Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler
Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler
Rechtliche Grundlagen für den Versicherungsvermittler
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Cartes-fiches
Wie kommt ein Vertrag zu Stande?
Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch „zwei übereinstimmende Willenserklärungen“ zustande. –Der Kunde sagt „ich will den Vertrag“, indem er einen Versicherungsantrag ausfüllt. –Der Versicherer sagt „auch ich will den Vertrag“, indem er eine Annahmeerklärung verschickt oder einen Versicherungsschein (= Police) aushändigt.
Welche Personen können nur Geschäfte / Verträge abschließen?
- Nur geschäftsfähige Personen „können Geschäfte machen“ - Damit ein Vertrag rechtskräftig zustande kommen kann, müssen die Geschäftspartner voll geschäftsfähig sein. - Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen (also Personen zwischen 7 und 18 Jahren) sind meist „schwebend unwirksam“.
Welchen Geschäftsfähigkeitsstatus hat man von der Geburt bis zum 6. vollendeten Lebensjahr?
geschäftsunfähig
Welchen Geschäftsfähigkeitsstatus hat man von 7-17 ?
beschränkt geschäftsfähig
Welchen Geschäftsfähigkeitsstatus hat man ab 18?
voll geschäftsfähig
Was ist die Folge eines schwebend unwirksamen Vertrages?
Ein schwebend unwirksamer Vertrag muss mit Beginn der vollen Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners (= Kunden) noch einmal „neu abgeschlossen werden“. Der dann volljährige Kunde muss also eine erneute Willenserklärung abgeben, dass der Vertrag weiter bestehen soll. –In diesem Fall wird der Vertrag auch rückwirkend endgültig wirksam. –Anders herum kann der Vertrag nun auch rückwirkend unwirksam werden, indem der nun volljährige Kunde eine erneute Willenserklärung ablehnt. In diesem Fall sind alle Beiträge und eventuell erbrachten Versicherungsleistungen (ohne Zinsen und Überschüsse) gegenseitig zurückzuzahlen.
Welche Ausnahmen von der schwebenden Unwirksamkeit gibt es?
Geschäfte von Minderjährigen im Rahmen des „Taschengeld-Paragraphen“ – Die finanzielle Verpflichtung ist „aus dem Taschengeld oder einer eventuellen
Ausbildungsvergütung finanzierbar“ und nicht wiederkehrend Auch Versicherungsverträge mit „Verlängerungsklausel“ können
von Beginn an voll rechtskräftig sein, wenn von Vertragsbeginn an … –die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
(also in den meisten Fällen der Eltern) vorliegt und –die Zustimmung des Familiengerichts (früher „Vormundschaftsgericht“)
vorliegt, falls … ●der Vertrag länger als 1 Jahr nach der Volljährigkeit andauern soll
(z.B. 3-Jahres-Verträge oder Lebens- und Rentenversicherungen) oder ●die erste Vertragsverlängerung bereits vor der Volljährigkeit erfolgt. –Beispiele: •Mofa-/Moped-Versicherung (Jahresbeitrag = ca. 50 – 70 €) •Auslandsreise-Krankenversicherung ohne Verlängerung
Folgende Gesetze und Bestimmungen liegen jedem Versicherungsvertrag zugrunde: –BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) –VVG (Versicherungsvertragsgesetz) –VVG-InfoV (VVG-Informationspflichtenverordnung) –VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) –AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) –besondere Versicherungsbedingungen einer Gesellschaft –Tarifbestimmungen, Klauseln, Individuelle vertragliche Vereinbarungen Grundsätzlich gilt: Spezielle Regelungen haben den Vorrang vor
allgemeinen Regelungen (z. B. AVB vor VVG). –Allerdings gibt es speziell im VVG Regelungen, die auch in speziellen Regelungen nicht änderbar sind – sie heißen „zwingende Vorschriften“ –Nicht zum Nachteil eines Kunden abänderbare Vorschriften heißen dagegen „halbzwingende Vorschriften“. –Die AVB werden von den VR erstellt unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtslage
(eine Zustimmung der BaFin ist nicht erforderlich).
Welche Personen sind am Versicherungsvertrag beteiligt?
Versicherungsunternehmen (häufig mit
VU abgekürzt bzw. „VR“ für Versicherer) - VP - VN
Was charakterisiert die VP?
