Recht

Vorbereitung mündliche Marketingleiter Prüfungen

Vorbereitung mündliche Marketingleiter Prüfungen


Hanspeter Bachmann
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über rechtliche Grundlagen im Marketing, insbesondere zu Verträgen, Haftung und Werberecht. Sie behandeln Themen wie Mängelrüge, Kausalhaftung und spezifische Gesetze wie das RTVG oder PrHG, die für Marketingfachleute relevant sind. Die Karteikarten eignen sich besonders für Marketingexperten, die rechtliche Aspekte ihrer Arbeit verstehen und sicher anwenden möchten.
Cartes-fiches
89
Utilisateurs
6
Langue
Allemand
Catégorie
Marketing
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
20.08.2013 / 13.12.2019

Cartes-fiches

Kartellgesetz  (KG)

Kartellrecht zweck: Wettbewerb im interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. (Kontrolle durch WEKO)

  • Abreden über Preisfestsetzung
  • Einschränkungen über Produktions-, Bezugs- &Liefermengen
  • Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Gesch. Partner
  • Gesellschaftszusammenschlüsse die zu Monopol oder Oligopol- Stellung führen

Gilt unabhängig der Organisationsform ! Gilt auch wenn Absprache von Ausländischen Firmen abgehandelt werden.  Gerechtfertigt sind Zusammenarbeiten in Forschung & Entwicklung inkl. d. Kalkulation

Lauterkeits-Kommission (SLK)

Private Organisation, Stiftung.  Klagestelle bei vermuteteter Verletzung von UWG Vorschriften.

Werbeschranken (öffentlich / rechtlich)

  • Medikamente (Rezeptflichtige  A&B nur in Fachmedien, Ärztezeitung etc.) C&D für Risiken u. Nebenw...
  • Alkohol (Gebrannte Wasser nicht in Radio/TV und keine Lifestyle-Inserate, und nie Wettbewerbspreise) 
  • Tabak Angabe von Teer & Nikotingehalt sowie Warnvorschriften. nicht in TV/ Radio ! Alk. & Tabak, Jugendschutz beachten: Plakate an Schulen etc.

Ferien Anspruch

  • Dispositives / Ergänzendes Recht gem. OR jedoch zwingend
  • gem. ArG.   Mind. 4 Wochen, bis zum vollendeten 20. = 5 Wochen

OR

  • Meistens dispositives / ergänzendes Recht, enthält aber auch zwingendes / gesetztes Recht, Bsp. Einzelarbeitsvertrag oder im Mietrecht das Kündigungsformular
  • Inhalt
  • Obligationen im Allgemeinen
  • Kauf & Tausch
  • Schenkung
  • Miete
  • Arbeitsvertrag
  • Werkvertrag / Auftrag
  • Kommission / Frachtvertrag
  • Bürgschaft
  • Spiel & Wette
  • Wertpapiere & Anleihen

Unredlich

Unredlich ist nicht Gesetzeswiedrig aber man macht es einfach nicht...  missbrauch / unanständig

Patentanmeldung

Eintragung im Patentregister.

  • Schweiz: Anmeldung IGE Bern ( Institut für geistiges Eigentum) 
  • EU: Pantentamt in München
  • International in Genf.  1 Jahr Prioritätsschutz für Anmeldung in anderen Länder.
  • Schutz 20 Jahre, nicht verlängerbar.

Designschutz

Schützt äussere Form, Linienführung, Material, Farben. Anmeldung auch IGE Bern.

  • Schutz 5 Jahre,
  • danach noch für 4 x 5 Jahre verlängerbar

Markenschutz / Anmeldung

Marke / Produkte-Namen, -Bezeichnung in 2 oder 3 Dimensionaler Form (Mercedesstern)  Es gibt Wort-, Bild, Wort-Bild-,  Klang-, Hersteller-, Handels-,  Eigen-,  Qualitäts-  und Kollektiv-Marken.

