Recht, Kapitel 3
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Flashcards
Form der Verträge
Grundsatz
Formfreiheit
- schriftlich (wichtige Verträge sollten immer schriftlich sein)
- mündlich
- durch Zeichen
- etc.
Gesetzlich vorgeschriebene Formen
- Formlos Ar. 11 OR (Kaugummi kaufen)
- einfache Schriftlichkeit
- qualifizierte Schriftlichkeit
- öffentliche Beurkundung
- Eintrag in ein öffentliches Register
Einfache Schriftlichkeit
- Ganze Vertragsinhalte werden schriftlich abgefasst
- von allen Personen eigenhändig unterschrieben die sich durch den Vertrag verpflichten (nur von diesen)
- Unterschrift muss am Ende des Textes stehen
- grundsätzlich eigenhändige Unterschrift, Nachbildungen nur im dort wo im Verkehr üblich (Wertpapiere, Aktien...)
- Unterschriften-Stempel sind nicht zulässig
- Fax-Mitteilung, Originaldokumente mit eigenhändiger Unterschrift müssen nachgereicht werden
- E-Mail Nachrichten, nur gültig mit qualifizierter elektronischer Signatur
Qualifizierte Schriftlichkeit
Einfache Schriftlichkeit + qualifiziert durch zusätzliche Anforderungen
- eigenhändig geschriebene Zusätze
- bestimmte Angaben enthalten, die das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (Jahreszins, Leasingraten...)
- genehmigtes Formular (Mietzinserhöhung.)
Öffentliche Beurkungung
Ein Rechtsgeschäft durch eine Urkundsperson (Notar) in einem Schriftstück verurkundet (Ehevertrag, Grundstückskauf, Erbvertrag...) und von dieser Urkundsperson unterzeichnet.
(Nicht verwechseln mit notarieller Beglaubigung! Echtheit einer Unterschrift...)
Eintrag in ein öffentliches Register
Grundstückskauf ► Grundbuch
Aktiengesellschaft ► Handelsregister
Rechtsfolge des Formmangels
Wird eine Formvorschrift nicht beachtet ist der Vertrag nichtig.
Vertragsfreiheit
Gegenseitiges Verhältnis selbständig gestalten können,
Der Vertragsinhalt kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden
- Abschlussfreiheit
- Partnerwahlfreiheit
- Aufhebungsfreiheit (auf 10 Jahre abgeschlossener Vertrag, kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden)
- Inhaltsfreiheit, ausser einen unmöglichen- widerrechtlichen Inhalt oder gegen die guten Sitten verstösst
Nichtige Verträge
- mit unmöglichem Inhalt
- Verkauf eines abgebrannten Hauses
- mit widerrechtlichem Inhalt
- Produktions- und Geschäftsgeheimnisse verraten
- gegen die guten Sitten verstösst
- sexuelle Hingabe gegen Entgelt
- Wettbewerbsverfälschung
- Schweigegeld-Vertrag
- verträgliche Verpflichtung, Blut, Samen oder Organe zu spenden
Anfechtungsgründe
- Übervorteilung
- wesentlicher Irrtum
- Erklärungsirrtum
- Grundlagenirrtum
- absichtliche Täuschung
- Furchterregung (Drohung)
Übervorteilung
Artikel 21
- Offenbares Missverständnis, zwischen Leistung und Gegenleistung
- Ausbeutung
- Notlage
- Unerfahrenheit
- Leichtsinn des Übervorteilten
Es verlangt, dass die Gegenpartei die Schwäche des anderen bewusst ausnützt.
Die übervorteilte Person kann innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss erklären, sie wolle den Vertrag nicht einhalten.
Erklärungsirrtum
Artikel 24 OR
- Irrtum über die Art des Vertrages
- Schuldschein unterschreiben den er für Quittung hält
- Irtum über den Vertragsgegenstand
- Kauft Kalisalpeter zu pharm. Zwecken, statt Kalisalpeter zu Düngezwecken
- Irrtum im Umfang der Leistung
- 1O Pakete Papier bestellt, erhält 10 Paletten
- Grundlagenirrtum
- Preis Ring Fr. 13'800.-- im Schaukasten Preisetikette von Fr. 1'380.--
(unwesentlicher) Motivirrtum
Wer sich im Beweggrund zum Vertragsabschluss irrt, unterliegt einem sog. Motivirrtum, er ist kein wesentlicher Irrtrum.