–Sie ist diejenige, deren „Risiko“ durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wird. –Sie kann natürlich mit dem VN übereinstimmen – muss es aber nicht. –Schon ab dem vollendeten 16. Lebensjahr muss diese Person den Antrag mit unterschreiben (vor allem wegen der Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – dazu später mehr).
Was charakterisiert den VN?
–Er ist der Träger aller Rechte und Pflichten des Vertrages und kann damit z. B. den Vertrag kündigen, Änderungen beantragen. –Er schuldet aber auch den Beitrag und muss Obliegenheiten erfüllen. –Er bestimmt das Bezugsrecht für die Versicherungsleistungen.
Welche Personen sind am Versicherungsvertrag beteiligt?
Bezugsberechtigter, Beitragszahler
Was kennzeichnet den Bezugsberechtigten?
–Der Bezugsberechtigte bekommt im Versicherungsfall die Leistung ausbezahlt. –Entscheidend ist dies vor allem in der Lebens- und Unfallversicherung, da dort Todesfall-Leistungen vereinbart werden.
–Unterschieden wird nach dem widerruflichen und unwiderruflichen
Bezugsrecht (siehe Skript „Private Vorsorge durch Lebens- und
Rentenversicherungen“)
Was kennzeichnet den Beitragszahler?
–Eine mögliche vierte am Versicherungsvertrag beteiligte Person ist der Beitragszahler. –Denn anstelle des Versicherungsnehmers kann grundsätzlich jede andere Person für die Versicherungsbeiträge aufkommen. –Dem Beitragszahler entstehen aus der Beitragszahlung jedoch weder Rechte noch Pflichten. Dem Versicherer gegenüber haftet der VN weiterhin für die pünktliche Prämienzahlung.
Wie ist die Vertragssituation, wenn der Antrag und die Police nicht übereinstimmen?
Grundsätzlich kommt ein Vertrag kommt
durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustande! Sollte die Police vom ursprünglichen Antrag abweichen
(z. B. weil der Vermittler versehentlich einen zu niedrigen
Beitrag im Beitrag genannt hat), kann der Vertrag
trotzdem ohne erneuten (korrigierten) Antrag des
Kunden zustande kommen. –Früher wurde dies häufig „Billigungsklausel“ genannt.
Was versteht man unter konkludentes Handeln?
Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“) (auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung oder konkludente Handlung) liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann. Beispiel: In den Fällen, wo die Police zugunsten des Kunden vom Antrag abweicht, kommt der Vertrag z. B. durch Zahlung des Erstbeitrages (konkludentes Handeln) zustande.
Was ist, wenn VR weist auf Widerspruchsrecht hin und macht einzelne Abweichungen kenntlich?
VN hat einen Monat Zeit, den Änderungen zu widersprechen --> Vertrag kommt nicht zustande. VN meldet sich in diesem einen Monat nicht --> Vertrag kommt mit den Änderungen auf der Police zustande.
Was ist, wenn VR weist auf Widerspruchsrecht nicht hin oder versäumt Kenntlichmachung der Abweichungen?
Vertrag kommt auf Basis des ursprünglichen (fehlerhaften) Antrages zustande.
Welche Informationspflichten hat der Versicherer bei Antragstellung (§ 7 VVG)?
Schon vor der Antragstellung muss der VR dem Interessenten sämtliche Vertragsbestimmungen (z. B. AVB) und Verbraucherschutz-Informationen übermitteln.
Informationen bei Antragstellung (§ 7 VVG) : Versicherungsinfo § 1 VVG-InfoV,
AVB (Teil der Versicherungsinfo),
Produktinformations- Blatt § 4 VVG-InfoV
Was sind die Inhalte der Versicherungsinformation?
Inhalte nach § 1 VVG-InfoV:
Angaben zum Versicherer
Anschrift der BaFin
AVB
Preis der Versicherung
Hinweise zur Zahlung
Zustandekommen des Vertrags
Widerrufsrecht
Laufzeit und Beendigung des Vertrags
Was sind die Inhalte des Produktinformationsblattes?