  • Anmeldung IGE Bern
  • Schutzdauer 10 Jahre, ist immer wieder verlängerbar! (3Monate vor Ablauf melden!)
  • Nicht möglich sind allgem. Begriffe Brot, Stahl als Marke.
  • Wichtig! Ob der  Name schon exitiert wir nicht geprüft! Muss selber geprüft werden !
  • Domain Reg. läuft über Stiftung "Switch" Domain Name kann auch beim IGE eingetragen werden. (ohne .com, .ch, etc..

URG

Urheberrecht (Immaterialgüterrecht)  Bilder, Romane, Musik, Bildhauer, Fotos etc... Schutz entsteht durch Schöpfung, kein Eintrag erforderlich.

  • Schutz während seines Lebens + 70 Jahre !
  • (bei EDV Programmen + 50 J)

SUISA

Verwertungsstelle  (nicht Eintragungsstelle) für Musik, International verknüpft.  Wenn Musiker genossenschaftler bei Suisa, dann ziet diese Tantièmen für den Musiker ein.

Kommandit- Gesellschaft

Handels- Personengesellschaft mit HR Eintrag (OR 594)

  • mind. 2 Pers ( Komplementär & Kommanditär) 
  • Haftung: Komplementär haftet unbschränkt!(Kommanditär nur mit Kommandit Summe)
  • Kapital unbestimmt
  • Führung, eventl. d. Prokurist
  • Name: mind. ein Name eines Vollhaftenden Komplementärs enthalten, & Cie od. &Co

Kollektiv- Gesellschaft

Handels- Personengesellschaft mit HR Eintrag  (OR 552)

  • mind. 2 Pers.
  • Haftung: Unbeschränkt, Subsidär auch Privatvermögen
  • Kapital: unbestimmt
  • Führung: alle Mitglieder
  • Name: mind. 1 Gesellschafter &Co

GmbH

Handels - Kaptialgesellschaft mit HR Eintrag (OR 772)

  • mind. 1 in der CH wohnhaften Pers. 
  • Haftungssumme = Stammkapital 
  • Stammkapital mind. 20000 voll liberiert
  • Stammanteile mind. Fr. 100.- (schriftliche Abtretung möglich)
  • Legislativ = Gesellschafter Versammlung
  • Name ....GmbH

Aktiengesellschaft  AG

Handels- Kaptialgesellschaft mit HR Eintrag (OR 620)

  • mind. 1 in der CH wohnhaften Pers.
  • Haftungssumme = Aktienkapital 
  • Gesellschaftskaptial 100000.-  mind. 50000 od. 20 % einbezahlt
  • Aktienpapiere  ab mind 1Rp. (Diff. Faktor max 100)  Jeder Aktionär haftet bis Haftungssumme erreicht,  (Aufteilung) Gewinnverteilung in Dividenden.
  • Legislativ = General-Versammlung.
  • Führung durch Geschäftsleitung CEO, CFO  und Verwaltungsrat

Genossenschaft

Selbsthilfe Organisation mit HR Eintrag  (OR 828)

  • mind. 7 Genossenschafter.
  • Kein verlangtes Kapital (Haftung aber mit gesamtem Genossenschaftskaptial.
  • Legislativ = Gen. Versammlung.

Vereine

  • Regelung im ZGB Eintrag ( Jurisitische Person)
  • HR nur wenn Gewinnorientierter Vereinszweck. Legislativ = Vereinsversammlung. Exekutiv = Vorstand. Judikative Kontrolle = Rechnungsrevisor

Für die Verbindlichkeiten haftet in der Regel nur das Gesellschaftsvermögen

Stiftung

  • Regelung im ZGB ( Jurisitische Person)
  • HR Eintrag 
  • Legislativ = Stiftungsrat. Exekutiv = GL . Judikativ = Kantonale Kontrolle. 
  • Haftung mit Stiftungskapital. 
  • Name muss Stiftung beinhalten.