Der Vertragsabschluss kann nicht angefochten werden.
wesentlicher Grundlagenirrtum
Macht sich eine falsche Vorstellung zu einem Sachverhalt; diese verleitet ihn zum Vertragsabschluss = eigentlich Motivirrtum
Doch unter 2 Voraussetzungen wird ein Motivirrtum zum Grundlagenirrtum
- Subjektiv
- bildet eine unerlässliche Voraussetzung, bei Kentniss hatte er den Vertrag nicht abgeschlossen
- z.B. Kaut echter Van Gogh, in Wirklichkeit eine Fälschung
- Objektiv
- Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr = Grundlage des Vertrages Objektive Wesentlichkeit liegt vor allem vor, wenn von dem irrtümlich vorgestellten Sachverhalt der Wert der Vertragsleistung abhängt.
- z. B. Kauf eines Grundstücks, das nach Vertragsabschluss in die Lawinenzone kommt -> Bauverbot
Rechnungsfehler
Der Vertrag ist verbindlich, die Rechnungsfehler sind zu korrigiern.
Falls die Gegenpartei den Rechnungsfehler nicht erkennen kann, handelt es sich um Irrtümer im Beweggrund, die den Vertrag allenfalls einseitig unverbindlich machen können.
absichtliche Täuschung
Vorspiegelung falscher Tatsachen oder verschweigen von Tatsachen
Die Täuschung muss absichtlich erfolgen und zwischen ihr und dem Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang bestehen.
- Fälschung mit Echtheitszertifikat
- Roststellen übermalt
- Tacho zurückgestellt
- falsche Gesundheitsangaben
Furchterregung
nur unter Androhung von Nachteilen einen Vertrag annnimmt
Ob eine Bedrohungslage vorliegt, ist aus Sicht des Bedrohten zu beurteilen
Anfechtungsfrist
Beträgt 1 Jahr und beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit deren Entdeckung.
In den Fällen der Furcht beginnt er mit deren Beseitigung.
Lässt eine Partei die Jahresfrist unbenutzt verstreichen ⇒ durch Schweigen genemigt
Entstehungsgründe aus ungerechtfertigter Bereicherung
Vermögenszuwendung
- ohne jeden gültigen Rechtsgrund
- Schuld doppelt bezahlt ⇒ Gutschrift auf falschem Konto
- nicht verwirklichten Rechtsgrund
- Geld im Voraus erhalten für bestandene Prüfung und dann nicht bestanden
- nachträglich wegfallendem Rechtsgrund
- Mietzins im voraus für 3 Monate bezahlt ⇒ nach 1 Monat gekündigt
- Eingriffsbereicherung
- Benutzung eines fremden Patents oder Veröffentlichung eines Promibildes ohne Einverständnis
Freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld
Kann nur zurückgefordert werden, wenn er beweisst, dass er sich in der Schuldpflicht geirrt hat.
Umfang der Rückerstattungspflicht
Artikel 64
Der gutgläubig Bereicherte muss zurück geben was er zum Zeitpunkt der Rückforderung noch besitzt.
Hat der Bereicherte das Geld für notwendige Ausgaben verwendet, muss er es im vollen Umfang zurückerstatten.
Anstiftung für rechts- oder sittenwidriges Verhalten, muss nicht zurück gegeben werden.
Verjährung der ungerechtfertigten Bereicherung
Verjährt mit Ablauf 1 Jahres nach Kenntnisnahme
Verjährt in jedem Fall nach 10 Jahren seit der Entstehung
Der subsidiäre Charakter des Bereicherungsanspruches
Besteht nur dann, wenn keine andere Klage möglich ist.
Eigentumsrecht, vertraglicher Anspruch
Richtige Erfüllung einer Obligation
Wer soll wem, was, wo, wann leisten
Art. 68 -96 hat dispositiven Charakter (gilt nur wenn keine anders lautende Abmachung getroffen wurde)
Erfüllung der Obligation: Wer
Der Schuldner ist nur dann verpflichtet die Obligation persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt oder zum Vertragsinhalt gehört.