Versichertes Risiko
Höhe der Prämie und Fälligkeit
Leistungen und Ausschlüsse
Obliegenheiten
Welche zusätzlichen Inhalte müssen zum Lebensversicherungs-Vertrag beigelegt werden?
Zusätzliche Inhalte nach § 2 und 4 VVG-InfoV:
Höhe der Vertriebs- und Abschlusskosten in €
Sonstige Kosten
Berechnungsgrundlage für Überschussbeteiligung
Angabe zum Rückkaufswert
Ausmaß, in dem die Leistung garantiert ist
Angaben zur steuerlichen Regelung
Welche zusätzlichen Inhalte müssen zum Krankenversicherungs-Vertrag beigelegt werden?
Zusätzliche Inhalte nach § 2 und 4 VVG-InfoV
Höhe der Vertriebs- und Abschlusskosten in €
Beitragsentwicklung der gewählten Tarife in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung bei der KV-Vollversicherung (nicht bei der KV-Zusatzversicherung)
Wie müssen die Vertragsinformationen übermittelt werden?
Papier
- Ausdruck der Infos im Verkaufsgespräch
- Ausgabe einer vorgedruckten Info-Broschüre
- Versand per E-Mail
- Ausgabe auf Datenträger, z. B.:
- CD-ROM
- USB-Stick
Was sind die Ausnahmen der Informationspflichten des VR?
Grundsätzlich besteht die Infopflicht für VR gegenüber allen Kunden (natürliche und juristische Personen).
– Ausnahme sind nur so genannte Großrisiken (das sind Firmen ab einer gewissen Bilanzsumme, Mitarbeiteranzahl, …)
Verzichtet der VN allerdings vor der Antragstellung schriftlich auf die Informationen, braucht der VR diese erst mit der Police zu übermitteln.
Das gilt auch, wenn der Vertrag auf Wunsch des VN telefonisch zustande kommt.
Welches Widerrufsrecht hat der VN nach Vertragsabschluss? (§ 8 VVG)
- Sollte der VN seinen Versicherungsantrag „bereuen“, kann er diesen widerrufen und damit das Zustandekommen des Versicherungsvertrages verhindern. - Der VN muss den Widerruf innerhalb von 2 Wochen „in Textform“ (s. Infopflichten VR) aussprechen (die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt dafür). – In der Lebensversicherung wird diese Frist auf 30 Tage erhöht. - Die 2-wöchige Frist beginnt allerdings erst nach Zugang der Police und einer Belehrung über das Widerrufsrecht durch den VR (auch in Textform) zu laufen. – Unterbleibt die Belehrung, bleibt das Widerrufsrecht dauerhaft erhalten!
Welche Folgen hat der Widerruf auf den Beitrag?
Natürlich muss der VN für die Zeit ab dem Widerruf keine Beiträge zahlen.
Sollte allerdings bis zum Widerruf bereits Versicherungsschutz bestanden haben, kann der VR für diese Zeit eine Prämie verlangen, wenn darüber bei der Belehrung zum Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist.
Fehlt diese Belehrung, darf der VR auch für das erste Versicherungsjahr keine Prämie verlangen, sofern der VN in diesem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen hat.
Wann gilt das Widerrufsrecht nicht? Bei...
- Verträgen über vorläufige Deckung -
Widerrufsrecht für den Hauptvertrag bleibt jedoch bestehen. -
Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat (z. B. kurzfristige Reiseversicherung)
-
Verträgen über Großrisiken
(Das sind Firmen mit einer gewissen Bilanzsumme, Mitarbeiteranzahl …) -
Verträgen mit Pensionskassen,
wenn diese auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
Wie funktioniert das Invitatio-Modell?
Dabei werden bei der Beratung des Kunden noch keine schriftlichen Informationen (Versicherungsinformationen, AVB, Produktinfoblatt) übergeben.
Der „Antrag“ des Kunden stellt daher keine rechtskräftige Willenserklärung dar, sondern ist eine Einladung („invitatio“) an den VR, ein Angebot abzugeben.
Der VR sendet dann eine Police mit sämtlichen relevanten Informationen an den Kunden (= erste Willenserklärung).
Der VN muss diese Police dann noch durch eine Willenserklärung (= Unterschrift) bestätigen.
Erst dann ist der Vertrag zustande gekommen.
Weshalb wird das Invitatio-Modell verwendet?