Verjährung  (OR)

  • Allgemein 10 Jahre  (wenn nichts anderes bestimmt)  beginnt mit der Fälligkeit & kann nicht unterbrochen werden !)
  • 5 Jahre aus meisten Forderungen im Alltag (Zinsen, Miete, AHV, Strom, Alimente, Lohn, Forderungen aus Detailhandel, Handwerker Arbeit) 
  • 3 Jahre Schadenersatz aus Prod. Haftflicht
  • 2 Jahre Ansprüche aus Versicherungen Fälle
  • 1 Jahr Forderungen aus Haftpflicht & ungerechtfertigter Bereicherung (Ab Kenntnis!)
  • Unverjährbar Grundpfand / Hypothek

Unterbrechung der Verjährungsfrist

Wenn Schuldner seine Schuld anerkennt, oder Betreibunseinleitung beginnt die Frist wieder von vorne

Arbeits-Regelung Schwangerschaft

  • Darf erste 8 Wochen nicht Arbeiten  zweite 8 Wochen nur wenn Sie will !
  • Kündigung während dieser Zeit nicht möglich, ausser während Probezeit (darf dann aber nicht Schwangerschaft als Grund angegeben werden !! Bsp. Wir passen nicht zu einander) 

Immaterial Güterrecht

  • Patent
  • Design (Formen, Linien, Farben)
  • Marke   (Wort, Bild, Klangmarke)
  • URG (Urheberrecht) Kunst & Literatur

Betreibungsvorgehen

  • Einleitung
  • Substanzbeschaffung
  • Versilberung (P, K, V)

Betreibungsarten

  • P:   Pfändung (ohne HR)
  • K:   Konkurs  (mit HR oder Privatkonkurs)
  • V:    Pfand Verwertung (Pfand ist schon vorhanden   und somit entfält die Substanzbeschaffung)

Betreibungseinleitung (1. Phase)

  • Betr. Begehren am Wohnort d. Schuldners mit Formular & Kostenvorschuss
  • Amt macht Zahlungsbefehl norm. per Einschr.
  1. b. Zahlung (Schuld + Gebühren + Zins) = Abgeschlossenes Verfahren
  2. keine Reaktion innert 10 T = Forts. d. Betreibung
  3. Rechtsvorschlag mit Form. innert 10T b. Amt
  • Beweis der Schuld durch Gläubiger = Rechtsöffnungsbegehren (Richterentsch.)
  • i.O & Provisorische Rechtsöffnung  = Aberkennungsklage durch Schuldner möglich
  • i.O & Devinitive Rechtsöffnung  = Fortsetzung des Verfahrens > 2. Phase Substanzbeschaffung

Substanzbeschaffung  (2. Phase)

  • Definitive Rechtsöffnung ist da
  • 1. Wenn im HR Eingetragen Konkursandrohung  mit 20 Tage Frist oder Nachlass Verfahren 2. nicht im HR = Pfändungsankündigung
  • Ordentliches Verfahren: Schuldenruf im Shab, erste Gläubigerversammlung, Kollokationsplan
  • Summarisches Verfahren =  Direkte Durchführung durch Amt od. Mangels Aktiven eingestellt

Versilberung   (3.Phase)

Befriedigung der Gläubiger nach Klassen (Kollokationsplan)

  1. Löhne, Unterhalt & Unterstützungsbeiträge
  2. Sozialversicherungen, AHV, IV, KK
  3. Alle übrigen Forderungen
  • Eventuell Verlustscheine (Verjährung in 20 Jahren)

Kompetenzstücke

Sind nicht Pfändbar da zur Existenz oder Berufsausübung notwendig

Konkursdividende

Prozentuale Verteilung des Konkursguthabens unter den Gläubigerklassen 1,2 & 3 mit Kollokationsplan

Arest

Gericht kann eine Pfand-Beschlagnahmung ohne Ankündigung vollstrecken

Was ist bei Steuer o. AHV Schulden ?