Erfüllung der Obligation: wem
Der Schuldner kann grundsätzlich nur an den Gläubiger leisten.
Ausser er ist vertraglich verpflichtet an einen Dritten zu leisten: z. B. Zahlung an Bank, Post...
Das Gesetz kann dem Schuldner vorschreiben, nur noch an Dritte zu leisten: z. B. Lohnpfändung
Erfüllung der Obligation: wo
Ist der Ort der vertraglich abgemacht wurde = Leistungsort
- Geldschulden = Bringschulden
- Speziesschulden = Holschulden
- Gattungsschulden = Holschulden
Ist der Schuldner verpflichtet an den Lieferort zu senden, liegt eine Versendungs- oder Schickschuld vor.
Mit ordnungsgemässer Versendung, hat der Schuldner seine Leistungspflicht erfüllt. Die Sache reist auf Kosten und Gefahr des Gläubigers.
Geldschulden
Sie sind dort zu erfüllen, wo der Gläubiger zu Zeit der Erfüllung seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.
Geldschulden sind Bringschulden. Ausnahme: Wechsel- und Checkschulden sind Holschulden.
Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr ist erst erfüllt, wenn das Geld auf dem Konto des Gläubiger gutgeschrieben ist.
Ist in Landeswährung zu bezahlen, ausser im Vertrag anders abgemacht "effektiv"
Stück- oder Speziesschulden
Ist eine bestimmte Sache!! z. B. Rennpferd Snow-King nicht ein anderes
Ist dort zu übergeben, wo sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand.
Gattungsschulden
Andere Schulden (als Geld- oder Speziesschulden; 10 kg. Kartoffeln, Labrador egal aus welchem Wurf und Züchter)
Sind an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung der Schuld seinen Wohnsitz hat.
Gattungsschulden sind Holschulden
Es gibt auch die begrenzte Gattungsschuld: z. B. Wein aus dem Weinkeller von Olivier Mounir
Zeit der Erfüllung
- ohne Frist ⇒ sofort
- Fälligkeitstermin (Gläubiger vom Schuldner die Leistung fordern darf)
- Leistung erfüllbar (Schuldner das Recht hat, die Leistung zu erbringen)
Der Falligkeitstermin kann beliebig festgelegt werden. Falls keine Vereinbarung getroffen wurde gilt Art. 75 OR "die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden kann"
Gegenstand der Erfüllung
Der Schuldner muss die Leistung gemäss Vertrag erbringen.
- Bei einer Speziesschuld muss er die bestimmte Sache liefern.
- Erbringt er eine andere als die geschuldete Leistung, liegt Nichterfüllung vor.
- Erbringt er nicht die geschuldete Qualität, liegt Schlechterfüllung vor ⇒ Schadenersatz
Verjährung
Beginn mit der Fälligkeit der Forderung
- 10 Jahre, allgemeine Verjährungsfrist
- 5 Jahre, Forderung für Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen = periodische Leistungen
- Lebensmittel, Beköstigungs- und Wirtsschulden
- Handwerksarbeit, Honorare von Ärzten, Anwälten und Notaren sowie aus Arbeitsverhältnis von AN
- 1 Jahr, läuft ab Kenntnis ⇒ Relative Verjährungsfrist
- Schadenersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung
- Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
- 10 Jahre in jedem Fall verjährt ⇒ Absolute Verjährungsfrist
- 20 Jahre, Verlustscheinforderungen (Gegenüber Erben innerhalb 1 Jahres)
- unverjährbar, z.B. Hypotheken
Die Verjährung bedeutet nicht den Untergang der Forderung, sie besteht immer noch. Der Schuldner muss die Einrede der Verjährung erheben, worauf der Richter die Klage des Gläubigers abweist.
Unterbrechung der Verjährung
- Anerkennung der Forderung
- Einleitung der Betreibgung
- Einreichen der Zivilklage
Solidarschulden
Mehrere Schuldner
- durch Rechtsgeschäft
- Mietzins ⇒ Solidarität durch vertragliche Vereinbarung
- von Gesetztes wegen
- Schuld einer Kollektivgesellschaft
Sobald ein Solidarschuldner die ganze Schuld bezahlt, sind auch die anderen Solidarschuldner frei.