Die Übermittlung sämtlicher notwendiger Unterlagen schon bei Antragstellung ist eine große technische Herausforderung für die Vermittler.
Welche Versicherungsbeginns-Arten gibt es?
Formeller, Technischer und Materieller Beginn
Was zeichnet den formellen Beginn aus?
Der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag rechtlich zustande kommt (Vertragsabschluss).
Die Police, der Versicherungsschein oder eine separate Annahmeerklärung geht dem Antragsteller in seinem Verfügungsbereich (z. B. Briefkasten) zu.
Was zeichnet den technischen Beginn aus?
Dieser Beginn wird vom Kunden im Antrag als der gewünschte Versicherungsbeginn genannt und in der Police entsprechend dokumentiert.
Hier beginnt auch der prämienbelastete Zeitraum.
In der Krankenversicherung beginnen hier auch die Wartezeiten.
Was zeichnet den materiellen Beginn aus?
Hier beginnt die Leistungspflicht des VR.
Aus Kundensicht beginnt hier also der eigentliche Versicherungsschutz.
Bis auf in der Krankenversicherung ist dieser Beginn abhängig von der Zahlung des Erstbeitrages.
Wie lange hat man Zeit den Erstbeitrag zu zahlen?
Wenn der Versicherungsschein (= die Police) beim VN eingeht, hat dieser zunächst einmal 14 Tage Zeit, den Einmalbeitrag bzw. den Erstbeitrag zu zahlen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss er die Zahlung „unverzüglich“ (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) vornehmen.
Hintergrund: Die ersten 14 Tagen nach dem Versicherungsschein sind in aller Regel mit der Widerrufsfrist identisch. In dieser Zeit soll der Erstbeitrag noch nicht fällig sein.
–Folge: In der Lebensversicherung beträgt dieser Zeitraum 30 Tage (analog Widerrufsrecht).
Wie kann die Fälligkeit der Erstbeitrages beeinflusst werden?
Hinweis: Die VVG-Vorschrift zur Fälligkeit des Erstbeitrages kann durch die AVB noch verschärft werden, indem der Beitrag unverzüglich nach dem Zugang des Versicherungsscheines fällig wird.
–Auf die „14-Tages-Schonfrist“ bzw. „30-Tage-Schonfrist“ in der Lebensversicherung kann sich der VN dann also nicht berufen!
Was geschieht bei Nichtzahlung des Erstbeitrags (§ 37 VVG)?
Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Somit ist dann kein Vertrag zustande gekommen. Trotzdem kann der VR dann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. – Ausnahme: Den VN trifft an dem Zahlungsverzug keine Schuld – z. B. infolge eines Krankenhausaufenthaltes.
Wichtig für den Kunden: Solange der Erstbeitrag nicht gezahlt ist, besteht kein materieller Versicherungsschutz (Ausnahme PKV).
–Auch hier wieder die Ausnahme: Den VN trifft an dem Zahlungsverzug keine Schuld – z. B. infolge eines Krankenhausaufenthaltes.
–Der VN muss über diese Rechtsfolge im Versicherungsschein oder gesondert „in Textform“ informiert worden sein – sonst besteht doch Versicherungsschutz.
Welche Einlösungsklauseln bei Nichtzahlung gibt es?
- strenge Einlösungsklausel (Lebensversicherung)
- Erweiterte Einlösungsklausel (HUKRS-Sparten)
Was kennzeichnet die strenge EInlösungsklausel?
Sie wird fast ausschließlich in der Lebensversicherung (z. B. Risiko-LV, Kapital-LV, BU, Rentenversicherung, …) angewendet. Außerdem noch in der privaten Pflegepflichtversicherung.
Versicherungsschutz besteht hier erst („streng“) ab Zahlung des Erstbeitrages.
Was kennzeichnet die erweiterte Einlösungsklausel?
Sie wird in allen HUKRS-Sparten (Haftpflicht, Unfall, Kfz, Rechtsschutz und Sachversicherung) angewendet.
Versicherungsschutz besteht hier bei rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie sogar rückwirkend ab technischem Versicherungsbeginn.
–Bei verspäteter Zahlung des Erstbeitrages gilt dann allerdings wieder die strenge Einlösungsklausel.