Läuft meistens auf Stundung hinaus (Aufschub mit Abzahlungs Vertrag) oder Nachlass um die Totalliquidation zu verhindern ( Sanierungsplan )

Einzelvollstreckung

Gesamtvollstreckung

  • Spezialexekution = Betreibung auf Pfändung (einzelne Gläubiger greifen auf einzelne Vermögensstücke)
  • Generalexekution = Betreibung auf Konkurs (Alle Gläubiger gegen einen Schuldner)  Konkursfolge = Löschung der Firma im HR

Summarisches Verfahren

  • Vereinfachtes Verfahren =  Direkte Durchführung durch Amt od. Mangels Aktiven eingestellt

Ordentliches Verfahren

  • Ordentliches Verfahren: Schuldenruf im Shab, erste Gläubigerversammlung, Kollokationsplan

DSG, Datenschutzgesetz

  • Datenschutz:
  • Bei Datensammlung muss über den Zweck der Verwendung infomiert werden. Weitergabe der Daten muss durch Teilnehmer genehmigt werden.
  • Besonderer Schutz von Persönlichkeitsdaten; Religion, Intimsphäre, Weltanschauung etc
  • Datensicherheit
  • Schutz vor Diebstahl, Raub, Feuer auch Sicherung von Daten, Backup Verantwortungen

Lotteriegesetz

  • Lotterien sind verboten, können aber vom Bund in einzelfällen (kulturell od. gemeinnützig) erlaubt werden
  • Tombola ist kantonal geregelt (Lose mit Sachpreisen)
  • Wettbewerbe: Kaufzwang, Zufälligkeit, Gewährung eines Gewinnes, Planmässigkeit

PrHG  Produktehaftplicht-Gesetz

  • Deckung von Personen & Private Sachschäden (Geschäftliche Sachen sind nicht gedeckt.
  • Verantwortung: Hersteller und auch Zulieferant von Einzelteilen für das Gesamtprodukt, welches zum Verkauf, Vermietung od. Mietkauf angeboten wird.
  • Gilt auch bei Wiederaufbereitungen von Produkten
  • Elektrizität ist auch im PrHG eingeschlossen (auch Kabel/Leitungen)
  • Informationsumfang für das Produkt:
  1. Zusammenbau, Installation & Wartungs Anl.
  2. Warn & Sicherheitshinweise
  3. Gebrauchs- Bedienungsanleitung & Hinw. Entsorgung
  4. Alle sonstigen Produktbezogenen Angaben
  • Strafe: Freiheitsstrafen bis 3 Jahre oder Busse bis Fr. 40000

Kaskadenhaftung

Kann der Hersteller des Prod. nicht festgestellt oder eingeklagt werden, gilt dessen Absatzmittler als Hersteller.

Kaskadeneffekt (Verkettung von Erreignissen)

RTVG   Radio TV Gesetz

  • Definition der Werbeschranken für Medi, Tabak & Alkohol
  • Sponsoring von TV Sendungen (Meinungsbildende Sendungen wie Arena nicht. Aber Bsp. Wettersendungen erlaubt.
  • Maximale Werbezeit = 15% der täglichen Sendezeit , max. 20% einer Stunde
  • Trennung von kommerzieller & redaktioneller Kommunikation

Bundesräte 2013

  • Ueli Maurer  VBS  Verteitigung Bevölkerungsschutz & Sport   (Bundespräsident)
  • Diedier Burkhalter  EDA  Eig. Departement Aussenangelegenheiten  (Vizepresident)
  • Doris Leuthard  UVEK  Umwelt, Verkehr, Energie & Kommunikation
  • Eveline Widmer Schlumpf  EFD  Eidg. Finanz Departement
  • Simonetta Sommaruga  EJPD  Eid. Justiz & Polizei Departement
  • Johann Schneider Ammann  WBF  Wirtschaft Bildung und Forschung
  • Alain Berset  EDI   Eid. Dep. des Innern

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