).      

Wenn der Erwerber erst später (z. B. auch nach Eintragung ins Grundbuch) von dem Versicherungsvertrag Kenntnis erlangt, beginnt die 1-Monats-Kündigungsfrist auch erst dann zu laufen.    

Beitragsregelung bei Eigentumswechsel:
–Zunächst haften Erwerber und Veräußerer „ gesamtschuldnerisch“.
–Bei Kündigung durch den Erwerber oder durch den VR haftet der Veräußerer für den Beitrag aber allein.  

Auch der VR kann den bestehenden Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er von der Veräußerung erfahren hat.

Damit der Erwerber aber Zeit hat, sich einen neuen Versicherungsschutz zu suchen, ist die Kündigung hier nicht fristlos möglich, sondern wird erst nach 1 Monat wirksam.

 

Was passiert mit den Beiträgen nach einer Kündigung?

Bei einer außerordentlichen Kündigung während einer laufenden Versicherungsperiode steht dem VR die Prämie nur für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestand.

Was versteht man unter einer VDZ?

VDZ steht für Vorläufige Deckungszusage.

- Die vorläufige Deckungszusage ist kein Vorvertrag,
sondern ein selbstständiger Versicherungsvertrag,  bei dem dem Versicherten Versicherungsschutz schon vor Zahlung der ersten Prämie gewährt wird.  (Wichtig für KFZ!!!)

-- kommt in allen Sparten außer PKV vor.  

- Anders als bei einem „normalen Versicherungsvertrag“ kann hier die Informations- und Dokumentationspflicht
auf den Zeitpunkt der Policenübergabe verlagert werden.

- Dennoch hat der VN kein Widerrufsrecht für die VDZ.

- Für den Hauptvertrag gelten die Informations- und Dokumentationspflichten aber unverändert weiter.

  - Somit gilt beim Hauptvertrag auch uneingeschränkt
das Widerrufsrecht.

 

- Meist wird der Versicherungsbeginn der VDZ abhängig gemacht von der Zahlung des Erstbeitrages.   - Für die VDZ kann der VR einen Beitrag verlangen – auch wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt. Die Beitragshöhe muss dabei der Laufzeit der VDZ entsprechen.

 

Wann endet eine VDZ?

Die VDZ endet … –bei Zustandekommen des Hauptvertrages –mit dem Widerruf des Hauptvertrages durch den VN –bei Nichtzahlung des Erstbeitrages in der Hauptversicherung –nach einer normalen Kündigung der VDZ durch VN oder VR

Worin unterscheiden sich Versicherungsvermittler von Versicherungsberatern?

Unter Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO) sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler zu verstehen.

Unter amtlich zugelassenen Versicherungsberater (§ 34 e GewO) sind Berater zu verstehen, die ausschließlich Beratungshonorare von Kunden beziehen.

 

Was für Versicherungsvertreter gibt es?

Einfirmen-, Mehrfirmenvertreter

Was kennzeichnet den Versicherungsvermittler aus?

Nicht jeder darf „einfach so“ Versicherungen verkaufen. Statt dessen müssen Versicherungsvertreter und –makler …

– eine Erlaubnis der zuständigen IHK zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler vorweisen können,

– sich in einem öffentlich zugänglichen Vermittlerregister eintragen lassen.

 

Um die (Gewerbe-)Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung
von der IHK zu bekommen, muss der Versicherungsvermittler …

– zuverlässig sein (z. B. in den letzten 5 Jahren nicht wegen Diebstahl etc. verurteilt worden)

– in geordneten Vermögensverhältnissen leben (z. B. kein laufendes Insolvenzverfahren)

–eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können

–sich im Vermittlerregister eintragen lassen

–die IHK-Sachkundeprüfung bestanden haben (JJJ)

 

Die Erlaubnispflicht zur Versicherungsvermittlung gilt nicht für …

–Einfirmenvertreter, für die das VU die uneingeschränkte Haftung für Beratungsfehler übernimmt.

–nebenberufliche Vermittler (insbesondere wenn die vermittelte Jahresprämie ≤ 500 €).

Welche Informationspflichten hat der Vermittler?

- Jeder Kunde ist vor seiner Willenserklärung (also in der Regel vor Stellung eines Versicherungsantrages) über den „Status“ des Vermittlers zu informieren:

–Versicherungsvertreter müssen genau angeben, für welche Unternehmen sie vermittelnd tätig sind und ob sie hier als Einfirmenvertreter („Ausschließlichkeitsvertreter“) oder
Mehrfirmenvertreter auftreten.

–Versicherungsmakler müssen entweder eine „hinreichende Anzahl“
von Angeboten und Versicherern in ihrer Angebotsauswahl
zugrunde legen oder –im Falle einer beschränkten Anbieterauswahl–
die Namen der zur Auswahl stehenden VR angeben.

 

Oft geschieht dies durch eine „ausführliche Visitenkarte“.

 

Diese Infopflicht gilt bei jeder Beratung durch den Vermittler (nicht nur bei der Erstberatung).

 

Auf diese Informationen kann der Kunde nur schriftlich verzichten.

