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Recht, Kapitel 3

Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch

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Kartei Details

Karten 35
Lernende 14
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 24.11.2016 / 06.03.2022
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Form der Verträge

Grundsatz

Formfreiheit

  • schriftlich (wichtige Verträge sollten immer schriftlich sein)
  • mündlich
  • durch Zeichen
  • etc.

Gesetzlich vorgeschriebene Formen

  • Formlos Ar. 11 OR (Kaugummi kaufen)
  • einfache Schriftlichkeit
  • qualifizierte Schriftlichkeit
  • öffentliche Beurkundung
  • Eintrag in ein öffentliches Register

Einfache Schriftlichkeit

  • Ganze Vertragsinhalte werden schriftlich abgefasst
  • von allen Personen eigenhändig unterschrieben die sich durch den Vertrag verpflichten (nur von diesen)
  • Unterschrift muss am Ende des Textes stehen
  • grundsätzlich eigenhändige Unterschrift, Nachbildungen nur im dort wo im Verkehr üblich (Wertpapiere, Aktien...)
  • Unterschriften-Stempel sind nicht zulässig
  • Fax-Mitteilung, Originaldokumente mit eigenhändiger Unterschrift müssen nachgereicht werden
  • E-Mail Nachrichten, nur gültig mit qualifizierter elektronischer Signatur

Qualifizierte Schriftlichkeit

 

Einfache Schriftlichkeit + qualifiziert durch zusätzliche Anforderungen

  • eigenhändig geschriebene Zusätze
  • bestimmte Angaben enthalten, die das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (Jahreszins, Leasingraten...)
  • genehmigtes Formular (Mietzinserhöhung.)

 

Öffentliche Beurkungung

 

Ein Rechtsgeschäft durch eine Urkundsperson (Notar) in einem Schriftstück verurkundet (Ehevertrag, Grundstückskauf, Erbvertrag...) und von dieser Urkundsperson unterzeichnet.

(Nicht verwechseln mit notarieller Beglaubigung! Echtheit einer Unterschrift...)

Eintrag in ein öffentliches Register

Grundstückskauf  ► Grundbuch

Aktiengesellschaft ► Handelsregister

Rechtsfolge des Formmangels

Wird eine Formvorschrift nicht beachtet ist der Vertrag nichtig.

Vertragsfreiheit

Gegenseitiges Verhältnis selbständig gestalten können,

Der Vertragsinhalt kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden

  • Abschlussfreiheit
  • Partnerwahlfreiheit
  • Aufhebungsfreiheit (auf 10 Jahre abgeschlossener Vertrag, kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden)
  • Inhaltsfreiheit, ausser einen unmöglichen- widerrechtlichen Inhalt oder gegen die guten Sitten verstösst