Recht für technische Kaufleute
Kapitel 9 Erfüllung des Vertrages
Kapitel 9 Erfüllung des Vertrages
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Kartei Details
Karten | 22 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 02.10.2016 / 20.01.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Was beinhaltet,"Wer muss leisten?"
In der Regel darf der Schuldner seine Leistungspflicht auf jemanden anderes übertragen, ausser wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt
Was beinhaltet, "Was muss geleistet werden?"
- Dienstleistungen, körperliche oder geistige Leistungen
- z.B. neuer Haarschnitt
- Sachleistungen, zum Kauf oder Gebrauch
- Speziessachen (ist ein ganz bestimmter Gegenstand)
- z.B. ein occassions Fahrrad
- Gattungssachen (ist nur in der Art, Menge und Qualität bestimmt)
- z.B. ein neues Fahrrad
- Der Schuldner darf die Gattungssache aussuchen, muss aber mindestens Ware von mittlerer Qualität liefern (OR 71)
- z.B. ein neues Fahrrad
- Geldleistung
- Speziessachen (ist ein ganz bestimmter Gegenstand)
Muss der Schuldner Teilleistungen des Schuldners annehmen?
- Nein, muss er nicht akzeptieren OR 69 I
- Raten sind nur zu erbringen, wenn diese abgemacht wurden oder der Gläubiger sie akzeptiert
- Diese Regeln gilt für Leistungen jeder Art
Darf der Schuldner eine Quittung für seine Leistung verlangen?
- Ja, der Schuldner darf für die Teilleistung oder vollständige Leistung eine Quittung als Beweisstück verlangen (OR 88)
- Bei Sachleistungen ist die Quittung auch ein Lieferschein
- Bei Dienstleistungen ist die Quittung auch ein Rapport
- Bei beiden bestätigt der Gläubiger mit seiner Unterschrift, dass er die Leistung empfangen hat
Wie lauten in der Schweiz Besonderheiten bei Geldschulden?
- Geldschulden werden in der Schweiz in Schweizer Franken bezahlt
- Pflicht zur Barzahlung, ausser es ist etwas anderes abgemacht
- Lautet der Betrag auf eine ausländsiche Währung kann der Schulder wählen..
- ..ob er in dieser ausländischen Währung zahlen will
- ..oder in umgerechnet Schweizer Franken zahlen will
- Werden Zinsen vereinbart ohne den Zinssatz zu bestimmen sind es 5% (OR 73)
Wo muss die Leistung erbracht werden, wenn die Vertragspartner nichts abgemacht haben?
Wenn nichts anderes abgemacht wurde, kommt OR 74 zum Zug
- Gattungssachen
- Gattungssachen sind Holschulden (OR 74 II Ziff.3)
- Der Gläubiger muss die Leistung am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners abholen
- Speziessache
- Speziessache ist Holschuld (OR 74 II Ziff. 2)
- Der Gläubiger muss die Leistung dort abholen, wo sie sich befunden hat, als der Vertrag abgeschlossen wurde
- Geld
- Geld ist Bringschuld (OR 74 II Ziff. 1)
- Der Schuldner muss das Geld an den Wohn- oder Geschäftssitz des Geläubigers bringen