Welchen Beratungspflichten müssen Vermittler nachgehen?

Neben der Informationspflicht über den „Status“ des Vermittlers muss jeder Vermittler (egal ob Vertreter oder Makler) den Kunden beraten, indem er …

–… den Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen fragt und

–… Gründe für den erteilten Rat nennt.

 

Die erfolgte Beratung muss in Form eines Beratungsprotokolls „dokumentiert“ werden.

 

Die Ausführlichkeit der Beratung und des Protokolls hängen ab …

–… von der Schwierigkeit der Versicherungssparte (z. B. PKV komplexer als PHV)

–… von der Person des VN (z. B. Erfahrung im Abschluss bestimmter Versicherungen)

–… von der Situation des VN (z. B. Hochzeit, Umzug, …)

–… von einem angemessenen Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämienhöhe

 

 

Was ist zum Beratungsprotokoll noch zu beachten?

Der Kunde kann auf die Beratung oder das Beratungsprotokoll schriftlich verzichten, wenn er dabei über die negativen Rechtsfolgen (fehlende Schadenersatzansprüche) informiert wird.

Außerdem muss das Beratungsprotokoll dem Kunden nicht zwanghaft schon im Beratungsgespräch übergeben werden.
Alternativen:

–Es wird nachträglich in Textform zugestellt –
spätestens aber vor Abschluss des Vertrages.

–Auf Wusch des Kunden wird zunächst nur mündlich beraten

– das Protokoll darf dann in Textform auch erst zusammen mit der Zusendung der Police nachgereicht werden.

– Auch Bei vorläufigen Deckungszusagen (VDZ‘s) kann das Protokoll ebenfalls spätestens mit der Police zugestellt werden.

–Bei VDZ‘s im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherungen ist
gar kein Protokoll nötig („Kunde holt nur schnell eine Doppelkarte ab“).

 

Welche Beratungspflichten hat der VR?

Nicht nur die Versicherungsvermittler unterliegen dieser Beratungs-
und Dokumentationspflicht, sondern auch die Versicherungs-
unternehmen selbst!

 

Über die Pflicht des Vermittlers hinaus muss der VR seinen Kunden sogar während der Vertragslaufzeit beraten, wenn hierfür ein Anlass erkennbar ist.

– Beispiele:

– Kunde meldet Umzug

– Kunde meldet Hochzeit

 

Natürlich kann der VR diese Beratung an seine Vertreter übertragen.

 

Außerdem besteht diese erweiterte Beratungspflicht während der Vertragslaufzeit nicht, wenn der Vertrag durch einen Makler vermittelt wurde. 

Welchen Haftungen unterliegt der Versicherungsvermittler?

Verletzen Makler oder Versicherungsvertreter ihre Informationspflichten, Beratungspflichten oder Dokumentationspflichten schuldhaft, kann der VN Schadenersatz verlangen.

–Beispiel: Kunde wurde über Notwendigkeit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung beim Kauf eines Hundes nicht informiert, obwohl dies dem Vermittler mitgeteilt wurde. Dann ist der Vermittler für den Schaden, den der Hund verursacht ersatzpflichtig.

 

Dies erklärt auch die Vorschrift einer bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsmakler und –vertreter.

 

In der Praxis erhalten Ausschließlichkeitsvermittler jedoch häufig
eine so genannte Haftungsfreistellung durch ihre Partnerunternehmen.

–In diesem Fall treten die VR für den entstehenden Schaden ein und nehmen den Vermittler nur bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz in Regress.

Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter?

- Ein Versicherungsmakler tritt ausschließlich im Interesse/Auftrag des Kunden auf. Von ihm ist er per Maklerauftrag häufig mit der „Vollmacht“ ausgestattet, alle erforderlichen Willenserklärungen des Kunden auszusprechen.

Im Gegensatz dazu ist der Versicherungsvertreter ein Beauftragter des Versicherungsunternehmens – nicht des Kunden.

Vom VR ist der Vertreter mit verschiedenen Vollmachten ausgestattet: 

–Anträge, Kündigungen, Widerrufe, Änderungserklärungen, … des Kunden entgegennehmen.

–Versicherungsscheine, Verlängerungserklärungen des VR an den Kunden übergeben.

–Zahlungen des Kunden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss stehen (z. B. Jahresbeitrag für ein Mofa-Kennzeichen) entgegennehmen. 

 

Der VR kann den Vertreter auch mit zusätzlichen Vollmacht ausstatten: –Abschluss, Verlängerung und Beendigung von Verträgen aussprechen (nicht „nur“ vorgefertigte Schreiben übergeben). Dann spricht man von „Abschlussvermittlern“ –Vorläufige Deckungszusagen erteilen. –Schadenregulierungen vornehmen.

 

Der Vertreter gilt als „Auge und Ohr“ des
Versicherungsunternehmens. –Das heißt: Alles, was der Vertreter erfahren
(gesehen oder gehört) hat, weiß auch das
Versicherungsunternehmen.
Diese Kenntnis muss der VR im Streitfall gegen sich gelten lassen.

Lernen